Betreff
Neufassung der Hauptsatzung
Vorlage
11/078/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 10 Absatz 5 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz) vom 23. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 215) müssen Satzungen bis zum 31.10.2009 an die neue Rechtslage angepasst werden. Darüber hinaus haben sich aufgrund der Novellierung der Niedersächsischen Gemeindeordnung Änderungen ergeben, die ebenfalls umzusetzen sind.

Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, wird die Hauptsatzung der Gemeinde Jameln wie unten aufgeführt geändert.

Dem Charakter als Verfassungsstatut folgend wurden in die Hauptsatzung nur Regelungen aufgenommen, die rechtlich erforderlich und von grundsätzlicher Bedeutung sind.

 

Die Hauptsatzung muss gem. § 7 Absatz 2 NGO mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder beschlossen werden. Von den 12 Ratsmitgliedern der Gemeinde Jameln müssen demnach 7 Ratsmitglieder dafür stimmen.

 

Im Folgenden werden nunmehr die einzelnen Paragraphen der Satzung genannt (kursiv gedruckt) und ihre Bedeutung erläutert:

 

 

H a u p t s a t z u n g

 

der Gemeinde Jameln

 

Aufgrund der §§ 6 und 7 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473) - in der zurzeit geltenden Fassung - hat der Rat der Gemeinde Jameln in seiner Sitzung am ___________________ folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

 

§ 1 Name

(1)   Die Gemeinde führt den Namen Jameln.

(2)   Sie ist Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Elbtalaue.

 

Zu § 1

Die Absätze 1 und 2 bestimmen den Namen und die Zugehörigkeit der Gemeinde Jameln zur Samtgemeinde Elbtalaue.

 

§ 2 Dienstsiegel

Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das in Form und Größe dem dieser Satzung beigedruckten Siegel entspricht.

 

 

 


Zu § 2

§ 2 bestimmt, dass die Gemeinde ein Dienstsiegel führt. Zur eindeutigen Beschreibung wird auf den der Satzung beigedruckten Siegelabdruck verwiesen. Dass Dienstsiegel muss den Namen der Gemeinde enthalten.

 

§ 3 Aufgaben

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert sich die Gemeinde an den Grundsätzen einer nachhaltigen ökologischen und sozialgerechten Entwicklung (Agenda 21)

 

Zu § 3

Die Agenda 21 ist ein entwicklungs- und umweltpolitisches Aktionsprogramm für das 21. Jahrhundert. Sie ist ein Leitpapier zur nachhaltigen Entwicklung, welches von 172 Staaten auf der „Konferenz für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen in Rio de Janeiro im Jahre 1992 beschlossen wurde. An dieser Konferenz nahmen neben Regierungsvertretern auch viele nichtstaatliche Organisationen teil. Mit der Vorstellung von nachhaltiger Entwicklung sollen durch eine veränderte Wirtschafts-, Umwelt- und Entwicklungspolitik die Bedürfnisse der heutigen Generation befriedigt werden, ohne die Chancen künftiger Generationen zu beeinträchtigen. In Deutschland besteht derzeit (Stand September 2006) in über 2.600 Kommunen ein Beschluss zur Erarbeitung einer Lokalen Agenda 21 und zur Anerkennung ihrer Grundsätze. Die Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Samtgemeinde Dannenberg (Elbe) haben sich im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den Grundsätzen der Agenda 21 bekannt und die oben aufgeführte Regelunge in ihre Hauptsatzungen aufgenommen. Diese sollte auch weiterhin Bestandteil der Hauptsatzung bleiben.

 

§ 4 Wertgrenzen

(1)   Über Rechtsgeschäfte im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert 2.000 Euro übersteigt.

(2)   Über Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO beschließt der Rat, wenn es sich nicht um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert 1.000 Euro übersteigt.

 

Zu § 4

Für Rechtsgeschäfte nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO kann in der Hauptsatzung für die Zuständigkeit des Rates eine Wertgrenze festgelegt werden.

Bei Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich nur um Rechtsgeschäfte außerhalb des Haushaltsplanes, durch die der Vermögensbestand der Gemeinde vermindert wird. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Schenkungen, Darlehenshingaben, Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken, die Veräußerung von Unternehmensanteilen, aber auch um den Verzicht auf Geldforderungen (Stundungen, Niederschlagungen) etc. Als Wertgrenze wird hier unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen ein Betrag in Höhe von 2.000 Euro vorgeschlagen. Unterhalb dieser Grenze gelten die Zuständigkeitsregeln des § 62 Absatz 1 Nr. 6 bzw. § 40 Absatz 2 NGO. Hiernach kann also bis zu dieser Wertgrenze die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister allein entscheiden.

