Betreff
Verunreinigungen durch Hundehaufen
Vorlage
40/256/2009
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

In letzter Zeit sollen sich die Beschwerden der Gäste über "Tretminen"  entlang der Hochwasserschutzwand, Hinterlassenschaften von Vierbeinern,  häufen.

 

 Der § 4 der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Elbtalaue (Gefahrenabwehrverordnung) regelt hierzu Folgendes:

 

Tiere

 

(1) Hundehalterinnen und Hundehalter oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung von Hunden Beauftragten sind verpflichtet zu verhüten, dass ihr Tier

a)  unbeaufsichtigt herumläuft,

b)  Personen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt,

c)  öffentliche Verkehrsflächen oder Anlagen beschädigt oder mit Kot verunreinigt.

 

(2)Nach der Verunreinigung durch Kot ist die Hundehalterin bzw. der Hundehalter oder die mit der Führung oder Beaufsichtigung beauftragte Person unverzüglich zur Säuberung verpflichtet. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.

 

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann nach § 59 Abs. 2 Nds. SOG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.