Sachverhalt:
Gemäß
§ 10 Absatz 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im
Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) vom 23. Mai 2006 (Nds.
GVBl. S. 215) müssen Satzungen bis zum 31.10.2009 an die neue Rechtslage
angepasst werden. Darüber hinaus haben sich aufgrund der Novellierung der
Niedersächsischen Gemeindeordnung Änderungen ergeben, die ebenfalls umzusetzen
sind.
Um
diesen Umständen Rechnung zu tragen, wird die Hauptsatzung der Stadt Hitzacker
(Elbe) wie unten aufgeführt geändert.
Dem
Charakter als Verfassungsstatut folgend wurden in die Hauptsatzung nur
Regelungen aufgenommen, die rechtlich erforderlich und von grundsätzlicher
Bedeutung sind.
Die
Hauptsatzung muss gem. § 7 Absatz 2 NGO mit der Mehrheit der gesetzlichen
Mitglieder beschlossen werden. Von den 17 Ratsmitgliedern der Stadt Hitzacker
(Elbe) müssen demnach 9 Ratsmitglieder dafür stimmen.
Im
Folgenden werden nunmehr die einzelnen Paragraphen der Satzung genannt (kursiv
gedruckt) und ihre Bedeutung erläutert:
Hauptsatzung
der Stadt Hitzacker (Elbe)
Aufgrund der §§ 6 und 7 der
Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473) - in
der zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) in
seiner Sitzung am ____________ folgende Hauptsatzung beschlossen:
§
1
Name,
Bezeichnung
(1) Die Gemeinde führt den Namen Hitzacker (Elbe) und die Bezeichnung
Stadt.
(2) Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde
Elbtalaue und hat ihren Sitz in Hitzacker (Elbe).
Zu
§ 1
Die
Absätze 1 und 2 bestimmen den Namen und die Zugehörigkeit der Stadt Hitzacker
(Elbe) zur Samtgemeinde Elbtalaue.
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1)
Das Wappen der
Stadt zeigt: Im grünen Felde auf rotem Boden eine silberne, von drei
rotbedachten Türmen überragte Stadtmauer mit offenem blauen Tor.
(2)
Die Farben der
Stadt sind Grün-Weiß-Rot, untereinander angeordnet.
(3)
Das
Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift: Stadt Hitzacker (Elbe).
(4)
Eine Verwendung
des Stadtwappens und des Stadtnamens zu nicht amtlichen Werbezwecken ist nur
mit Genehmigung der Stadt zulässig.
Zu § 2
Die
Absätze 1-2 enthalten eine Beschreibung des Wappens sowie die Farben der Stadt.
Absatz 3 beschreibt das Dienstsiegel der Stadt. Da die Stadt ein Wappen hat,
muss sie es gem. § 15 Absatz 2 Satz 2 NGO im Dienstsiegel führen. Absatz 4
dokumentiert, dass das Stadtwappen in entsprechender Anwendung des § 12 BGB
gegen unbefugte kommerzielle Verwendung geschützt ist. Die Stadt kann Dritten
die Verwendung des Wappens zu nichtamtlichen Werbezwecken aber gestatten. Im
Hinblick auf die Verwendung als Hoheitszeichen und wegen der Gefahr der
Wettbewerbsverzerrung sollte die Genehmigung aber nur unter besonders strengen
Voraussetzungen erteilt werden.
§ 3 Aufgaben
Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben
gemäß den Grundsätzen einer nachhaltigen ökologischen und sozialgerechten
Entwicklung (Agenda 21).
