Sachverhalt:
§ 10 (5) des Lüchow-Dannenberg-Gesetzes sieht vor, dass nach dem Zusammenschluss der Samtgemeinden Rechtsvorschriften längstens bis zum 31.Oktober 2009 fortgelten, soweit sie nicht vorher aufgehoben werden.
Die Anpassungen in dieser Satzung betreffen in erster Linie die namentlichen Änderungen von SG Dannenberg in SG Elbtalaue.
Lediglich
im § 5 kommt es unter den Abs 4 und 7 zu inhaltlichen Veränderungen. So wird
der Begriff Versäumnisgelder in Entgelte für Sondernutzung geändert..
Außerdem im Abs. 7 aufgrund praktischer
Erfahrung die Frist für die 1. Mahnung von 4 auf 3 Wochen und die 2. Mahnung
von 7 auf 5 Wochen herabgesetzt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die
Satzung
der Samtgemeinde Elbtalaue über die Benutzung und die Erhebung
von Gebühren für die Nicolas-Born-Bibliothek
in Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe)
Aufgrund der §§
6, 8, 40, 72 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28.10.2006
(Nds. GVBl. S. 473) und des § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die
kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19.02.2004 (Nds. GVBl. S. 63) sowie der
§§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom
27.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), jeweils in der zz. geltenden Fassung, hat der
Rat der Samtgemeinde
Elbtalaue in seiner Sitzung am ………..folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Anmeldung
Zur Anmeldung ist
der Personalausweis und ggf. die Meldebescheinigung vorzulegen.
Jugendliche unter
16 Jahren müssen ihre Anmeldung von den Eltern oder einer
erziehungsberechtigten Person unterschreiben lassen. Jede Benutzerin/jeder
Benutzer oder die erziehungsberechtigte Person verpflichtet sich, bei der
Anmeldung durch Unterschrift die Bestimmungen dieser Satzung anzuerkennen und
einzuhalten.
Nach der
Anmeldung wird ein Leseausweis ausgestellt. Der Leseausweis ist nicht
übertragbar.
Der Verlust des
Ausweises sowie jeder Wohnortwechsel ist dem Büchereipersonal unverzüglich zu
melden.
§ 2
Ausleihe
Alle
ausleihfähigen Medien sind frei zugänglich und können von den Benutzerinnen und
Benutzern selbst ausgesucht werden. Die Bücherei übernimmt keine Gewähr für Fehlerfreiheit
angebotener Software und haftet nicht für entstandene Schäden.
Das
Büchereipersonal erteilt Auskunft und berät auf Wunsch bei der Auswahl der
Medien. Die ausgewählten Medien sind dem Büchereipersonal zur Registrierung und
Abrechnung vorzulegen.
§ 3
Verhalten
Jede
Benutzerin/jeder Benutzer hat sich in den Büchereiräumen so zu verhalten, dass
andere Benutzerinnen/Benutzer nicht gestört werden.
Den Anordnungen
des Büchereipersonals ist Folge zu leisten.
Alle
Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, die entliehenen Medien sowie die
Einrichtungen der Bücherei schonend zu behandeln.
Die Bücherei
übernimmt keine Haftung für abgelegte Garderobe.
§ 4
Leihfristen
Die Leihfrist für
Bücher beträgt 4 Wochen. Sie kann auf Antrag um weitere 2 Wochen verlängert
werden.
Die Leihfrist für
AV-Medien (z.B. Kassetten, CDs, CD-ROMs), Spiele und Zeitschriften beträgt 2
Wochen.
Die Leihfrist für
DVD's beträgt eine Woche.
§ 5
Gebühren
Es werden
Leihgebühren für das Ausleihen der Medien erhoben.
1. Die Jahresausleihgebühren betragen
für Erwachsene ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr 15,00
Euro.
Alternativ dazu besteht die Möglichkeit der
Einzelausleihe:
Benutzer ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
zahlen für das Ausleihen je entliehener Medieneinheit
a) für
die Leihfrist 1,00
Euro
b) für
die Verlängerung 1,00
Euro
Für die Ausleihe von DVD's, CD-Rom's und
Playstationspielen werden von allen Benutzerinnen/Benutzern folgende
Leihgebühren erhoben:
DVD's 2,00
Euro
CD-Rom's 1,00
Euro
Playstationspiele 2,00
Euro
2. Vormerkungen
Bereits anderweitig entliehene Medien
können gegen eine Gebühr von 0,50 Euro vorgemerkt werden. Die Benutzerin/der Benutzer wird bei Eintreffen
der vorbestellten Medieneinheit benachrichtigt.
3. Fernleihe
Bei Bezug von Medien im auswärtigen
Leihverkehr (Fernleihe)
beträgt die Gebühr pro positiv erledigter
Bestellung 2,00 Euro.
4. Entgelte für Sondernutzung
Bei
Überschreiten der Leihfrist werden folgende Entgelte pro Entleihung und Woche erhoben:
a) von
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten
18. Lebensjahr 0,50
Euro
b) von
Benutzerinnen/Benutzern ab dem 18. Lebensjahr 1,00
Euro
5. Ersatz des Leseausweises
Bei Verlust oder Beschädigung des
Leseausweises ist eine Gebühr von 3,00 Euro für die Erstellung eines Ersatz-Leseausweises
zu zahlen.
6. Erhebung und Fälligkeit
Die Gebühren gemäß den Abs. 1 – 5 sind von
der Entleiherin/dem Entleiher sofort bar beim Büchereipersonal zu zahlen.
7. Mahnungen
Die erste Mahnung erfolgt 3 Wochen und die
zweite Mahnung 5 Wochen nach Ablauf der Leihfrist. Für jede Mahnung sind 3,00
Euro zuzüglich der bis dahin entstandenen Versäumnisgelder zu zahlen.
Nach der zweiten Mahnung erfolgt der Einzug
der Medien und der bis dahin entstandenen Kosten durch die Verwaltung der Samtgemeinde
Elbtalaue.
§ 6
Medienersatz
Für
verlorengegangene, verunreinigte oder beschädigte Medien ist der gegenwärtige
Neupreis zu entrichten. Bei nicht wiederzubeschaffenden Medien ist der
Anschaffungspreis zu entrichten. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in
Höhe von 5,00 Euro (einschl. Einbindungskosten) pro Medieneinheit erhoben.
§ 7
Aufsicht
Das
Büchereipersonal hat für die Einhaltung dieser Benutzungs- und Gebührensatzung
zu sorgen. Es übt im Auftrage der Samtgemeinde das Hausrecht aus. Bei Verstößen
kann es Hausverbote aussprechen.
Bei groben
Verstößen kann die Samtgemeinde längerfristige Hausverbote aussprechen. Bei
Ausschluss von der Benutzung wird der Leseausweis eingezogen; alle
ausgeliehenen Medien sind unverzüglich zurückzugeben.
Eine Erstattung
der anteiligen Ausleihgebühr erfolgt nicht.
§ 8
Internet
Für die Benutzung
des öffentlichen Internetzuganges gelten gesonderte Richtlinien.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung
tritt am …….. in Kraft.
Gleichzeitig
tritt die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die
Samtgemeindebücherei Dannenberg (Elbe) vom 20.12.2005 außer Kraft.
Dannenberg
(Elbe), den ……….
Samtgemeinde Elbtalaue
(SIEGEL)
gez. Meyer
Samtgemeindebürgermeister