Sachverhalt:
Für den
Brandersatzbau der bronzezeitlichen Langhausrekonstruktion (Langhaus II) wurde
beim Landkreis eine Baugenehmigung beantragt.
Mit Schreiben vom
27.03.2009 weist der Landkreis daraufhin, dass für den Bereich des
Archäologischen Zentrums (AZH), also für das Baugrundstück, der Bebauungsplan
eine öffentliche Grünfläche festsetzt, die durch Wanderwege durchzogen sein
soll, die ebenfalls festgesetzt sind. Ein Freilichtmuseum mit verschiedenen
Gebäuden entspricht nicht diesen Festsetzungen und ist damit unzulässig. Eine
Befreiung nach § 31 BauGB scheidet aus, weil zweifelsfrei die Grundzüge der
Planung berührt werden, wenn von der Art der Nutzung befreit wird.
Auch wenn
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen Brandersatzbau
handelt, kann nicht unerwähnt bleiben, dass in Vergangenheit in Kenntnis der
Rechtslage Baugenehmigungen –auch für das abgebrannte Langhaus- erteilt wurden.
Aus diesem Grunde
soll dass Baugenehmigungsverfahren an dieser Stelle nicht angehalten werden.
Bedingung wäre allerdings, dass die Stadt Hitzacker (Elbe) als Bauherr und
Träger der Bauleitplanung, diese den tatsächlichen Gegebenheiten anpasst und
den Bebauungsplan ändert. Der Zeitpunkt für eine Änderung ist auch aus einem
Grunde gegeben, da im Bereich der Mehrzweckwiese nördlich der Kreisstraße
geplant ist, eine Skateranlage zu errichten.
Seitens der
Verwaltung ist darauf hin zuweisen, dass in der Vergangenheit der Landkreis
Baugenehmigungsbehörde, Bauherr aller Langhäuser und Betreiber des AZH
gewesen ist. Vor vielen Jahren hat der Landkreis einmal
telefonisch darum gebeten, dass, wenn der B-Plan Hitzacker See einmal für einen
bestimmten Bereich geändert werden sollte, dass dann auch der Bereich des AZH
den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden wird.
Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan
„Hitzacker See“ ist zu ändern.