Zu § 3
Die
Agenda 21 ist ein entwicklungs- und umweltpolitisches Aktionsprogramm
für das 21. Jahrhundert. Sie ist ein Leitpapier zur nachhaltigen Entwicklung,
welches von 172 Staaten auf der „Konferenz für Umwelt und Entwicklung der
Vereinten Nationen in Rio de Janeiro im Jahre 1992 beschlossen wurde. An dieser
Konferenz nahmen neben Regierungsvertretern auch viele nichtstaatliche
Organisationen teil. Mit der Vorstellung von nachhaltiger Entwicklung sollen durch eine veränderte
Wirtschafts-, Umwelt- und Entwicklungspolitik die Bedürfnisse der heutigen
Generation befriedigt werden, ohne die Chancen künftiger Generationen zu
beeinträchtigen. In Deutschland besteht derzeit (Stand September 2006) in über
2.600 Kommunen ein Beschluss zur Erarbeitung einer Lokalen Agenda 21 und zur
Anerkennung ihrer Grundsätze. Die Mitgliedsgemeinden der ehemaligen
Samtgemeinde Dannenberg (Elbe) sowie zahlreiche Mitgliedsgemeinden der jetzigen
Samtgemeinde Elbtalaue haben sich bereits im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu
den Grundsätzen der Agenda 21 bekannt und entsprechende Regelungen in ihre
Hauptsatzungen aufgenommen.
§ 4
Wertgrenzen für Ratsaufgaben
(1)
Über Rechtsgeschäfte im
Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert
10.000 Euro übersteigt.
(2)
Über Rechtsgeschäfte im
Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Verwaltungsausschuss bei einem
Vermögenswert von 5.001 – 10.000 Euro einschließlich.
(3)
Über Rechtsgeschäfte im
Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO entscheidet die Stadtdirektorin oder der
Stadtdirektor bei einem Vermögenswert bis einschließlich 5.000 Euro.
(4)
Über Verträge der Stadt mit
Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit der
Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO
beschließt der Rat, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen
Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert
8.000 Euro übersteigt.
(5)
Über Verträge der Stadt mit
Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit der
Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO
beschließt der Verwaltungsausschuss, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund
einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung
handelt, bei einem Vermögenswert von 4.001 – 8.000 Euro einschließlich.
(6)
Über Verträge der Stadt mit
Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit der
Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO
entscheidet die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor, wenn es sich nicht um
Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung handelt, bei einem
Vermögenswert bis einschließlich 4.000 Euro. Rechtsgeschäfte bis einschließlich
4.000 Euro sind solche der laufenden Verwaltung. Bei Verträgen der Stadt mit
der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor tritt an ihre bzw. seine Stelle die
Allgemeine Vertreterin oder der Allgemeine Vertreter.
Zu § 4
Für
Rechtsgeschäfte nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO kann in der Hauptsatzung für die
Zuständigkeit des Rates eine Wertgrenze festgelegt werden.
Bei
Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich nur um Rechtsgeschäfte
außerhalb des Haushaltsplanes, durch die der Vermögensbestand der Gemeinde
vermindert wird. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Schenkungen,
Darlehenshingaben, Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken, die
Veräußerung von Unternehmensanteilen, aber auch um den Verzicht auf
Geldforderungen (Stundungen, Niederschlagungen) etc.
Um
eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Organen der
Gemeinde zu gewährleisten, wird in diesem Paragraphen auch für den
Verwaltungsausschuss eine Wertgrenze festgelegt. In der vorherigen Hauptsatzung
war auf eine solche Regelung verzichtet worden. Die Erfahrungen haben aber
gezeigt, dass die Festlegung einer Wertgrenze auch für den Verwaltungsausschuss
zu mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten führt.
Als
Wertgrenze wird unter Berücksichtigung der oben genannten Rahmenbedingungen für
den Rat nunmehr ein erhöhter Betrag in Höhe von 10.000 Euro vorgeschlagen.
Unterhalb dieser Grenze gelten die Zuständigkeitsregeln des § 62 Absatz 1 Nr.
6, § 57 Abs. 2 bzw. § 40 Absatz 2 NGO.
