Sitzung: 28.03.2022 Ausschuss für Klimaschutz, Mobilität und Bauen des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 30/0129/2022
Es liegt ein Antrag
der SOLI-Fraktion vor, dieser ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nachfolgend sind
die rechtlichen Vorgaben für Geschwindigkeitsreduzierungen aufgeführt.
Rechtliche Vorgaben der Straßenverkehrsordnung
für Geschwindigkeitsreduzierungen
Hinsichtlich einer
30 km/h-Reduzierung sind die rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrsordnung
(StVO) zugrunde zu legen.
Wesentliches Ziel
der letzten Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund
sind
Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu mehr
Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von
eigenverantwortlichen Verkehrsverhalten und damit zu einer Verbesserung der
Sicherheit im Straßenverkehr führt.
Nach § 39 Abs. 1 StVO sind die
Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die Verkehrsvorschriften eigenverantwortlich
zu beachten und sich auf die unterschiedlichen Verkehrssituationen
einzustellen. Verkehrszeichen sollen diese allgemeinen Verkehrsvorschriften
sinnvoll ergänzen.
Die Ermächtigung der Verkehrsbehörden
zur Anordnung von Verkehrszeichen beschränkt sich ausschließlich auf die Abwehr von Gefahren oder Störungen für
Leib, Leben und Sachwerte im Straßenverkehr. Eine Verkehrsanordnung darf nicht auf allgemeinen Erwägungen der
Gefahrenabwehr beruhen, sondern muss durch die spezielle Verkehrssituation vor
Ort zwingend erforderlich sein. Es muss eine das allgemeine Risiko
übersteigende Gefahrenlage gegeben sein.
Dabei sind die
örtlichen Gegebenheiten wie Ausbauzustand, Fahrbahnbreite, Verkehrsdichte,
Querungsverkehr, Fußgänger, Fahrradfahrer, Steigungen, Kurven und
Unfallbelastung usw. zu berücksichtigen.
Verkehrsanordnungen
allein aufgrund von politischen Beschlüssen sind rechtswidrig.
Rechtliche Vorgaben für alle
Verkehrszeichen sind die §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 Abs. 1 StVO.
Danach sind „Verkehrszeichen
nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen
Umstände
zwingend erforderlich ist“
(so viel wie nötig, so
wenig wie möglich).
Für den fließenden Verkehr gilt nach § 45 Abs. 9 Satz 3 zusätzlich eine
verschärfte Vorgabe. Danach „dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs
nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt“.
Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben sollen
Geschwindigkeitsbeschränkungen nur
dort angeordnet werden, wo Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen
ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder Gefährdungen
aufgetreten sind und auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der
Geschwindigkeit daher zwingend geboten ist. Das kann z.B. auf
Strecken sein, auf denen Fußgänger oder Radfahrer angefahren oder häufiger
gefährdet worden sind.
Nach den
Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu
verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls
zu prüfen, ob eine Verbesserung der
Situation vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen erreicht
werden kann.
Für jede Verkehrsanordnung ist
die Stellungnahme der Polizei als Verkehrsfachbehörde einzuholen. Die Polizei
hat ihre Stellungnahme im Rahmen der vorgenannten Rechtslage abzugeben.
Rh Herzog erläutert
ausführlich den Antrag.
Anschließend entsteht eine
Aussprache, in deren Verlauf die Ausschussmitglieder die Einrichtung von
Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h oder die Einrichtung von Tempo 30
Zonen in allen Ortsteilen und im Stadtgebiet grundsätzlich befürworten, sofern
diese rechtlich zulässig sind.
Die Verwaltung wird
beauftragt, in der Niederschrift die Ortslagen aufzuführen, wo es gegenwärtig
keine Geschwindigkeitsreduzierungen gibt.
Ortsteile ohne
Geschwindigkeitsreduzierungen: Breese in der Marsch, Bückau, Dambeck, Gümse,
Groß Heide, Klein Heide, Liepehöfen, Penkefitz (Sandberg), Predöhlsau, Riekau,
Riskau, Soven, Tramm.
Nach weiterer Aussprache empfiehlt der Ausschuss auf Vorschlag von Rh
Block und Rh Herzog folgenden
Beschluss:
Es wird
zielgerichtet darauf hingearbeitet, Tempo 30 in den Ortsteilen, auch in den
kritischen Bereichen, soweit es rechtlich möglich ist umzusetzen.
Unter Beteilung der
Einwohner soll wie in Breese Tempo 30 eingeführt werden. Ebenso werden unterstützende
bauliche Maßnahmen umgesetzt.
Für die Kernstadt
wird das aufsetzend auf den VEP entwickelt. Hautstraßen wie die Jeetzelallee
behalten in der Regel Tempo 50 bei.
Der Radverkehr wird
dabei prioritär berücksichtigt.