Sachverhalt:
Nach den
Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung zu den Zeichen 325 und 326
müssen für die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
Örtliche
Voraussetzungen:
- Die Straßen müssen überwiegenden
Aufenthalts- und Erschließungscharakter haben.
- Des Weiteren hat der Straßenbaulastträger
durch geschwindigkeitsmindernde Maßnahmen die Einhaltung des verkehrsberuhigten
Bereiches zu untermauern.
Des Weiteren sind
mehrere bauliche Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Straßen müssten durch ihre Gestaltung
den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt, dass der
Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung spielt. Dies kann dadurch
erreicht werden, dass der Ausbau sich deutlich von den angrenzenden Straßen,
die nicht als verkehrsberuhigte Bereiche beschildert sind, unterscheidet. In
der Regel ist ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite
erforderlich.
- Straßen, die als verkehrsberuhigte Bereiche
ausgewiesen sind, dürfen von Fußgängern in ihrer ganzen Breite benutzt werden.
- Die Straße muss aber ein Befahren für alle
dort zu erwartenden Fahrzeugarten gestatten.
- Die zum Parken bestimmten Flächen innerhalb
des verkehrsberuhigten Bereiches sind entsprechend durch Kennzeichnung, z.B. eine
Bodenmarkierung oder ein Pflasterwechsel, von den übrigen Straßenbereichen
abzutrennen.
Bei der Schmarsauer
Straße handelt es sich in dem beantragten Bereich sowohl um eine Anliegerstraße
als auch um eine Durchgangsstraße für den Verkehr Richtung „Schmarsau Dorf“ und
„Thunpadel, Lenzen“. Um die Schmarsauer Straße in eine verkehrsberuhigte Zone
umzuwandeln, wären erhebliche Baumaßnahmen erforderlich. Ein niveaugleicher
Ausbau, d.h. die Wegnahme des Hochbordes, die Markierung von Parkflächen sowie
die Verhinderung des Durchgangsverkehrs sind zwingend notwendige Maßnahmen, um
die Voraussetzungen der Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone nach der
Straßenverkehrsordnung zu erfüllen.
Beschlussvorschlag:
Der Antrag zur
Umwandlung der Schmarsauer Straße von der Grundschule bis zur Hausnummer 37 in
eine verkehrsberuhigte Zone wird wegen des nicht Vorhandenseins der örtlichen
und baulichen Voraussetzungen abgelehnt.