Es
wird vorgeschlagen, die Wertgrenzen für die Zuständigkeit des
Verwaltungsausschusses von 5.001 bis 10.000 Euro einschließlich festzusetzen. Darunter
ist dann die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor im Rahmen des Geschäfts der
laufenden Verwaltung zuständig. Bis zur Wertgrenze von einschließlich 5.000
Euro kann die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor allein entscheiden.
Für
Verträge der Gemeinde mit Ratsfrauen, Ratsherren, sonstigen Mitgliedern von
Ausschüssen oder mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gemäß § 40 Abs.
1 Nr. 18 NGO kann in der Hauptsatzung für die Zuständigkeit des Rates ebenfalls
eine Wertgrenze festgelegt werden.
Sinn
der Vorschrift ist es, dem bösen Schein der sogenannten „Vetternwirtschaft“
entgegenzutreten.
Unter
Berücksichtigung der oben genannten Rahmenbedingungen wird auch hier eine
Wertgrenze für den Verwaltungsausschuss festgesetzt.
Für
den Rat wird daher die Festsetzung eines erhöhten Betrages in Höhe von 8.000
Euro vorgeschlagen. Unterhalb dieser Grenze gelten wie oben bereits
angesprochen die Zuständigkeitsregeln des § 62 Absatz 1 Nr. 6, § 57 Abs. 2 bzw.
§ 40 Absatz 2 NGO.
Die
Wertgrenzen für die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses sollten von 4.001
bis 8.000 Euro einschließlich festgesetzt werden.
Unterhalb
dieser Grenze ist dann die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor im Rahmen des
Geschäfts der laufenden Verwaltung zuständig Bis zur Wertgrenze von
einschließlich 4.000 Euro kann die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor
allein entscheiden. Aufgrund der Geringfügigkeit des Geschäfts der laufenden
Verwaltung hält der Gesetzgeber einen Missbrauch für ausgeschlossen bzw. sehr
unwahrscheinlich.
Ausgenommen
von dieser Regelung sind förmliche Ausschreibungen, da diese durch eigene
Kontrollmechanismen einen Missbrauch ebenfalls ausschließen.
Bei
Verträgen, die von der Gemeinde mit der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor
abgeschlossen werden, muss bei einem Vermögenswert bis einschließlich 4.000
Euro anstelle der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor die Allgemeine
Vertreterin oder der Allgemeine Vertreter entscheiden, um dem grundsätzlichen
Verbot von Insichgeschäften (Selbstkontrahierung) Rechnung zu tragen.
§ 5 Verwaltungsausschuss
Jedes Ratsmitglied ist
berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörerin oder
Zuhörer teilzunehmen.
Zu § 5
Ohne diese Regelung wäre es Ratsfrauen und
Ratsherren nicht möglich, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als
Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen.
§ 6
Einwohnerversammlungen
(1)
Die Stadtdirektorin oder
der Stadtdirektor unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in öffentlichen
Sitzungen des Rates, über Pressemitteilungen oder auf andere geeignete Weise
über wichtige Angelegenheiten der Stadt.
(2)
Die Stadtdirektorin oder
der Stadtdirektor unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in
Einwohnerversammlungen für die gesamte Stadt oder Teile der Stadt rechtzeitig
und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen
Planungen und Vorhaben der Stadt. Auf Verlangen des Rates oder des
Verwaltungsausschusses hat die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor eine
Einwohnerversammlung durchzuführen. Den vertretenen Fraktionen und Gruppen ist während der
Einwohnerversammlung Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes zu geben. Die Einwohnerinnen und Einwohner haben Gelegenheit, Fragen zu stellen,
ihre Meinung zu äußern und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften
über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt. Für
Einwohnerversammlungen gilt § 44 NGO entsprechend.
Zu § 6
Die
Unterrichtung der Bürger ist Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit und Pflicht
der Stadtdirektorin oder des Stadtdirektors. Hierbei handelt es sich aber nicht
um eine ausschließliche Pflicht, die es den anderen, zum Beispiel des
Fraktionen, einzelnen Ratsmitgliedern, dem Verwaltungsausschuss oder dem Rat
untersagt, über ihre Arbeit und deren Ergebnisse die Öffentlichkeit zu
unterrichten. Die Regelung will lediglich sicherstellen, dass die Bürgerschaft
überhaupt informiert wird.
