Sachverhalt:
Der Vorlage ist der
Antrag des am Königsberger Platz befindlichen evangelischen Kindergartens
beigefügt.
In diesem Antrag
bittet der Kindergarten, die Parkplatzsituation am Königsberger Platz aufgrund
der zu den Kernzeiten 8.00 Uhr, 12.00 Uhr, 13.30 Uhr und 17.00 Uhr nicht
ausreichenden Parkplätze neu zu gestalten.
Auf dem vorhandenen
Parallelparkstreifen können gegenwärtig ca. 8 bis 10 Autos parken. Durch
Veränderung der Einparkrichtung in eine Schrägeinparkrichtung wäre es möglich,
bis zu 20 Parkmöglichkeiten zu schaffen.
Nach der
Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Dannenberg (Elbe) würde eine Verbesserung/Erweiterung
für die Anlieger einer „Anliegerstraße“ eine Beitragspflicht in Höhe von 75 %
der Herstellungskosten auslösen. Durch die Verbreiterung des Parkstreifens zum
Zwecke einer Schrägaufstellung von Fahrzeugen erfolgt auf jeden Fall eine
Erweiterung.
Sollte die
Verbreiterung auf der gesamten Länge des vorhandenen Parkstreifens ebenfalls
wie der Parkstreifen mit Verbundsteinpflaster erfolgen (Auskofferung,
frostsicherer Unterbau, bauliche Maßnahmen zur Aufnahme des zusätzlichen
Oberflächenwassers, Parkmarkierungen etc.) ist eine beitragspflichtige Verbesserung gegeben.
Beitragspflichtig
würden die angrenzenden Grundstückseigentümer, der Bauverein und die
Katholische Kirche werden. Der Kindergarten wäre nicht beitragspflichtig, da
das Grundstück des Kindergartens über den Schwarzen Weg erschlossen wird.
Alternativer, nicht
beitragspflichtiger Ausbau:
Die Verbreiterung
des Parkstreifens mit Rasengittersteinen.
Die Technische
Abteilung des Fachbereiches 3 hat die Kosten für beide möglichen Ausbauvarianten
auf ganzer Länge ermittelt.
- Verbreiterung des Parkstreifens um 3 m
auf einer Länge von 55 m;
Pflasterung des kompletten Bereiches;
Versetzen der Hochbordanlage 8.500,00
€
- Alternativ:
Verbreiterung des vorhandenen Parkstreifens
um 3 m in der gesamten Länge
von 55 m mit Rasengittersteinen und
Versetzen des Hochbordes 6.500,00
€
Beschlussvorschlag:
Mit Hinweis auf die
in der Feldstraße vorhandenen Stellplätze, welche in den betreffenden
Kernzeiten genutzt werden können, sowie der mit dem Ausbau entstehenden
Betragspflicht der angrenzenden Grundstückseigentümer wird der Antrag
abgelehnt.