Sachverhalt:
In letzter Zeit sollen sich die
Beschwerden der Gäste über "Tretminen" entlang der
Hochwasserschutzwand, Hinterlassenschaften von Vierbeinern, häufen.
Der § 4 der Verordnung zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Elbtalaue
(Gefahrenabwehrverordnung) regelt hierzu Folgendes:
Tiere
(1) Hundehalterinnen und Hundehalter oder die mit der Führung oder
Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr
Tier
a) unbeaufsichtigt herumläuft,
b) Personen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt,
c) öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen beschädigt oder mit Kot
verunreinigt.
(2)Nach der Verunreinigung durch Kot ist die
Hundehalterin bzw. der Hundehalter oder die mit der Führung oder
Beaufsichtigung beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet.
Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.
Ein Verstoß gegen diese
Vorschrift kann nach § 59 Abs. 2 Nds. SOG als Ordnungswidrigkeit mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.