Betreff
Neufassung der Hauptsatzung
Vorlage
11/462/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 10 Absatz 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) vom 23. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 215) müssen Satzungen bis zum 31.10.2009 an die neue Rechtslage angepasst werden. Darüber hinaus haben sich aufgrund der Novellierung der Niedersächsischen Gemeindeordnung Änderungen ergeben, die ebenfalls umzusetzen sind.

Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, wird die Hauptsatzung der Stadt Hitzacker (Elbe) wie unten aufgeführt geändert.

Dem Charakter als Verfassungsstatut folgend wurden in die Hauptsatzung nur Regelungen aufgenommen, die rechtlich erforderlich und von grundsätzlicher Bedeutung sind.

 

Die Hauptsatzung muss gem. § 7 Absatz 2 NGO mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder beschlossen werden. Von den 17 Ratsmitgliedern der Stadt Hitzacker (Elbe) müssen demnach 9 Ratsmitglieder dafür stimmen.

 

Im Folgenden werden nunmehr die einzelnen Paragraphen der Satzung genannt (kursiv gedruckt) und ihre Bedeutung erläutert:

 

 

Hauptsatzung

der Stadt Hitzacker (Elbe)

 

Aufgrund der §§ 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473) - in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) in seiner Sitzung am ____________ folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Name, Bezeichnung

 

(1)   Die Gemeinde führt den Namen Hitzacker (Elbe) und die Bezeichnung Stadt.

 

(2)   Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Elbtalaue und hat ihren Sitz in Hitzacker (Elbe).

 

 

Zu § 1

Die Absätze 1 und 2 bestimmen den Namen und die Zugehörigkeit der Stadt Hitzacker (Elbe) zur Samtgemeinde Elbtalaue.

 

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

 

(1)   Das Wappen der Stadt zeigt: Im grünen Felde auf rotem Boden eine silberne, von drei rotbedachten Türmen überragte Stadtmauer mit offenem blauen Tor.

 

(2)   Die Farben der Stadt sind Grün-Weiß-Rot, untereinander angeordnet.

 

(3)   Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift: Stadt Hitzacker (Elbe).

 

(4)   Eine Verwendung des Stadtwappens und des Stadtnamens zu nicht amtlichen Werbezwecken ist nur mit Genehmigung der Stadt zulässig.

 

Zu § 2

Die Absätze 1-2 enthalten eine Beschreibung des Wappens sowie die Farben der Stadt. Absatz 3 beschreibt das Dienstsiegel der Stadt. Da die Stadt ein Wappen hat, muss sie es gem. § 15 Absatz 2 Satz 2 NGO im Dienstsiegel führen. Absatz 4 dokumentiert, dass das Stadtwappen in entsprechender Anwendung des § 12 BGB gegen unbefugte kommerzielle Verwendung geschützt ist. Die Stadt kann Dritten die Verwendung des Wappens zu nichtamtlichen Werbezwecken aber gestatten. Im Hinblick auf die Verwendung als Hoheitszeichen und wegen der Gefahr der Wettbewerbsverzerrung sollte die Genehmigung aber nur unter besonders strengen Voraussetzungen erteilt werden.

 

§ 3 Aufgaben

 

Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben gemäß den Grundsätzen einer nachhaltigen ökologischen und sozialgerechten Entwicklung (Agenda 21).

 

Zu § 3

Die Agenda 21 ist ein entwicklungs- und umweltpolitisches Aktionsprogramm für das 21. Jahrhundert. Sie ist ein Leitpapier zur nachhaltigen Entwicklung, welches von 172 Staaten auf der „Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen in Rio de Janeiro im Jahre 1992 beschlossen wurde. An dieser Konferenz nahmen neben Regierungsvertretern auch viele nichtstaatliche Organisationen teil. Mit der Vorstellung von nachhaltiger Entwicklung sollen durch eine veränderte Wirtschafts-, Umwelt- und Entwicklungspolitik die Bedürfnisse der heutigen Generation befriedigt werden, ohne die Chancen künftiger Generationen zu beeinträchtigen. In Deutschland besteht derzeit (Stand September 2006) in über 2.600 Kommunen ein Beschluss zur Erarbeitung einer Lokalen Agenda 21 und zur Anerkennung ihrer Grundsätze. Die Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Samtgemeinde Dannenberg (Elbe) sowie zahlreiche Mitgliedsgemeinden der jetzigen Samtgemeinde Elbtalaue haben sich bereits im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den Grundsätzen der Agenda 21 bekannt und entsprechende Regelungen in ihre Hauptsatzungen aufgenommen.