 

Für Verträge der Gemeinde mit Ratsfrauen, Ratsherren, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 18 NGO kann in der Hauptsatzung für die Zuständigkeit des Rates ebenfalls eine Wertgrenze festgelegt werden.

Sinn der Vorschrift ist es, dem bösen Schein der sogenannten „Vetternwirtschaft“ entgegenzutreten. Als Wertgrenze wird hier unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen ein Betrag in Höhe von 1.000 Euro vorgeschlagen. Unterhalb dieser Grenze gelten die Zuständigkeitsregeln des § 62 Absatz 1 Nr. 6 bzw. § 40 Absatz 2 NGO. Hiernach kann also bis zu dieser Wertgrenze die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im Rahmen des Geschäfts der laufenden Verwaltung allein entscheiden. Aufgrund der Geringfügigkeit des Geschäfts der laufenden Verwaltung hält der Gesetzgeber einen Missbrauch für ausgeschlossen bzw. sehr unwahrscheinlich.

Ausgenommen von dieser Regelung sind förmliche Ausschreibungen, da diese durch eigene Kontrollmechanismen einen Missbrauch ebenfalls ausschließen.

 

§ 5 Einwohnerversammlungen

(1)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in öffentlichen Sitzungen des Rates, über Pressemitteilungen oder auf andere geeignete Weise über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde.

(2)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in Einwohnerversammlungen für die gesamte Gemeinde oder Teile der Gemeinde rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde. Auf Verlangen des Rates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Einwohnerversammlung durchzuführen. Den im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen ist während der Einwohnerversammlung Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes zu geben. Die Einwohnerinnen und Einwohner haben Gelegenheit, Fragen zu stellen, ihre Meinung zu äußern und Anspruch auf Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt. Für Einwohnerversammlungen gilt § 44 NGO entsprechend.

 

Zu § 5

Die Unterrichtung der Bürger ist Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit und Pflicht des Bürgermeisters. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine ausschließliche Pflicht, die es den anderen, zum Beispiel den Fraktionen, einzelnen Ratsmitgliedern, dem Verwaltungsausschuss (soweit vorhanden) oder dem Rat untersagt, über ihre Arbeit und deren Ergebnisse die Öffentlichkeit zu unterrichten. Die Regelung will lediglich sicherstellen, dass die Bürgerschaft überhaupt informiert wird.

Ein wichtiges Instrument der Öffentlichkeitsarbeit sind zudem die Einwohnerversammlungen, weil sie für die eingehende Unterrichtung, die Meinungsäußerung und die Erörterung von gemeindlichen Vorhaben besonders geeignet sind. Die Regelungen der Hauptsatzung sollen vor allem gewährleisten, dass die Einwohnerversammlung dem Ziel dient, die Teilhabemöglichkeit der Bevölkerung zu verstärken und die Akzeptanz getroffener Entscheidungen zu erhöhen. Sie soll nicht zu einem bloßen Instrument der Verwaltung werden. Aus diesem Grunde wurde in der Hauptsatzung geregelt, dass auch der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung verlangen kann und dass den Fraktionen und Gruppen Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes gegeben wird.

Die Regelungen des §44 NGO „Ordnung in den Sitzungen“ sollen entsprechend gelten.

 

§ 6 Anregungen und Beschwerden

(1)   Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.

(2)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch an die zuständige Stelle in der Verwaltung weiter.

(3)   Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 22 c NGO von mehreren Personen gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt.

(4)   Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Gemeinde zum Gegenstand haben, werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall, ob eine Unterrichtung des Rates notwendig ist.

(5)   Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Rat ohne Beratung zurückzuweisen.

(6)   Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.

(7)   Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller und die Ratsmitglieder über die Art der Erledigung.

 

Zu § 6

Das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat zu wenden, steht jeder Person zu, unabhängig davon, ob sie in der Gemeinde wohnt oder sich überhaupt in ihr aufhält, ob natürliche oder juristische Person. Petitionen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen, so dass ihre mündliche Geltendmachung in öffentlicher Ratssitzung nicht in Betracht kommt.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Petition an den Rat weiter. Eine Behandlung der Petition kann bereits darin liegen, dass der Rat sie zur Kenntnis nimmt und zur Erledigung dem zuständigen Organ überweist. Die inhaltliche Behandlung muss dann lediglich dem verfassungsrechtlichen Standard genügen, der darin besteht, die Petition entgegenzunehmen, sachlich zu prüfen und die Art der Erledigung mitzuteilen. Ein Anspruch auf sachliche Bescheidung und Erledigung im Sinne des Petenten besteht hingegen nicht.