Ein
wichtiges Instrument der Öffentlichkeitsarbeit sind zudem die
Einwohnerversammlungen, weil sie für die eingehende Unterrichtung, die Meinungsäußerung
und die Erörterung von gemeindlichen Vorhaben besonders geeignet sind. Die
Regelungen der Hauptsatzung sollen vor allem gewährleisten, dass die
Einwohnerversammlung dem Ziel dient, die Teilhabemöglichkeit der Bevölkerung zu
verstärken und die Akzeptanz getroffener Entscheidungen zu erhöhen. Sie soll
nicht zu einem bloßen Instrument der Verwaltung werden. Aus diesem Grunde wurde
in der Hauptsatzung geregelt, dass auch der Rat und der Verwaltungsausschuss
die Durchführung einer Einwohnerversammlung verlangen kann und dass den
Fraktionen und Gruppen Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes gegeben
wird.
Die
Regelungen des §44 NGO „Ordnung in den Sitzungen“ sollen entsprechend gelten.
§ 7
Anregungen und Beschwerden an den Rat
(1)
Jede Person hat das Recht,
sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und
Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt an den Rat zu wenden.
(2)
Die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister leitet an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als
auch an die zuständige Stelle in der Verwaltung weiter.
(3)
Werden
Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 22 c NGO von mehreren Personen
gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie
gegenüber der Stadt vertritt.
(4)
Anregungen oder
Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Stadt zum Gegenstand haben, werden
von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an die zuständige Stelle
weitergeleitet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist hierüber zu
unterrichten. Die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister und die Stadtdirektorin oder der Stadtdirektor entscheiden im
Benehmen nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall, ob eine Unterrichtung des
Rates notwendig ist.
(5)
Anregungen oder
Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten
verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Rat ohne Beratung zurückzuweisen.
(6)
Die Beratung
eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines
noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder
eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber
bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen
enthält.
(7)
Die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller und
die Ratsmitglieder über die Art der Erledigung.
Zu § 7
Das
Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat zu wenden, steht jeder
Person zu, unabhängig davon, ob sie in der Stadt wohnt oder sich überhaupt in
ihr aufhält, ob natürliche oder juristische Person. Petitionen haben
grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, so dass ihre mündliche Geltendmachung in
öffentlicher Ratssitzung nicht in Betracht kommt.
Die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Petition an den Rat weiter.
Eine Behandlung der Petition kann bereits darin liegen, dass der Rat sie zur
Kenntnis nimmt und zur Erledigung dem zuständigen Organ überweist. Die
inhaltliche Behandlung muss dann lediglich dem verfassungsrechtlichen Standard
genügen, der darin besteht, die Petition entgegenzunehmen, sachlich zu prüfen
und die Art der Erledigung mitzuteilen. Ein Anspruch auf sachliche Bescheidung
und Erledigung im Sinne des Petenten besteht hingegen nicht.
Aus
organisatorischen Gründen ist es angebracht, dass im Falle einer Beschwerde
oder Anregung von mehreren Personen ein Ansprechpartner benannt wird.
Der
Rat darf sich nur mit Angelegenheiten der Stadt befassen. Beschwerden und
Anregungen, die keine Angelegenheiten der Stadt sind, werden daher von der
Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird darüber informiert. Es wird in
diesen Fällen auch als zulässig angesehen, wenn die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister die Beschwerde oder Anregung weiterleitet, ohne den Rat damit zu
befassen. In der Hauptsatzung der Stadt Hitzacker (Elbe) ist die Entscheidung
daher ins Ermessen des Bürgermeisters gestellt worden. Sie oder er hat hier
aber im Benehmen mit der Stadtdirektorin oder dem Stadtdirektor zu entscheiden.