 

§ 4

Wertgrenzen für Ratsaufgaben

 

(1)   Über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert 10.000 Euro übersteigt.

 

(2)   Über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Verwaltungsausschuss bei einem Vermögenswert von 5.001 – 10.000 Euro einschließlich.

 

(3)   Über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO entscheidet die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor bei einem Vermögenswert bis einschließlich 5.000 Euro.

 

(4)   Über Verträge der Stadt mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO beschließt der Rat, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 8.000 Euro übersteigt.

 

(5)   Über Verträge der Stadt mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO beschließt der Verwaltungsausschuss, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, bei einem Vermögenswert von 4.001 – 8.000 Euro einschließlich.

 

(6)   Über Verträge der Stadt mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO entscheidet die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung handelt, bei einem Vermögenswert bis einschließlich 4.000 Euro. Rechtsgeschäfte bis einschließlich 4.000 Euro sind solche der laufenden Verwaltung. Bei Verträgen der Stadt mit der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor tritt an ihre bzw. seine Stelle die Allgemeine Vertreterin oder der Allgemeine Vertreter.

 

Zu § 4

Für Rechtsgeschäfte nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO kann in der Hauptsatzung für die Zuständigkeit des Rates eine Wertgrenze festgelegt werden.

Bei Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich nur um Rechtsgeschäfte außerhalb des Haushaltsplanes, durch die der Vermögensbestand der Gemeinde vermindert wird. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Schenkungen, Darlehenshingaben, Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken, die Veräußerung von Unternehmensanteilen, aber auch um den Verzicht auf Geldforderungen (Stundungen, Niederschlagungen) etc.

Um eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Organen der Gemeinde zu gewährleisten, wird in diesem Paragraphen auch für den Verwaltungsausschuss eine Wertgrenze festgelegt. In der vorherigen Hauptsatzung war auf eine solche Regelung verzichtet worden. Die Erfahrungen haben aber gezeigt, dass die Festlegung einer Wertgrenze auch für den Verwaltungsausschuss zu mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten führt.

 

Als Wertgrenze wird unter Berücksichtigung der oben genannten Rahmenbedingungen für den Rat nunmehr ein erhöhter Betrag in Höhe von 10.000 Euro vorgeschlagen. Unterhalb dieser Grenze gelten die Zuständigkeitsregeln des § 62 Absatz 1 Nr. 6, § 57 Abs. 2 bzw. § 40 Absatz 2 NGO.

Es wird vorgeschlagen, die Wertgrenzen für die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses von 5.001 bis 10.000 Euro einschließlich festzusetzen. Darunter ist dann die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor im Rahmen des Geschäfts der laufenden Verwaltung zuständig. Bis zur Wertgrenze von einschließlich 5.000 Euro kann die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor allein entscheiden.

 

Für Verträge der Gemeinde mit Ratsfrauen, Ratsherren, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO kann in der Hauptsatzung für die Zuständigkeit des Rates ebenfalls eine Wertgrenze festgelegt werden.

Sinn der Vorschrift ist es, dem bösen Schein der sogenannten „Vetternwirtschaft“ entgegenzutreten.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Rahmenbedingungen wird auch hier eine Wertgrenze für den Verwaltungsausschuss festgesetzt.

 

Für den Rat wird daher die Festsetzung eines erhöhten Betrages in Höhe von 8.000 Euro vorgeschlagen. Unterhalb dieser Grenze gelten wie oben bereits angesprochen die Zuständigkeitsregeln des § 62 Absatz 1 Nr. 6, § 57 Abs. 2 bzw. § 40 Absatz 2 NGO.

Die Wertgrenzen für die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses sollten von 4.001 bis 8.000 Euro einschließlich festgesetzt werden.

