Sitzung: 31.01.2022 Ausschuss für Klimaschutz, Mobilität und Bauen des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Geändert empfohlen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 30/0644/2021
Der Rat der Stadt
Dannenberg (Elbe) hat am 18.05.21 den Masterplan „Nebenstedt Ost“ beschlossen
und das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Nebenstedt Ost 1. BA“
eingeleitet.
Der vorliegende
Entwurf der Planzeichnung sowie die textlichen Festsetzungen (siehe Anlage I
und II zur Vorlage) berücksichtigen die städtebaulichen Aspekte, die im
Masterplan enthalten sind.
Vorgesehen sind
verschiedene Allgemeine Wohngebiete. Sie unterscheiden sich bezüglich der Art
und des Maßes der baulichen Nutzung.
WA 1: In der
nördlichen Baureihe ist eine mit 0,35 etwas höhere GRZ vorgesehen, um die
vorgesehene Bungalow-bauweise bzw. Praxen/Büros zu ermöglichen.
Tankstellen und
Gartenbaubetriebe sind ausgeschlossen, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
werden allgemein zugelassen.
In einem
Allgemeinen Wohngebiet sind gem. § 13 BauNVO lediglich Räume, nicht Gebäude für
freie Berufe (wie zum Beispiel Ärzte, Rechtanwälte etc.) zulässig. Rechtlich
ist es nicht möglich, in Allgemeinen Wohngebieten auch Gebäude für freie
Berufe zuzulassen. Das bedeutet, dass eine Nutzung für o.g. Berufsausübungen
nur in einem Teil eines Gebäudes zulässig ist, in etwa dürfen die
Räumlichkeiten max. 50% an der Gesamtgröße ausmachen.
Variante:
Alternativ wäre die
Ausweisung eines urbanen Gebietes (MU) für die nördliche Baureihe möglich.
Diese
Gebietskategorie ist neu in die BauNVO aufgenommen worden:
§ 6a BauNVO Urbane
Gebiete
(1) Urbane Gebiete
dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen,
kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich
stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.
(2) Zulässig sind
1. |
Wohngebäude, |
|
2. |
Geschäfts- und
Bürogebäude, |
|
3. |
Einzelhandelsbetriebe,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, |
|
4. |
sonstige
Gewerbebetriebe, |
|
5. |
Anlagen für
Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke. |
(3) Ausnahmsweise
können zugelassen werden
1. |
Vergnügungsstätten,
soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in
Kerngebieten allgemein zulässig sind, |
|
2. |
Tankstellen. |
(4) Für urbane
Gebiete oder Teile solcher Gebiete kann festgesetzt werden, dass in Gebäuden
1. |
im Erdgeschoss an
der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig ist, |
|
2. |
oberhalb eines im
Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind, |
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3. |
ein im
Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im
Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden
ist, oder |
|
4. |
ein im
Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im
Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu
verwenden ist. |
Die zulässigen und
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen könnten partiell verändert werden, so
könnten zum Beispiel ausnahmsweise zulässige Nutzungen im Bebauungsplan als
allgemein zulässig festgelegt werden, oder auch nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes werden.
In diesem Fall
sollten die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten und
Tankstellen) ausgeschlossen werden.
Im urbanen Gebiet
sind Räume und Gebäude für freie Berufe gem. §13 BauNVO zulässig.
WA 2: Hier ist eine
GRZ von 0,25 und 1 Vollgeschoss vorgesehen. Gemäß des Masterplanes sind hier
nur Einzelhäuser zulässig. Tankstellen und Gartenbaubetriebe sind
ausgeschlossen.
Variante:
Um die Flexibilität
zu erhöhen, könnten auch im WA 2 Einzel- und Doppelhäuser zugelassen
werden.
Tankstellen und
Gartenbaubetriebe sind auch hier ausgeschlossen.