Beschwerden
und Anregungen, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen, werden
selbstverständlich zurückgewiesen.
Gleiches
gilt für Beschwerden oder Anregungen, die ein noch
nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren oder ein
laufendes Bürgerbegehren oder einen Bürgerentscheid betreffen oder gegenüber
bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen
enthalten. Die wiederholte Ausübung des kommunalen Petitionsrechts in gleicher
Sache stellt sogar einen Rechtsmissbrauch dar, der die Gemeinde grundsätzlich
nicht zum Handeln verpflichtet.
Die
Mitteilung an den Petenten über die Art der Erledigung seiner Eingabe obliegt
dem Bürgermeister.
§ 8 Bekanntmachungen
Sofern gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, erfolgen Bekanntmachungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung.
Zu § 8
Aufgrund
dieser Regelung erfolgen sämtliche Bekanntmachungen in der
Elbe-Jeetzel-Zeitung, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hierunter
fallen alle Satzungen und Verordnungen sowie die sonstigen Bekanntmachungen
(z.B. Veröffentlichung der Sitzungen).Die Pflicht zur Bekanntmachung dient der
Wahrung des Prinzips der Öffentlichkeit. Von daher sollten alle Bekanntmachungen
in der Elbe-Jeetzel-Zeitung erfolgen, weil dem Prinzip der Öffentlichkeit somit
am besten Rechnung getragen werden kann.
§ 9
Inkrafttreten
Die
Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Hauptsatzung vom 24.03.1977 in der Fassung der 6. Änderungssatzung
vom 29.11.2001 außer Kraft.
Hitzacker
(Elbe), den __________________
Folgende Regelungen der
alten Hauptsatzung wurden entfernt:
§ 3 der alten
Satzung „Der Rat“
(1)
Der Rat der Stadt besteht
aus den Ratsmitgliedern. Ihre Zahl bestimmt sich nach § 32 Abs. 1 der NGO
(gesetzliche Mitgliederzahl).
(2)
Der Rat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Dieser Sachverhalt ist in § 32 der NGO geregelt und von daher in
der Hauptsatzung überflüssig.
§ 4 der alten
Satzung „Zuständigkeit des Rates“
(1)
Der Rat beschließt über
alle Angelegenheiten der Stadt, die ihm durch Gesetz ausschließlich vorbehalten
sind sowie über diejenigen Angelegenheiten, bei denen er sich im Einzelfall die
Beschlussfassung vorbehält.
(2)
Rechtsgeschäfte im Sinne
des § 40 (1) Ziff. 11 NGO, deren Vermögenswert 3.000,00 € nicht übersteigt,
bedürfen nicht der Beschlussfassung des Rates. Über diese Rechtsgeschäfte
beschließt der Verwaltungsausschuss, soweit sie nicht als Geschäfte der
laufenden Verwaltung dem Stadtdirektor obliegen.
Zu § 4
Die
Zuständigkeit des Rates ist in § 40 NGO geregelt und
von daher in der Hauptsatzung überflüssig. Absatz 2 des alten § 4 ist in dem
neuen § 4 „Wertgrenzen für Ratsaufgaben“ aufgegangen.
§ 5 der alten
Satzung „Ratsvorsitzende“
Der/Die Ratsvorsitzende
führt die Bezeichnung „Bürgermeister“ bzw. „Bürgermeisterin“.
Zu § 5
Dieser Sachverhalt ist in § 68 Abs. 3 der NGO geregelt und von
daher in der Hauptsatzung überflüssig.
§ 6 der alten
Satzung „Vertretung des Ratsvorsitzenden“
Der/Die Ratsvorsitzende
wird durch den 1. stellv. Bürgermeister/die 1. stellv. Bürgermeisterin
vertreten. Ist dieser/diese verhindert, so tritt an seine/ihre Stelle der 2.
stellv. Bürgermeister/die 2. stellv. Bürgermeisterin.
