Sachverhalt:
1. Bündelausschreibung
Die Samtgemeinde Elbtalaue bietet den Mitgliedsgemeinden eine Beteiligung an
der Ausschreibung von regenerativem Strom unter folgenden Rahmenbedingungen an:
1.1. Die teilnehmenden Kommunen
verpflichten sich zu einer verbindlichen Teilnahme an der Strom-
ausschreibung und
bevollmächtigen die Samtgemeinde, das Vergabeverfahren zu koordinieren und
den
Vergabebeschluss herbeizuführen.
1.2. Der Verfahrensaufwand wird nach
einem Verteilungsschlüssel (siehe Vorlage 31/036/2009) auf die
Teilnehmer
umgelegt.
1.3. Der erfolgreiche Bieter schließt
nach Zuschlag einen separaten Stromliefervertrag mit jedem
Teilnehmer
ab, so dass dieser nach der Ausschreibung wieder im eigenen Namen handelt
(Verlängerung, Kündigung,
etc.).
2. Konzept der Ausschreibung
2.1. Es werden zwei Alternativen
ausgeschrieben:
Hauptangebot: regenerativer
Strom aus Bestandsanlagen,
Alternativangebot:
regenerativer Strom mit Neuanlagenquote.
Der Bieter kann das
Hauptangebot und/oder das Alternativangebot anbieten.
2.2. Das Alternativangebot wird
bevorzugt, wenn die Mehrkosten nicht über 0,02 €/kWh liegen. Wenn
vorgenannte
Grenze überschritten wird, ist der Zuschlag auf das Hauptangebot zu erteilen.
2.3. Es besteht keine Wahlmöglichkeit
oder Entscheidungsspielraum zwischen Haupt- und Alternativ-
angebot.
2.4. Wertungskriterium ist der
niedrigste Preis unter Berücksichtigung der zulässigen Mehrkosten für das
Alternativangebot.
2.5. Vertragslaufzeit 3 Jahre (2010
bis 2012) mit einer Preisanpassungsklausel bei Vertragsverlängerung
um
ein weiteres Jahr.
2.6. Die Kündigungsfrist des
Stromliefervertrages beträgt bei Vertragsverlängerung 9 Monate.
2.7. Technische Losbildung (keine
gemeindliche Losbildung):
Los 1: Tarif-Abnahmestellen,
Los 2: Straßenbeleuchtungs-Abnahmestellen.
2.8. Losweise Vergabe (Ermittlung des
günstigsten Bieters je Los).
2.9. Es besteht die Möglichkeit der
Bildung von Bietergemeinschaften (verschiedene Stadtwerke,
Regionalversorger etc.).
3. Anforderungen an die Stromqualität des
Hauptangebotes
3.1. Die in den Losen 1 und 2
genannten Abnahmestellen sind mit Strom nach dem Händlermodell
(weitere
Erläuterungen unter 5.1.) zu beliefern, der zu 100 % aus erneuerbaren
Energiequellen
(weitere
Erläuterungen unter 5.2.) stammt und nachweislich in Anlagen erzeugt wird, die
ausschließlich erneuerbare
Energiequellen nutzen.
3.2. Die Herkunft des gelieferten
Ökostroms muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare
Quellen
zurückführbar sein.
3.3. Es hat eine zeitlich bilanzierte
Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien zu erfolgen, d. h. die
Energiebilanz
von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres
insgesamt
ausgeglichen sein.
3.4. Der Auftraggeber erwirbt mit dem
Strom auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Eine
anderweitige
Verwertung oder Übertragung des Umweltnutzens dieser Strommenge durch den
Auftragnehmer
oder seine Vorlieferanten oder eine Trennung des Umweltnutzens von der
Stromlieferung
ist unzulässig. Dies gilt auch für handelbare Zertifikate für Strom aus
erneuerbaren
Energien
(z. B. des Renewable Energy Certificate System – RECS) sowie vergleichbare
inländische
oder
ausländische Mechanismen. Ebenfalls unzulässig ist eine Doppelvermarktung des
gelieferten
Ökostroms
über Ökostromgütesiegel und/oder –zertifikate. Die an die Auftraggeber
gelieferte
Ökostrommenge
und deren Umweltnutzen darf nicht als Teilmenge durch Ökostromgütesiegel
und/oder
–zertifikate zertifiziert werden, die der Bieter oder Dritte zum Nachweis einer
Ökostrom-
lieferung gegenüber anderen Auftraggebern/Kunden verwenden.
