Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag
der SOLI-Fraktion vor, dieser ist der Vorlage als Anlage I beigefügt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Nachfolgend sind
die rechtlichen Vorgaben für Geschwindigkeitsreduzierungen aufgeführt.
Rechtliche Vorgaben der Straßenverkehrsordnung
für Geschwindigkeitsreduzierungen
Hinsichtlich einer
30 km/h-Reduzierung sind die rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-ordnung
(StVO) zugrunde zu legen.
Wesentliches Ziel
der letzten Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund
sind
Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu mehr
Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von
eigenverantwortlichen Verkehrsverhalten und damit
zu einer
Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr führt.
Nach § 39 Abs. 1 StVO sind die
Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die Verkehrsvorschriften eigen-verantwortlich
zu beachten und sich auf die unterschiedlichen Verkehrssituationen
einzustellen. Verkehrszeichen sollen diese allgemeinen Verkehrsvorschriften
sinnvoll ergänzen.
Die Ermächtigung der Verkehrsbehörden
zur Anordnung von Verkehrszeichen beschränkt sich ausschließlich auf die Abwehr von Gefahren oder Störungen für
Leib, Leben und Sachwerte im Straßenverkehr. Eine Verkehrsanordnung darf nicht auf allgemeinen Erwägungen der
Gefahrenabwehr beruhen, sondern muss durch die spezielle Verkehrssituation vor
Ort zwingend erforderlich sein.
Es muss eine das
allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage gegeben sein.
Dabei sind die örtlichen
Gegebenheiten wie Ausbauzustand, Fahrbahnbreite, Verkehrsdichte,
Querungs-verkehr, Fußgänger, Fahrradfahrer, Steigungen, Kurven und
Unfallbelastung usw. zu berücksichtigen.
Verkehrsanordnungen
allein aufgrund von politischen Beschlüssen sind rechtswidrig.
Rechtliche Vorgaben für alle
Verkehrszeichen sind die §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 Abs. 1 StVO.
Danach sind „Verkehrszeichen
nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen
Umstände
zwingend erforderlich ist“
(so viel wie nötig, so
wenig wie möglich).
Für den fließenden Verkehr gilt nach § 45 Abs. 9 Satz 3 zusätzlich eine
verschärfte Vorgabe. Danach
„dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden,
wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen,
die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt“.
Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort angeordnet werden, wo
Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig
geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder Gefährdungen aufgetreten sind und auf
einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeit daher zwingend
geboten ist. Das kann z.B. auf Strecken sein,
auf denen Fußgänger
oder Radfahrer angefahren oder häufiger gefährdet worden sind.
Nach den
Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu
verfahren, so
wenig
Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Verbesserung
der Situation vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen
erreicht werden kann.
Für
jede Verkehrsanordnung ist die Stellungnahme der Polizei als
Verkehrsfachbehörde einzuholen.
Die Polizei hat ihre Stellungnahme im Rahmen der vorgenannten Rechtslage
abzugeben.
Beschlussvorschlag:
Nach Beratung in
der Sitzung