Zu § 6
Die
Regelungen zur repräsentativen Vertretung der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters sind in der konstituierenden Sitzung zu treffen. Hier kann der
neue Rat bis zu drei Vertreter bestimmen, unabhängig von der Größe der Gemeinde
(hier Stadt). Der Rat kann sodann ebenfalls bestimmen, ob die Vertreter
gleichberechtigt sind (hiervon geht das Gesetz zunächst aus) oder ob eine
Reihenfolge (erster, zweiter, dritter Bürgermeister) festgelegt werden soll.
Diese Gestaltungsfreiheit muss jeder neue Rat haben und von daher können
diesbezüglich keine Festlegungen in der Hauptsatzung getroffen werden.
§ 7 der alten
Satzung „Ausschüsse des Rates“
(1)
Der Rat kann zur
Vorbereitung seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Fachausschüsse nach näheren
Vorschriften des § 51 NGO bilden. Die Ausschusssitzungen sind grundsätzlich
öffentlich.
(2)
Jedes Ratsmitglied ist
berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse als Zuhörer teilzunehmen.
Zu § 7
Absatz 1 ist in § 51 der NGO geregelt und von daher in der
Hauptsatzung überflüssig. Absatz 2 ist in § 52 Absatz 2 der NGO geregelt und
von daher in der Hauptsatzung ebenfalls überflüssig
§ 8 der alten
Satzung „Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen“
Auslagen und
Verdienstausfall der Ratsmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen sowie die
Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach § 29 NGO werden durch besondere
Satzung geregelt.
Zu § 8
Dieser Sachverhalt ist in den §§ 29 und 39 NGO geregelt und von
daher in der Hauptsatzung überflüssig.
§ 9 der alten Satzung „Der Verwaltungsausschuss“
(1) Der Verwaltungsausschuss
besteht aus
a.
dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin,
b.
den Beigeordneten,
c.
den Mitgliedern nach § 51 Abs. 4 NGO,
d.
dem Stadtdirektor.
e.
Der Stadtdirektor hat beratende Stimme.
(2) Den Vorsitz führt der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Er/Sie wird gemäß § 6 dieser Hauptsatzung
vertreten.
(3) Für den Bürgermeister/die
Bürgermeisterin und jeden Beigeordneten wird ein persönlicher Vertreter
gewählt. Dieser nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses nur teil,
wenn das von ihm vertretene Mitglied verhindert ist. Die Vertretung des
Ratsvorsitzenden in der Führung des Vorsitzes gemäß Abs. 2 wird hiervon nicht
berührt.
(4) Jedes Ratsmitglied ist
berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörer
teilzunehmen (§ 59 Abs. 2 NGO).
Zu § 9
Die
Absätze 1-3 sind in § 56 NGO geregelt und von daher in der Hauptsatzung
überflüssig. Absatz 4 ist im neuen § 5 „Verwaltungsausschuss“ aufgegangen.
§ 10 der
alten Satzung „Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses“
Die Aufgaben des
Verwaltungsausschusses ergeben sich aus den §§ 57 und 58 NGO. Der
Verwaltungsausschuss unterrichtet die Bürger in geeigneter Weise über wichtige
Angelegenheiten der Stadt. Die Unterrichtung wird in Bürgerversammlungen,
entweder für die ganze Stadt oder für Teile des Stadtgebietes durchgeführt.
Zu § 10
Satz
1 ist in den §§ 57 und 58 NGO geregelt und von daher in der Hauptsatzung
überflüssig. Die Bürger werden nunmehr gem. § 70 i.V.m. § 62 Absatz 3 NGO durch
die Stadtdirektorin oder den Stadtdirektor über Angelegenheiten der Stadt
unterrichtet. Das Nähere ist im neuen § 6 „Einwohnerversammlungen“ geregelt.