Unterhalb dieser Grenze ist dann die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor im Rahmen des Geschäfts der laufenden Verwaltung zuständig Bis zur Wertgrenze von einschließlich 4.000 Euro kann die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor allein entscheiden. Aufgrund der Geringfügigkeit des Geschäfts der laufenden Verwaltung hält der Gesetzgeber einen Missbrauch für ausgeschlossen bzw. sehr unwahrscheinlich.

Ausgenommen von dieser Regelung sind förmliche Ausschreibungen, da diese durch eigene Kontrollmechanismen einen Missbrauch ebenfalls ausschließen.

Bei Verträgen, die von der Gemeinde mit der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor abgeschlossen werden, muss bei einem Vermögenswert bis einschließlich 4.000 Euro anstelle der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor die Allgemeine Vertreterin oder der Allgemeine Vertreter entscheiden, um dem grundsätzlichen Verbot von Insichgeschäften (Selbstkontrahierung) Rechnung zu tragen.

 

§ 5 Verwaltungsausschuss

 

Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen.

 

Zu § 5

Ohne diese Regelung wäre es Ratsfrauen und Ratsherren nicht möglich, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen.

 

§ 6

Einwohnerversammlungen

 

(1)   Die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in öffentlichen Sitzungen des Rates, über Pressemitteilungen oder auf andere geeignete Weise über wichtige Angelegenheiten der Stadt.

 

(2)   Die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in Einwohnerversammlungen für die gesamte Stadt oder Teile der Stadt rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Stadt. Auf Verlangen des Rates oder des Verwaltungsausschusses hat die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor eine Einwohnerversammlung durchzuführen. Den vertretenen Fraktionen und Gruppen ist während der Einwohnerversammlung Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes zu geben. Die Einwohnerinnen und Einwohner haben Gelegenheit, Fragen zu stellen, ihre Meinung zu äußern und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt. Für Einwohnerversammlungen gilt § 44 NGO entsprechend.

 

Zu § 6

Die Unterrichtung der Bürger ist Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit und Pflicht der Stadtdirektorin oder des Stadtdirektors. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine ausschließliche Pflicht, die es den anderen, zum Beispiel des Fraktionen, einzelnen Ratsmitgliedern, dem Verwaltungsausschuss oder dem Rat untersagt, über ihre Arbeit und deren Ergebnisse die Öffentlichkeit zu unterrichten. Die Regelung will lediglich sicherstellen, dass die Bürgerschaft überhaupt informiert wird.

Ein wichtiges Instrument der Öffentlichkeitsarbeit sind zudem die Einwohnerversammlungen, weil sie für die eingehende Unterrichtung, die Meinungsäußerung und die Erörterung von gemeindlichen Vorhaben besonders geeignet sind. Die Regelungen der Hauptsatzung sollen vor allem gewährleisten, dass die Einwohnerversammlung dem Ziel dient, die Teilhabemöglichkeit der Bevölkerung zu verstärken und die Akzeptanz getroffener Entscheidungen zu erhöhen. Sie soll nicht zu einem bloßen Instrument der Verwaltung werden. Aus diesem Grunde wurde in der Hauptsatzung geregelt, dass auch der Rat und der Verwaltungsausschuss die Durchführung einer Einwohnerversammlung verlangen kann und dass den Fraktionen und Gruppen Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes gegeben wird.

Die Regelungen des §44 NGO „Ordnung in den Sitzungen“ sollen entsprechend gelten.

 

 

§ 7

Anregungen und Beschwerden an den Rat

 

(1)   Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat zu wenden.

 

(2)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch an die zuständige Stelle in der Verwaltung weiter.

 

(3)   Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 22 c NGO von mehreren Personen gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Stadt vertritt.

 

(4)   Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Stadt zum Gegenstand haben, werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor entscheiden im Benehmen nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall, ob eine Unterrichtung des Rates notwendig ist.

 

(5)   Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Rat ohne Beratung zurückzuweisen.

 

(6)   Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.

 

(7)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Ratsmitglieder über die Art der Erledigung.

