Sachverhalt:
Ein Landwirt hat
die aus Fertigbetonteilen bestehende Halle in der Bahnhofstraße von dem
vorhergehenden Nutzer erworben. Der Erwerber hat bei einem Vorortgespräch mit
dem Bürgermeister erklärt, dass er beabsichtigt auf dem Dach der Halle eine
Photovoltaikanlage zu installieren. Die auf der anderen Straßenseite stehenden
Bäume würden sich negativ auf die Stromerzeugung auswirken, wegen der
teilweisen Beschattung. Seine Bitte ist diese Bäume zu fällen.
Die Bäume stehen
einseitig in einer Reihe entlang der
Bahnhofstraße, sie wurden bereits in den 20er Jahren des vergangenen
Jahrhunderts beim Bau der Bahnlinie gepflanzt. Bei der Baumart handelt es sich
um die seltene Eschenart Fraxinus
americana.
1994 wurde die
Bahnhofstraße umfangreich unter zu Hilfenahme von Fördergeldern saniert. Unter
anderem wurde bei allen Bäumen ein umfangreiches Pflegeprogramm durchgeführt.
Die Kosten dafür beliefen sich damals auf 12.000,00 DM.
Die einmalige
Ansammlung in der dort vorhandenen Anordnung darf nicht durch zusätzliche
Lückenbildungen zerstört werden. Dieses Straßenbegleitgrün ist als ortsprägend
anzusehen, da im unteren Ortsbereich keine alten Bäume vorhanden sind die
dieses Bild kompensieren könnten.
Beschlussvorschlag:
Die drei Bäume, die
ein markantes Straßenbegleitgrün bilden sollen nicht zu Gunsten einer Photovoltaikanlage gefällt werden.