§ 11 der
alten Satzung „Aufgaben des Stadtdirektors“
(1)
Der Stadtdirektor ist
zuständig für die ihm nach § 62 bis 65 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
oder sonst durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben.
(2)
Befugnis des
Verwaltungsausschusses, im Rahmen seiner Zuständigkeit weitere Aufgaben auf den
Stadtdirektor zu übertragen, bleibt unberührt.
(3)
Der Stadtdirektor vertritt
die Stadt in den Organen der wirtschaftlichen Unternehmen, Stiftungen usw., an
denen die Stadt beteiligt ist, soweit nicht vom Rat im Einzelfall eine andere
Regelung getroffen wird.
(4)
Als Geschäfte der laufenden
Verwaltung (§ 62 Abs. 1 Ziffer 6 NGO) gelten Auftragserteilungen nur, solange
der Wert 10.000,-- DM nicht übersteigt.
§ 12 der
alten Satzung „Verwaltung des Amtes und Vertretung“
(1)
Das Amt des Stadtdirektors
wird durch den Samtgemeindedirektor nebenamtlich verwaltet. Er wird durch den
Rat der Stadt zum Ehrenbeamten berufen.
(2)
Die allgem. Vertretung des
Stadtdirektors wird dem Vertreter des Samtgemeindedirektors bei der
Samtgemeinde Hitzacker übertragen.
Zu den §§ 11 und 12
Diese
Regelungen stammen noch aus der Zeit der Zweigleisigkeit der Gemeinden und sind
von daher veraltet. Das Amt der Stadtdirektorin oder des Stadtdirektors ist
nunmehr in § 70 NGO geregelt. Ausführungen in der Hauptsatzung sind nicht
notwendig.
Die
Ausführungen zu den Wertgrenzen des Geschäfts der laufenden Verwaltung waren
hier missverständlich formuliert und widersprachen teilweise den Regelungen des
§ 4 Abs. 2 der alten Satzung. Die Ausführungen zu den Wertgrenzen sind daher an
dieser Stelle entfallen und ausschließlich in § 4 der neuen Satzung geregelt
worden, da die NGO nur im Rahmen der § 40 Abs. 1 Nr. 11 und § 40 Abs. 1 Nr. 18
ausdrücklich die Befugnis zur Festlegung von Wertgrenzen normiert.
§ 13 der
alten Satzung „Verwaltung, Schriftverkehr und Unterzeichnung“
(1)
Zur Durchführung der
Verwaltungsaufgaben bedient sich die Stadt der Verwaltung der Samtgemeinde
Hitzacker (Elbe).
(2)
Der Schriftverkehr der
Stadt wird unter der Bezeichnung „Stadt Hitzacker (Elbe)“ geführt.
(3)
Satzungen und Verordnungen
der Stadt, sowie verpflichtende Erklärungen nach § 63 Abs. 2 NGO werden durch
den Bürgermeister und den Stadtdirektor oder deren Vertreter unterzeichnet.
(4)
Urkunden für den
Stadtdirektor unterzeichnen der Bürgermeister und ein weiteres Ratsmitglied.
(5)
Den sonstigen Schriftverkehr
der Stadt einschließlich innerdienstlicher Anordnung mit Ausnahme der in § 63
Abs. 5 NGO geregelten Angelegenheiten unterzeichnet der Stadtdirektor.
(6)
Der Vertreter des
Stadtdirektors zeichnet:
Der Stadtdirektor
In Vertretung
Die mit der
Durchführung von Verwaltungsaufgaben für die Stadt Hitzacker (Elbe)
beauftragten Bediensteten der Samtgemeinde zeichnen:
Der Stadtdirektor
Im Auftrag
Zu § 13
Diese
Regelungen sind in einer Hauptsatzung überflüssig.
Beschlussvorschlag:
Die
als Anlage beigefügte Hauptsatzung der Stadt Hitzacker (Elbe) wird beschlossen.