 

Zu § 7

Das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat zu wenden, steht jeder Person zu, unabhängig davon, ob sie in der Stadt wohnt oder sich überhaupt in ihr aufhält, ob natürliche oder juristische Person. Petitionen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, so dass ihre mündliche Geltendmachung in öffentlicher Ratssitzung nicht in Betracht kommt.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Petition an den Rat weiter. Eine Behandlung der Petition kann bereits darin liegen, dass der Rat sie zur Kenntnis nimmt und zur Erledigung dem zuständigen Organ überweist. Die inhaltliche Behandlung muss dann lediglich dem verfassungsrechtlichen Standard genügen, der darin besteht, die Petition entgegenzunehmen, sachlich zu prüfen und die Art der Erledigung mitzuteilen. Ein Anspruch auf sachliche Bescheidung und Erledigung im Sinne des Petenten besteht hingegen nicht.

Aus organisatorischen Gründen ist es angebracht, dass im Falle einer Beschwerde oder Anregung von mehreren Personen ein Ansprechpartner benannt wird.

Der Rat darf sich nur mit Angelegenheiten der Stadt befassen. Beschwerden und Anregungen, die keine Angelegenheiten der Stadt sind, werden daher von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird darüber informiert. Es wird in diesen Fällen auch als zulässig angesehen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Beschwerde oder Anregung weiterleitet, ohne den Rat damit zu befassen. In der Hauptsatzung der Stadt Hitzacker (Elbe) ist die Entscheidung daher ins Ermessen des Bürgermeisters gestellt worden. Sie oder er hat hier aber im Benehmen mit der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor zu entscheiden.

Beschwerden und Anregungen, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen, werden selbstverständlich zurückgewiesen.

Gleiches gilt für Beschwerden oder Anregungen, die ein noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren oder ein laufendes Bürgerbegehren oder einen Bürgerentscheid betreffen oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthalten. Die wiederholte Ausübung des kommunalen Petitionsrechts in gleicher Sache stellt sogar einen Rechtsmissbrauch dar, der die Gemeinde grundsätzlich nicht zum Handeln verpflichtet.

Die Mitteilung an den Petenten über die Art der Erledigung seiner Eingabe obliegt dem Bürgermeister.

 

§ 8 Bekanntmachungen

 

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erfolgen Bekanntmachungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung.

 

Zu § 8

Aufgrund dieser Regelung erfolgen sämtliche Bekanntmachungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hierunter fallen alle Satzungen und Verordnungen sowie die sonstigen Bekanntmachungen (z.B. Veröffentlichung der Sitzungen).Die Pflicht zur Bekanntmachung dient der Wahrung des Prinzips der Öffentlichkeit. Von daher sollten alle Bekanntmachungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung erfolgen, weil dem Prinzip der Öffentlichkeit somit am besten Rechnung getragen werden kann.

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 24.03.1977 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 29.11.2001 außer Kraft.

 

Hitzacker (Elbe), den __________________

 

 

Folgende Regelungen der alten Hauptsatzung wurden entfernt:

 

§ 3 der alten Satzung „Der Rat“

 

(1)   Der Rat der Stadt besteht aus den Ratsmitgliedern. Ihre Zahl bestimmt sich nach § 32 Abs. 1 der NGO (gesetzliche Mitgliederzahl).

(2)   Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Dieser Sachverhalt ist in § 32 der NGO geregelt und von daher in der Hauptsatzung überflüssig.

 

 

§ 4 der alten Satzung „Zuständigkeit des Rates“

 

(1)   Der Rat beschließt über alle Angelegenheiten der Stadt, die ihm durch Gesetz ausschließlich vorbehalten sind sowie über diejenigen Angelegenheiten, bei denen er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehält.

 

(2)   Rechtsgeschäfte im Sinne des § 40 (1) Ziff. 11 NGO, deren Vermögenswert 3.000,00 € nicht übersteigt, bedürfen nicht der Beschlussfassung des Rates. Über diese Rechtsgeschäfte beschließt der Verwaltungsausschuss, soweit sie nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung dem Stadtdirektor obliegen.

 

Zu § 4

Die Zuständigkeit des Rates ist in § 40 NGO geregelt und von daher in der Hauptsatzung überflüssig. Absatz 2 des alten § 4 ist in dem neuen § 4 „Wertgrenzen für Ratsaufgaben“ aufgegangen.

