Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 8

Es liegt ein Antrag der SOLI-Fraktion vor, dieser ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Nachfolgend sind die rechtlichen Vorgaben für Geschwindigkeitsreduzierungen aufgeführt. 

 

Rechtliche Vorgaben der Straßenverkehrsordnung für Geschwindigkeitsreduzierungen

Hinsichtlich einer 30 km/h-Reduzierung sind die rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugrunde zu legen.

Wesentliches Ziel der letzten Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund

sind Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu mehr Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von eigenverantwortlichen Verkehrsverhalten und damit zu einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr führt.

Nach § 39 Abs. 1 StVO sind die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die Verkehrsvorschriften eigenverantwortlich zu beachten und sich auf die unterschiedlichen Verkehrssituationen einzustellen. Verkehrszeichen sollen diese allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen.
Die Ermächtigung der Verkehrsbehörden zur Anordnung von Verkehrszeichen beschränkt sich ausschließlich auf die Abwehr von Gefahren oder Störungen für Leib, Leben und Sachwerte im Straßenverkehr. Eine Verkehrsanordnung darf nicht auf allgemeinen Erwägungen der Gefahrenabwehr beruhen, sondern muss durch die spezielle Verkehrssituation vor Ort zwingend erforderlich sein. Es muss eine das allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage gegeben sein.

Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten wie Ausbauzustand, Fahrbahnbreite, Verkehrsdichte, Querungsverkehr, Fußgänger, Fahrradfahrer, Steigungen, Kurven und Unfallbelastung usw. zu berücksichtigen.

Verkehrsanordnungen allein aufgrund von politischen Beschlüssen sind rechtswidrig.


Rechtliche Vorgaben für alle Verkehrszeichen sind die §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 Abs. 1 StVO.

Danach sind „Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen

Umstände zwingend erforderlich ist“ (so viel wie nötig, so wenig wie möglich).

 

Für den fließenden Verkehr gilt nach § 45 Abs. 9 Satz 3 zusätzlich eine verschärfte Vorgabe. Danach „dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt“.

 

Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort angeordnet werden, wo Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder Gefährdungen aufgetreten sind und auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeit daher zwingend geboten ist. Das kann z.B. auf Strecken sein, auf denen Fußgänger oder Radfahrer angefahren oder häufiger gefährdet worden sind.

Nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Verbesserung der Situation vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen erreicht werden kann.

Für jede Verkehrsanordnung ist die Stellungnahme der Polizei als Verkehrsfachbehörde einzuholen. Die Polizei hat ihre Stellungnahme im Rahmen der vorgenannten Rechtslage abzugeben.

 

Rh Herzog erläutert ausführlich den Antrag.

 

Anschließend entsteht eine Aussprache, in deren Verlauf die Ausschussmitglieder die Einrichtung von Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h oder die Einrichtung von Tempo 30 Zonen in allen Ortsteilen und im Stadtgebiet grundsätzlich befürworten, sofern diese rechtlich zulässig sind.

Die Verwaltung wird beauftragt, in der Niederschrift die Ortslagen aufzuführen, wo es gegenwärtig keine Geschwindigkeitsreduzierungen gibt.

Ortsteile ohne Geschwindigkeitsreduzierungen: Breese in der Marsch, Bückau, Dambeck, Gümse, Groß Heide, Klein Heide, Liepehöfen, Penkefitz (Sandberg), Predöhlsau, Riekau, Riskau, Soven, Tramm.

 

Nach weiterer Aussprache empfiehlt der Ausschuss auf Vorschlag von Rh Block und Rh Herzog folgenden

 

 


Beschluss:

Es wird zielgerichtet darauf hingearbeitet, Tempo 30 in den Ortsteilen, auch in den kritischen Bereichen, soweit es rechtlich möglich ist umzusetzen.

Unter Beteilung der Einwohner soll wie in Breese Tempo 30 eingeführt werden. Ebenso werden unterstützende bauliche Maßnahmen umgesetzt.

Für die Kernstadt wird das aufsetzend auf den VEP entwickelt. Hautstraßen wie die Jeetzelallee behalten in der Regel Tempo 50 bei.

Der Radverkehr wird dabei prioritär berücksichtigt.