Sachverhalt:
Zu
1. und 3.:
Bereits in der Sitzung des Rates am 29.01.2008 wurde in TOP 4 auf das
notwendige Verfahren zum Abriss der Fassade und zur Neuerrichtung eines Hotels,
mit der erforderlichen Unwirtschaftlichkeitsberechnung verwiesen.
In der Sitzung
am 25.09.2008, TOP 16.6 (Berichte), wurde der Rat von weiteren anstehenden
Abstimmungsgesprächen zwischen Investor und LK unterrichtet. Hierbei sollte es
um das Verfahren zur Neuerrichtung eines Hotels gehen. Grundlage dieser
Information waren auch Gespräche zwischen Investor, LK und Stadtdirektor aus
der I. Hälfte des Jahres 2008, in denen deutliches Augenmerk auf die Einhaltung
der Grundrissformen, Firsthöhen und
Wirkung eines Neubaukörpers im Stadtensemble gelegt wurde.
Und
auch in der Sitzung des Rates am 06.04.2009, TOP 9 wurde auf den gestellten
Abrissantrag und den daraus resultierenden Forderungen des LK verwiesen.
Ein
Informationsdefizit des Rates über den erforderlichen Umfang von rechtlichen
Erfordernissen einer Abrissgenehmigung oder über den Verfahrensstand der
Bemühungen zur Wiedererrichtung eines Bauköpers auf dem Marktplatz kann nicht
abgeleitet werden.
Ebenfalls
wurde in mehreren Sitzungen des VA die Thematik immer wieder aufgegriffen. Eine
Nennung der Sitzungstermine unterbleibt hier auf Grund der Anzahl der
Befassungen. Auch hier ist immer wieder auf den Verfahrensstand und die
Erfordernisse eingegangen worden.
Eine
Unwirtschaftlichkeitsberechnung ist seitens des Investors zeitnah zum
Abrissantrag vorgelegt worden. Vor den schriftlichen Einlassungen des
Landesamtes für Denkmalschutz zur Erhaltungswürdigkeit/-fähigkeit und der von
allen Beteiligten gebilligten Neuerrichtung eines Hotels, die nur in einem
Neubau realisiert werden kann, stellt sich die Frage, wie umfangreich eine solche
Unwirtschaftlichkeitsberechnung gefordert werden muss.
Zu
2.:
Entscheidungstragende Behörden sind nach § 19 DSchG die
Gemeinden, oder wie in unserem Falle der LK, da uns als Gemeinde nicht die Aufgaben
der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen, und das NMS als oberste
Denkmalschutzbehörde.
Zuständige Behörde ist für den vorliegenden Fall der
Landkreis als untere Denkmalschutzbehörde nach § 20 (1) DSchG.
Das Landesamt für Denkmalpflege ist dem Gesetz nach
folgendermaßen mit eingebunden:
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Rechtsbibliothek, Nds.
§ 21 DSchG (Gesetz) -
Landesrecht Niedersachsen
Landesamt für
Denkmalpflege
Das Landesamt für Denkmalpflege wirkt
als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung dieses Gesetzes mit.
Es hat insbesondere die Aufgaben,
1. die Denkmalschutz-, Bau- und Planungsbehörden, Kirchen und
andere, insbesondere Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen, fachlich
zu beraten,
2. Kulturdenkmale zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren
und die Ergebnisse zu veröffentlichen sowie das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1
aufzustellen und fortzuführen,
3. Restaurierungen und Grabungen durchzuführen,
4. wissenschaftliche Grundlagen für die Denkmalpflege zu
schaffen,
5. zentrale Fachbibliotheken und Archive zu unterhalten.
Auf
dieser Grundlage ist für eine Entscheidung über die weitere Ausgestaltung der
Nutzung der Rudimente des Ratskellers einzig der Landkreis zuständig.
In dem
Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege aus dem I. Quartal 2008, stellt
diese auch in ihrer beratenden Funktion die Denkmaleigenschaft der Fassade des
Ratskellers in Frage. Völlig unstrittig ist aus diesem Schreiben zu ersehen,
dass der Ratskeller als Gesamtgebäude definitiv keine Denkmaleigenschaft mehr
besitzt. In dem Schreiben wird auch die Sinnhaftigkeit eines Erhaltes der
Fassade aus denkmalrechtlichen Gründen bezweifelt, und ihre gerichtliche
Durchsetzbarkeit, bezweifelt.
Die Zuständigkeit für die erforderlichen denkmalrechtlichen
Verfahren obliegt hier also eindeutig dem LK in seiner Eigenschaft als
zuständiger Denkmalschutzbehörde. Die Einschaltung des Landesamtes für
Denkmalpflege hat lediglich beratenden Charakter.
Zu
4.:
Dem Stadtdirektor ist der Investor persönlich bekannt. Dieser
hat im Vorfeld der Klärung der rechtlichen Möglichkeit eines Gebäudeabrisses
Wert darauf legt, zunächst nach außen hin nicht genannt zu werden.
Entsprechende Zusagen wurden von mir gemacht und alle zur Klärung zwingend
einzuschaltenden Behörden und Institutionen haben dies bisher auch eingehalten.
Dieses sicher auch vor der Bedeutung der Angelegenheit für die Stadt Dannenberg
(Elbe.
Die Realisierung einer Bebauung, gleich welcher Art, kann durch den jetzigen
Eigentümer nicht gewährleistet werden, da dieser gegenüber der Versicherung
wegen der hohen Investitionen auf den Wiederaufbau und damit auf einen Teil der
Versicherungssumme verzichtet hat.
Abschließend möchte ich darauf verweisen, dass gemeinsam erklärtes Ziel aller
politischen Gruppierungen und der Verwaltung die Behebung der unhaltbaren
Situation mit der Ruine auf dem Marktplatz ist. Hierzu bedarf es bei dem
notwendigen Investitionsvolumen eines schrittweisen Vorgehens, an dessen Anfang
der Abriss der Rudimente der Ratskellerfassade steht. Dies ist nur zu erreichen
mit einer entsprechenden Neubauplanung, die den Abriss wirtschaftlich
erforderlich macht.
Ein Abriss ohne eine Neubauplanung lässt sich heute nicht realisieren, da der
Wegfall der Denkmaleigenschaft nicht
erklärt wurde. Hierzu bedürfte es sicher eines sehr langen Weges, bis zu einer
Entscheidung. Der Abriss und die tatsächliche Nutzbarmachung würden sich um
weitere Jahre verschieben.