WA 3 und 4: Entlang
der Grünachsen sind für eine etwas verdichtetere Bebauung eine GRZ von 0,25
bzw. 0,35 und 2 bzw. 3 Vollgeschosse vorgesehen. Hier sind (ausschließlich) Einzel-
und Doppelhäuser bzw. Mehrfamilienhäuser zulässig.
Das WA 3 schließt
auch den Bereich der geplanten KITA mit ein, da im Allgemeinen Wohngebiet
soziale Einrichtungen wie Kindergärten ebenfalls zulässig sind.
WA 5: Das WA 5
ermöglicht eine Bebauung in zweiter Reihe vom Rotdornweg. Die Erschließung ist
jeweils über das am Rotdornweg gelegene Grundstück sicherzustellen.
WA 6: Hier wird der
bestehende Bebauungsplan lediglich aufgrund der geänderten Erschließung
angepasst. Die Festsetzungen zum Maß und Art der Nutzung werden übernommen.
Weiterhin ist eine
innere Ringerschließung mit Anschluss an den Kirchhofsweg und den Rotdornweg
und einem Quartiersplatz vorgesehen. Fußwege verbinden die
Straßenverkehrsflächen mit den Grünflächen. Da in Abweichung zum Masterplan
eine weitere Baureihe eingefügt worden ist, ist zusätzlich eine Anliegerstraße
vorgesehen.
Die angedeuteten
möglichen Grundstückszuschnitte und -größen dienen lediglich der Information,
sie werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die
Eingriffs-Ausgleichs Bilanzierung ist überschlägig vorgenommen worden. Hierzu
werden Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote in den Flächen A1-A6 und E1-E2
festgesetzt.
Zum besonderen
Artenschutz bezogen auf die Arten Feldlerche, Bluthänfling und Neuntöter werden
CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) erforderlich.
Die Maßnahmen für
den Bluthänfling und den Neuntöter können im Bereich des Friedhofes erfolgen.
Eine geeignete Fläche für die Feldlerche wird noch gesucht.
Weiterhin werden
verschiedene textliche Festsetzungen vorgeschlagen, die der Schonung von Grund
und Boden und dem Klimaschutz dienen.
So ist ein
Höchstmaß von Wohnbaugrundstücken von 900m² und eine Ost-West Firstausrichtung
vorgesehen. 50% der nutzbaren und überwiegend nach Süden ausgerichtete Dachflächen
sind mit PV oder Solaranlagen auszustatten.
Die Vorschriften
zur Dachform und Neigung sind zurückhaltend formuliert, um den Bauherren eine
große Bandbreite von Möglichkeiten zu eröffnen. Die Vorgabe der Neigungswinkel
für Pultdächer ist erforderlich, um entsprechend nutzbare Flächen für PV- und
oder Solaranlagen sicherzustellen.
Garagen und Carport
sollen unabhängig von der Baugrenze 5m Abstand zu Straßenverkehrsflächen halten
Dadurch wird sichergestellt, dass die Fahrzeuge ausparken können, ohne sofort
auf der Straße zu stehen und die Bebauung wird gegliedert.
Es sind 2
Stellplätze pro Wohneinheit vorzusehen, um zu vermeiden, dass das meist pro
Wohneinheit noch vorhandene zweite Fahrzeug an der Straße geparkt wird. Die
Stellplätze sollen aber explizit nicht zwingend versiegelt werden.
Die vorgegebenen
Materialen zur Dacheindeckung und der Außenwände dienen der Gestaltung, die
konkrete Ausgestaltung kann noch beraten werden.
Herr Cibis vom Planungsbüro
Patt erläutert zusammenfassend den Sachverhalt die Inhalte des
Bebauungsplanentwurfs weist auf den Planungsstand der frühzeitigen Beteiligung
hin und darauf, dass im Planverfahren Ergänzungen und Änderungen möglich sind
und er beantwortet Fragen.
Rh Herzog stellt folgende Fragen:
·
Warum sollen die Punkte Lärmschutz und Artenschutz
später geplant werden?
