Betreff
Annahme eines Wappens, einer Flagge und eines Dienstsiegels
Vorlage
1/007/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 15 NGO können Gemeinden Wappen und Flaggen annehmen.

Haben sie ein Wappen, so führen sie es im Dienstsiegel.

Für den Beschluss über die Annahme des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels ist lt. § 40 Abs. 1 Nr. 2 NGO ausschließlich der Rat zuständig.

Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht mehr erforderlich.

Im Rahmen der Fusionsgespräche ist u.a. vereinbart worden, dass sich die Samtgemeinde Elbtalaue zu gegebener Zeit ein Wappen und eine Flagge sowie ein entsprechendes Dienstsiegel gibt.

Die Verwaltung hat dazu Kontakt mit dem Hauptstaatsarchiv in Hannover aufgenommen.

Von dort ist Herr Dr. Rabbow als kompetenter Heraldiker empfohlen worden. Er befasst sich seit vielen Jahren ehrenamtlich mit der Wappenkunde, hat bereits viele Kommunalwappen gestaltet und arbeitet eng mit dem Hauptstaatsarchiv zusammen.

Aufgrund von Unterlagen und Besprechungen vor Ort hat Dr. Rabbow mehrere Entwürfe für Wappen und Flaggen (incl. der heraldischen Beschreibung) erstellt, die er in der Sitzung vorstellen wird; auch Grundregeln der Heraldik wird er erläutern.

 

Nachdem über die Annahme des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels abschließend durch den Samtgemeinderat entschieden ist, wird die Beschreibung der vorgenannten Hoheitszeichen in die Hauptsatzung durch Änderung derselben aufgenommen.

 


Beschlussvorschlag:

a)      Die Samtgemeinde Elbtalaue nimmt das als Anlage beigefügte Wappen an.

Die Wappenbeschreibung lautet:

 

 

b)      Die Samtgemeinde Elbtalaue nimmt die als Anlage beigefügte Flagge an.

Die Flaggenbeschreibung lautet:

 

c)      Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift „Samtgemeinde Elbtalaue“.