Aus organisatorischen Gründen ist es angebracht, dass im Falle einer Beschwerde oder Anregung von mehreren Personen ein Ansprechpartner benannt wird.

Der Rat darf sich nur mit Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Beschwerden und Anregungen, die keine Angelegenheiten der Gemeinde sind, werden daher vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird darüber informiert. Es wird in diesen Fällen auch als zulässig angesehen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Beschwerde oder Anregung weiterleitet, ohne den Rat damit zu befassen. In der Hauptsatzung der Gemeinde Jameln ist die Entscheidung daher ins Ermessen des Bürgermeisters gestellt worden.

Beschwerden und Anregungen, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen, werden selbstverständlich zurückgewiesen.

Gleiches gilt für Beschwerden oder Anregungen, die ein noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren oder ein laufendes Bürgerbegehren oder einen Bürgerentscheid betreffen oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthalten. Die wiederholte Ausübung des kommunalen Petitionsrechts in gleicher Sache stellt sogar einen Rechtsmissbrauch dar, der die Gemeinde grundsätzlich nicht zum Handeln verpflichtet.

Die Mitteilung an den Petenten über die Art der Erledigung seiner Eingabe obliegt dem Bürgermeister.

 

§ 7 Bekanntmachungen

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, erfolgen Bekanntmachungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung.

 

Zu § 7

Aufgrund dieser Regelung erfolgen sämtliche Bekanntmachungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hierunter fallen alle Satzungen und Verordnungen sowie die sonstigen Bekanntmachungen (z.B. Veröffentlichung der Sitzungen).Die Pflicht zur Bekanntmachung dient der Wahrung des Prinzips der Öffentlichkeit. Von daher sollten alle Bekanntmachungen in der Elbe-Jeetzel-Zeitung erfolgen, weil dem Prinzip der Öffentlichkeit somit am besten Rechnung getragen werden kann.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.03.1998 außer Kraft.

 

Jameln, den _________________________

 

 

 

 

Folgende Regelungen der alten Hauptsatzung wurden entfernt:

 

§ 5 der alten Satzung „Fraktionen und Gruppen im Rat“

(1)  Fraktionen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsmitgliedern, die aufgrund desselben Wahlvorschlages gewählt wurden.

 

(2)  Gruppen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsmitgliedern, die aufgrund verschiedener Wahlvorschläge ihren Ratssitz erlangt haben. Zu den Gruppen rechnen auch Zusammenschlüsse von Fraktionen mit fraktionslosen Ratsmitgliedern sowie mit anderen Fraktionen.

 

(3)  Ratsmitglieder dürfen nur einer Fraktion angehören. Entsprechendes gilt für die Zugehörigkeit zu Gruppen.

 

Zu § 5

Die Regelungen dieses Paragraphen der alten Satzung stehen nunmehr in § 39b NGO. Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen und Gruppen sowie über ihre Rechte und ihre Pflichten sind gem. § 39b Absatz 5 NGO in der Geschäftsordnung zu regeln.

 

§ 6 der alten Satzung „Vertreterin oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters“

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird durch die 1. stellvertretende Bürgermeisterin oder den 1.stellvertretenden Bürgermeister, bei deren oder dessen Verhinderung durch die 2.stellvertretende Bürgermeisterin oder den 2.stellvertretenden Bürgermeister vertreten.

 

Zu § 6

Die Regelungen zur repräsentativen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sind in der konstituierenden Sitzung zu treffen. Hier kann der neue Rat bis zu drei Vertreter bestimmen, unabhängig von der Größe der Gemeinde. Der Rat kann sodann ebenfalls bestimmen, ob die Vertreter gleichberechtigt sind (hiervon geht das Gesetz zunächst aus) oder ob eine Reihenfolge (erster, zweiter, dritter Bürgermeister) festgelegt werden soll. Diese Gestaltungsfreiheit muss jeder neue Rat haben und von daher können diesbezüglich keine Festlegungen in der Hauptsatzung getroffen werden.

 

§ 10 der alten Satzung „Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form“

Funktionsbezeichnungen, die in anderen Satzungen, Verordnungen oder in sonstigen Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde in männlicher Form bezeichnet sind, werden im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet.

 

 


 

Zu § 10

Die Funktionsbezeichnung der weiblichen Form wurde in der neuen Hauptsatzung umgesetzt. Auch in sonstigen Bekanntmachungen wird heutzutage immer sowohl die weibliche als auch die männliche Form verwandt. Die oben genannte Regelung ist daher überflüssig.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die als Anlage beigefügte Hauptsatzung der Gemeinde Jameln wird beschlossen.