 

 

§ 5 der alten Satzung „Ratsvorsitzende“

 

Der/Die Ratsvorsitzende führt die Bezeichnung „Bürgermeister“ bzw. „Bürgermeisterin“.

 

Zu § 5

Dieser Sachverhalt ist in § 68 Abs. 3 der NGO geregelt und von daher in der Hauptsatzung überflüssig.

 

 

§ 6 der alten Satzung „Vertretung des Ratsvorsitzenden“

 

Der/Die Ratsvorsitzende wird durch den 1. stellv. Bürgermeister/die 1. stellv. Bürgermeisterin vertreten. Ist dieser/diese verhindert, so tritt an seine/ihre Stelle der 2. stellv. Bürgermeister/die 2. stellv. Bürgermeisterin.

 

Zu § 6

Die Regelungen zur repräsentativen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind in der konstituierenden Sitzung zu treffen. Hier kann der neue Rat bis zu drei Vertreter bestimmen, unabhängig von der Größe der Gemeinde (hier Stadt). Der Rat kann sodann ebenfalls bestimmen, ob die Vertreter gleichberechtigt sind (hiervon geht das Gesetz zunächst aus) oder ob eine Reihenfolge (erster, zweiter, dritter Bürgermeister) festgelegt werden soll. Diese Gestaltungsfreiheit muss jeder neue Rat haben und von daher können diesbezüglich keine Festlegungen in der Hauptsatzung getroffen werden.

 

 

§ 7 der alten Satzung „Ausschüsse des Rates“

 

(1)   Der Rat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Fachausschüsse nach näheren Vorschriften des § 51 NGO bilden. Die Ausschusssitzungen sind grundsätzlich öffentlich.

 

(2)   Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse als Zuhörer teilzunehmen.

 

Zu § 7

Absatz 1 ist in § 51 der NGO geregelt und von daher in der Hauptsatzung überflüssig. Absatz 2 ist in § 52 Absatz 2 der NGO geregelt und von daher in der Hauptsatzung ebenfalls überflüssig

 

 

§ 8 der alten Satzung „Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen“

 

Auslagen und Verdienstausfall der Ratsmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen sowie die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach § 29 NGO werden durch besondere Satzung geregelt.

 

 

Zu § 8

Dieser Sachverhalt ist in den §§ 29 und 39 NGO geregelt und von daher in der Hauptsatzung überflüssig.

 

 

§ 9 der alten Satzung „Der Verwaltungsausschuss“

 

(1)   Der Verwaltungsausschuss besteht aus

 

a.                               dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin,

b.                              den Beigeordneten,

c.                               den Mitgliedern nach § 51 Abs. 4 NGO,

d.                              dem Stadtdirektor.

e.                               Der Stadtdirektor hat beratende Stimme.

 

(2)   Den Vorsitz führt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Er/Sie wird gemäß § 6 dieser Hauptsatzung vertreten.

(3)   Für den Bürgermeister/die Bürgermeisterin und jeden Beigeordneten wird ein persönlicher Vertreter gewählt. Dieser nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses nur teil, wenn das von ihm vertretene Mitglied verhindert ist. Die Vertretung des Ratsvorsitzenden in der Führung des Vorsitzes gemäß Abs. 2 wird hiervon nicht berührt.

(4)   Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörer teilzunehmen (§ 59 Abs. 2 NGO).

 

 

Zu § 9

Die Absätze 1-3 sind in § 56 NGO geregelt und von daher in der Hauptsatzung überflüssig. Absatz 4 ist im neuen § 5 „Verwaltungsausschuss“ aufgegangen.

 

 

§ 10 der alten Satzung „Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses“

 

Die Aufgaben des Verwaltungsausschusses ergeben sich aus den §§ 57 und 58 NGO. Der Verwaltungsausschuss unterrichtet die Bürger in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Stadt. Die Unterrichtung wird in Bürgerversammlungen, entweder für die ganze Stadt oder für Teile des Stadtgebietes durchgeführt.

