Sachverhalt:
Lt. Ratsbeschluss
vom 17.03.2009 (TOP 4) soll sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch gegenüber
dem Finanzministerium die Forderung erhoben werden, eine Neuberechnung der
Einheitswerte für das Grundvermögen durchzuführen.
Das Grundsteuergesetz
- und insoweit auch die Festlegung des Zeitpunktes einer Hauptfeststellung -
ist Bundesrecht. Eine neue Hauptfeststellung ist zz. gesetzlich ausgesetzt.
Danach gilt unverändert die Hauptfeststellung 1964.
Das Finanzamt und
das Finanzministerium würde auf eine Forderung der Gemeinde zur Festsetzung
einer neuen Hauptfeststellung auf die bestehende Rechtslage verweisen. Der
Antrag würde somit ins Leere gehen. Die Verwaltung empfiehlt daher, von einem
Antrag Abstand zu nehmen.
Um das Anliegen der
Gemeinde in das politische Bewusstsein zu rücken, sollte der Einsatz von
hiesigen Mandatsträgern im Landtag und Bundestag sowie die Unterstützung der
kommunalen Spitzenverbände in Erwägung gezogen werden.
Beschlussvorschlag: