Betreff
Genehmigung der novellierten Kommunalen Richtlinie zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen aus dem Schwerpunkt 1 des Europäischen Fonds für die Regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007 - 2013 für das Regionalisierte Teilbudget
Vorlage
02/580/2008
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Wie diesem Gremium bekannt ist, werden die Zuwendungen im Rahmen des regionalisierten Teilbudgets auf Basis der „Kommunalen Richtlinie zur Förderung von kleinen und mittleren gewerblichen Unternehmen aus dem Schwerpunkt 1 des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung in der Fondsperiode 2007 – 2013“ des Landkreises Lüchow-Dannenberg gewährt. Diese Richtlinie wurde von der GWBF unter Beteiligung des Landkreises und aller Kommunen erarbeitet und beschlossen.

 

Mittlerweile haben sich aber die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen geändert, so dass die Richtlinie novelliert werden muss.

 

Hintergrund ist vor allem die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008, Abl. L 214/3 vom 09.08.2008 /AGFVO), die zahlreiche neue Regelungen erhält.

 

Aus diesem Grunde sind folgende Punkte in der Kommunalen Richtlinie zu ändern:

 

1. Änderung

Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist nunmehr der Anhang I zur AGFVO. Darauf muss in der Förderrichtlinie hingewiesen werden. Auszugsweise werden hier die ersten beiden Artikel des Anhangs der Verordnung genannt:

Artikel 1 „Unternehmen“

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2 „Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen“

  1. Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
  2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
  3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

 

2. Änderung

Nicht antragsberechtigt sind nunmehr Betriebe, die auf Grund einer mangelnden Qualität des Vorhabens bei der NBank bereits abgelehnt wurden. KMU sind daher angehalten, vor einer Beantragung von Maßnahmen bei der NBank mit der GWBF Verbindung aufzunehmen und sich umfassend beraten zu lassen. Ggf. sollte die Maßnahme gleich aus dem regionalisierten Teilbudget gefördert werden, wenn es sich um ein wichtiges Projekt zur Weiterentwicklung unserer Region handelt.

 

3. Änderung

Den Fördertatbestand „Rationalisierung einer Betriebsstätte, wenn diese dem Fortbestand des Betriebes und der Sicherung des überwiegenden Teiles der Arbeitsplätze dient“, gibt es nicht mehr. Es wird daher momentan noch diskutiert, ob im neuen Fördertatbestand 3.1.2 grundsätzlich die hohe Anforderung von 15% neu zu schaffender Arbeitsplätze aufrecht erhalten werden kann, weil ansonsten Projekte wie das des Frisörgeschäfts Borg aus Lüchow oder der Raiffeisengenossenschaft in Jameln gar nicht mehr gefördert werden können.

 

4. Änderung

Beim Fördertatbestand „Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen wäre, wenn der Erwerb nicht erfolgt wäre“ muss die Betriebsstätte von einem unabhängigen Investor erworben werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich beim Antragsteller um ein kleines Unternehmen handelt. Dabei gilt die alleinige Übernahme der Unternehmensanteile nicht als Investition. Beim Erwerb einer Betriebsstätte werden zudem nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten berücksichtigt, sofern diese Transaktion unter Marktbedingungen erfolgt.

 

5. Änderung

Bei den nicht investiven Fördertatbeständen ist das Subsidiaritätsprinzip eingekehrt. Aus diesem Grunde kann eine Maßnahme nach der Kommunalen Richtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Maßnahme nicht aus einem anderen Programm gefördert werden kann. Zudem kann im Rahmen der Messeförderung nur noch die erste Teilnahme bezuschusst werden.

 

6. Änderung

Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung von EFRE-Mittel nicht Folge geleistet haben, werden in Zukunft von der weiteren KMU-Förderung ausgeschlossen.

 

7. Änderung

Die Genehmigung des Vorzeitigen Investitionsbeginns ist nicht mehr notwendig. Die Antragsteller müssen lediglich darauf achten, dass der Förderantrag vor Beginn des Vorhabens gestellt worden ist.

 

8. Änderung

Der Zuwendungsempfänger muss in Zukunft entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % leisten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält.

 

9. Änderung

Die nach der Kommunalen Richtlinie gewährten Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten zusammen mit sonstigen Beihilfen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes oder sonstigen öffentlichen Beihilfen, die gesetzlich festgesetzte Förderhöchstgrenze der Förderung nicht überschreiten.

 

10. Änderung

Die Zuwendungen können jetzt grundsätzlich in Teilbeträgen bis zur Höhe von maximal 90% des beschiedenen Zuschusses ausgezahlt werden. Vorher war dies nur im Ausnahmefall möglich.

 

Im Zusammenhang mit den inhaltlichen Änderungen wurden auch zahlreiche redaktionelle Änderungen vorgenommen. Diese dienen aber nur dem besseren Verständnis bzw. der besseren Lesbarkeit.

 

Ein Entwurf der novellierten Förderrichtlinie liegt dieser Vorlage als Anlage bei. Die Richtlinie wird momentan noch von der NBank abschließend geprüft.

 

Die Gemeinde Karwitz sollte den rechtlich notwendigen Anpassungen zustimmen und die Änderungen der Kommunalen Richtlinie genehmigen. Der Bürgermeister sollte ermächtigt werden, im Rahmen der abschließenden Prüfung aufgetretene und noch zu klärende Rechtsfragen mit der GWBF zu verhandeln.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Karwitz genehmigt die Inhalte der vorliegenden novellierten „Kommunalen Richtlinie zur Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen aus dem Schwerpunkt 1 des Europäischen Fonds für die Regionale Entwicklung in der Förderperiode 2007 – 2013“ für eine Förderung der KMU aus dem Regionalisierten Teilbudget mit folgender Änderung:

 

3. Gegenstand der Förderung

3.1. Gefördert werden folgende investive (materielle/immaterielle) Unternehmensaktivitäten

durch Investitionszuschüsse

3.1.2. Erweiterung einer Betriebstätte, wenn die vorhandenen Arbeitsplätze gesichert und die Zahl der Vollzeit-Dauerarbeitsplätze erhöht wird – grundsätzlich um 15 % gegenüber dem Stand vor Investitionsbeginn -, mindestens aber um einen Vollzeit-Dauerarbeitsplatz.

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung aufgetretene und noch zu klärende Rechtsfragen mit der GWBF zu verhandeln.