 

Zu § 10

Satz 1 ist in den §§ 57 und 58 NGO geregelt und von daher in der Hauptsatzung überflüssig. Die Bürger werden nunmehr gem. § 70 i.V.m. § 62 Absatz 3 NGO durch die Stadtdirektorin oder den Stadtdirektor über Angelegenheiten der Stadt unterrichtet. Das Nähere ist im neuen § 6 „Einwohnerversammlungen“ geregelt.

 

 

§ 11 der alten Satzung „Aufgaben des Stadtdirektors“

 

(1)   Der Stadtdirektor ist zuständig für die ihm nach § 62 bis 65 der Niedersächsischen Gemeindeordnung oder sonst durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben.

(2)   Befugnis des Verwaltungsausschusses, im Rahmen seiner Zuständigkeit weitere Aufgaben auf den Stadtdirektor zu übertragen, bleibt unberührt.

(3)   Der Stadtdirektor vertritt die Stadt in den Organen der wirtschaftlichen Unternehmen, Stiftungen usw., an denen die Stadt beteiligt ist, soweit nicht vom Rat im Einzelfall eine andere Regelung getroffen wird.

(4)   Als Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 62 Abs. 1 Ziffer 6 NGO) gelten Auftragserteilungen nur, solange der Wert 10.000,-- DM nicht übersteigt.

 

§ 12 der alten Satzung „Verwaltung des Amtes und Vertretung“

 

(1)   Das Amt des Stadtdirektors wird durch den Samtgemeindedirektor nebenamtlich verwaltet. Er wird durch den Rat der Stadt zum Ehrenbeamten berufen.

(2)   Die allgem. Vertretung des Stadtdirektors wird dem Vertreter des Samtgemeindedirektors bei der Samtgemeinde Hitzacker übertragen.

 

Zu den §§ 11 und 12

Diese Regelungen stammen noch aus der Zeit der Zweigleisigkeit der Gemeinden und sind von daher veraltet. Das Amt der Stadtdirektorin oder des Stadtdirektors ist nunmehr in § 70 NGO geregelt. Ausführungen in der Hauptsatzung sind nicht notwendig.

 

Die Ausführungen zu den Wertgrenzen des Geschäfts der laufenden Verwaltung waren hier missverständlich formuliert und widersprachen teilweise den Regelungen des § 4 Abs. 2 der alten Satzung. Die Ausführungen zu den Wertgrenzen sind daher an dieser Stelle entfallen und ausschließlich in § 4 der neuen Satzung geregelt worden, da die NGO nur im Rahmen der § 40 Abs. 1 Nr. 11 und § 40 Abs. 1 Nr. 18 ausdrücklich die Befugnis zur Festlegung von Wertgrenzen normiert.

 

 

§ 13 der alten Satzung „Verwaltung, Schriftverkehr und Unterzeichnung“

 

(1)   Zur Durchführung der Verwaltungsaufgaben bedient sich die Stadt der Verwaltung der Samtgemeinde Hitzacker (Elbe).

(2)   Der Schriftverkehr der Stadt wird unter der Bezeichnung „Stadt Hitzacker (Elbe)“ geführt.

(3)   Satzungen und Verordnungen der Stadt, sowie verpflichtende Erklärungen nach § 63 Abs. 2 NGO werden durch den Bürgermeister und den Stadtdirektor oder deren Vertreter unterzeichnet.

(4)   Urkunden für den Stadtdirektor unterzeichnen der Bürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied.

(5)   Den sonstigen Schriftverkehr der Stadt einschließlich innerdienstlicher Anordnung mit Ausnahme der in § 63 Abs. 5 NGO geregelten Angelegenheiten unterzeichnet der Stadtdirektor.

(6)   Der Vertreter des Stadtdirektors zeichnet:

 

Der Stadtdirektor

In Vertretung

 

Die mit der Durchführung von Verwaltungsaufgaben für die Stadt Hitzacker (Elbe) beauftragten Bediensteten der Samtgemeinde zeichnen:

Der Stadtdirektor

Im Auftrag

 

Zu § 13

Diese Regelungen sind in einer Hauptsatzung überflüssig.

 


Beschlussvorschlag:

Die als Anlage beigefügte Hauptsatzung der Stadt Hitzacker (Elbe) wird beschlossen.