Betreff
Beleihung der GWBF für Verwaltungsaufgaben zur Förderung von KMU im Rahmen des Regionalisierten Teilbudgets
Vorlage
02/570/2008
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Im Zuge der Gewährung von EU-Mitteln durch die Landkreise (Regionalisierte Teilbudgets) kamen seit einiger Zeit Zweifel daran auf, ob die jeweiligen Wirtschaftsförderungsgesellschaften der Landkreise berechtigt und in der Lage sind, die Verfahren allumfassend zu bearbeiten und abzuwickeln, das heißt einschließlich der Erteilung von Bewilligungsbescheiden und im schlimmsten Falle auch später von Rückforderungsbescheiden tätig zu werden.

 

Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage ist man nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die GWBF sehr wohl die fachlichen, allerdings unter den vorherrschenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht die rechtlichen Kompetenzen besitzt, um das oben angesprochene Zuwendungsverfahren abzuwickeln.

 

Die erforderlichen Handlungen wie zum Beispiel die Erstellung eines Bewilligungsbescheides stellen nämlich Verwaltungsakte dar, die nur hoheitlich von einer Behörde erteilt werden können. Die privatrechtlich organisierte GWBF erfüllt diese Voraussetzung hingegen nicht.

 

Zur Vermeidung von Haftungslücken bei eventuellen Rückzahlungen im Wege der KMU-Förderung aus dem Regionalisierten Teilbudget sind daher alle beteiligten Gebietskörperschaften aus zuwendungs- und haushaltsrechtlichen Gründen gehalten, die Erfüllung der rechtlichen Bestimmungen für das Abwicklungsverfahren sicherzustellen.

 

Um die unbestritten vorliegende fachliche Kompetenz der GWBF weiterhin zu nutzen, kommt vorliegend nur die Beleihung nach § 44 Absatz 3 Satz 1 LHO in Frage.

 

Nach dieser Norm kann juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgabe bietet.

 

Das die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben als Bewilligungsbehörde gewährleistet ist, hat die GWBF in der Vergangenheit durch die Abwicklung zahlreicher Förderverfahren unter Beweis gestellt.

 

Die Übertragung liegt auch im öffentlichen Interesse, da die Antragsteller mit der GWBF einen kompetenten zentralen Ansprechpartner haben und durch die zentrale Bewilligung auch ein effektives und schnelles Verwaltungsverfahren gewährleistet wird. Zudem kann durch die Zentralität und die dadurch gewährleistete Vergleichbarkeit aller Förderanträge von einer besseren Gleichbehandlung aller Antragsteller als bei dezentraler Bewilligung ausgegangen werden.

 

Da es sich bei dem oben genannten Paragraphen der LHO um eine landesrechtliche Vorschrift handelt, kann diese nicht direkt auf Kommunen angewendet werden. Da es aber vergleichbare Normen in den haushaltsrechtlichen Vorschriften der Kommunen nicht gibt, kommt gem. § 105 Absatz 1 Nr. 2 LHO eine analoge Anwendung der Ermächtigung aus § 44 Absatz 3 Satz 1 zum Tragen.

 

Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beliehene dem allgemeinen Insolvenzrisiko ausgesetzt ist. Daher ist in die Formulierung der Beleihung ein Widerrufsvorbehalt aufzunehmen, um die sachgerechte Aufgabenerfüllung sicher zu stellen.

Die Beleihung kann grundsätzlich durch einen zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt gegenüber der oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der GWBF erfolgen. Im vorliegenden Fall wird die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages gewählt. Ein entsprechendes Vertragswerk wird gerade erstellt und von den entsprechenden Stellen (unter anderem der NBank) geprüft.

 

Da die GWBF im Rahmen des Regionalisierten Teilbudgets schon Bewilligungen ausgesprochen hat, muss zudem geprüft werden, ob diese Beleihung rückwirkend erfolgen und damit Rechtssicherheit für bestehende Zuwendungsverfahren geschaffen werden kann. Ein Ergebnis steht allerdings noch aus. Sollte die Rückwirkung rechtlich nicht möglich sein, müssen für die Altfälle Alternativen außerhalb der Beleihung geprüft werden.

 

Da die GWBF in der Vergangenheit die kompetente zuwendungsrechtliche Abwicklung von Förderverfahren und umfassende Kenntnisse in der Beratung der Antrag stellenden KMU bewiesen hat, sollte sich die Gemeinde Karwitz mit der Beleihung einverstanden erklären.

 

Der Rat sollte daher den Bürgermeister ermächtigen, den Beleihungsvertrag nach Abschluss der rechtlichen Prüfung zu unterzeichnen und im Bedarfsfall einzelne noch offene Rechtsfragen mit der GWBF zu verhandeln.

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Karwitz erklärt ihr Einverständnis, dass die GWBF gem. § 44 Absatz 3 Satz 1 LHO in Verbindung mit § 105 Absatz 1 Nr. 2 LHO die Befugnis erteilt wird (Beleihung), Verwaltungsaufgaben im Rahmen der „Förderung von kleinen und mittleren gewerblichen Unternehmen aus dem Schwerpunkt 1 des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung in der Fondsperiode 2007 – 2013“ im Rahmen des Regionalisierten Teilbudgets (RTB) zu übernehmen.

 

Die Beleihung erfolgt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, in dem die einzelnen Befugnisse der GWBF genau beschrieben sind.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Karwitz wird ermächtigt, den Beleihungsvertrag nach Abschluss der rechtlichen Prüfung zu unterzeichnen und im Bedarfsfall einzelne noch offene Rechtsfragen mit der GWBF zu verhandeln.