3.5. Der Auftragnehmer hat auf eigene
Kosten für jedes Kalenderjahr dem Auftraggeber bis zum 30. April
des
auf das Kalenderjahr folgenden Jahres einen Nachweis über die Erfüllung der
Anforderungen
sowie
einen Herkunftsnachweis an den gelieferten Ökostrom unaufgefordert zu
erbringen. Der
Nachweis
muss alle im Muster-Zertifikatsbericht genannten Informationen enthalten. Die
Zertifizierung
muss durch eine staatlich anerkannte Technische Überwachungsorganisation (TÜO),
einen nach dem europäischen
„Eco-Management and Audit Sheme“ (EMAS) akkreditierten
Umweltgutachter oder einen
gleichermaßen geeigneten Gutachter erfolgen.
4. Anforderungen an die Stromqualität
des Alternativangebotes
4.1. Es gelten die Anforderungen für
das Hauptangebot, zusätzlich die Anforderung unter 4.2..
4.2. Mindestens 33 % des während
eines Kalenderjahres gelieferten Stroms muss aus Neuanlagen
stammen,
die zum Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, in dem der Strom geliefert wird,
nicht älter
als
6 Jahre sind. Mindestens weitere 33 % des Stroms muss aus neueren
Bestandsanlagen
stammen,
die zum Beginn des Kalenderjahres, in dem der Strom geliefert wird, nicht älter
als 12
Jahre
sind. Sofern der Anteil des Stroms aus Neuanlagen höher als 33 % liegt,
reduziert sich diese
Anforderung bei den
Bestandsanlagen entsprechend.
5. Weitere Erläuterungen
5.1. Händlermodell
Der Auftragnehmer erzeugt
selbst Strom aus erneuerbaren Energien oder kauft diesen vom
Erzeuger auf und leitet ihn
(mit Hilfe von Netznutzungsvereinbarungen) zum Auftraggeber „durch“.
Ausschlaggebend
ist hierbei nicht der physikalische Stromfluss, sondern die vertragliche
Lieferung
von Strom aus erneuerbaren
Energien. Die vertragliche Lieferung ist nur gegeben, wenn eine
ununterbrochene vertragliche
Lieferkette für den Strom (und nicht für den Umweltnutzen) vom
Erzeuger bis zum Auftraggeber
besteht.
5.2. Erneuerbare Energiequellen
sind in diesem Sinne
ausschließlich Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-,
Salzgradienten- und
Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie,
Energie
aus Biomasse gemäß der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse
einschließlich Biogas, Deponiegas
und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von
Abfällen
aus Haushalten und Industrie. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2
der
Verordnung über die Erzeugung
von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung – BiomasseV) vom
21. Juni 2001 in ihrer durch
Verordnung vom 09. August 2005 geänderten Fassung. Der aus
Biomasse erzeugte Strom gilt
als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren
erzeugt wird, das den
Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird.
Anlage: Biomasseverordnung – BiomasseV
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeinde
Zernien nimmt an der Bündelausschreibung zu den im Sachverhalt unter 1.1 – 1.3
genannten Rahmenbedingungen teil.
2. Die Ausschreibung des regenerativen Stroms erfolgt nach dem im Sachverhalt
unter 2. beschriebenen
Konzept und den im Sachverhalt unter
3. und 4. genannten Anforderungen.
3. Der Beschluss des Rates der Gemeinde Zernien vom 15.05.2008 (ZerR/VIII/13),
Vorlage 31/215/2008,
wird aufgehoben.