·
Warum sind einige Festsetzungen wie die
Regenwassernutzung relativ zurückhaltend gehalten?
·
Warum sind bei der Photovoltaik Ausnahmen für Garagen
und Nebengebäude vorgesehen?
In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass die zulässige Dachneigung von
15% für eine Photovoltaiknutzung sehr flach ist und das zulässige Dachgauben
Verschattungen verursachen.
·
Ist die Gestaltung der Grünflächen so vorgesehen, dass
die Grünflächen von der KITA mit genutzt werden können?
·
Warum wird für die Grundstückszufahrten kein
durchlässiges Material vorgegeben?
Hinsichtlich des errechneten relativ hohen
Grundstückspreises von ca. 80 € spricht er sich für eine Beratung in Bezug auf
die Kosten für die Anbindung an die B 191 aus.
Herr Hesebeck und Herr Cibis erläutern, dass einige
der angesprochenen Punkte Inhalt des Bonussystems sein werden und grundsätzlich
in Bebauungsplänen so viel wie nötig und so wenig wie möglich geregelt werden
soll.
Die Festsetzung der Lärmpegel ist von der Art der
Lärmschutzanlage und von der Art der Verkehrsanbindung an die B 191 abhängig.
Da diese Planungen noch festzulegen sind kann das Lärmschutzgutachten noch
nicht aktualisiert werden.
Die umzusetzenden Artenschutzmaßnahmen sind nach dem
Artenschutzgutachten vorgegeben. Es wird noch nach einer geeigneten Fläche für
die Umsetzung von CEF-Maßnahmen gesucht (siehe Sachverhalt). Sobald diese
Fläche gefunden ist können die Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Die Vorgaben für die Dachgestaltungen sind relativ
zurückhaltend gelassen, um den Bauherren eine relativ freie Wahl zur Erreichung
der Vorgabe 50% Photovoltaik zu ermöglichen.
Die Grünflächenfestsetzungen lassen eine Nutzung der
Grünflächen am KITA-Gebäude zu.
Der Bebauungsplan setzt den Rahmen, so dass die
Inhalte des Masterplanes umgesetzt werden können.
Herr Hesebeck trägt vor, dass der Grundstückspreis auf
der Grundlage der gesamten Planung des Baugebietes ermittelt worden ist, die
Festsetzung der genauen Höhe aber eine politische Entscheidung ist.
AV Siemke veranschlagt die Kosten für die Anbindung an
die B 191 auf 10 bis 12 € pro qm Baufläche.
StD Meyer weist darauf hin, dass die Kosten für die
Anbindung an die B 191 wahrscheinlich erst bei der Umsetzung des 2. Bauabschnittes
des Baugebiete vorliegen.
Für Rh Herzog ist es wichtig, die Bauherren frühzeitig
umfassend zu beraten und zu informieren, um Planungsfehler rechtzeitig zu
vermeiden und sie u.a. auch über die CO2-Bepreisung aufzuklären.
Her Hesebeck schlägt vor, den Kaufinteressenten
Informationsmaterial mitzugeben.
AV Siemke und Rh Block weisen auf die derzeitigen
schwierigen Rahmenbedingungen hin (Streichung der KFW 40 und KFW 55 Förderung,
hohe Baukosten, wahrscheinliche Zinssteigerungen) und sprechen sich dafür aus,
keine zu hohen Vorgaben zu machen und die Planung möglichst zügig
voranzutreiben.
Rh Krull trägt aus seiner Sicht notwendige Änderungen
der grünordnerischen Festsetzungen vor (Vorsehen einer Regelsaatmischung,
Streichen von Schlehen und Sandbirken, Vorsehen von klimaresistenten Pflanzen
nach der GLK-Liste, nur Pflanzen mit Ballen vorsehen) und schlägt vor,
Koniferenhecken nicht zuzulassen und die Streuobstwiese mit alten Sorten zu
ergänzen.
AV Siemke schlägt vor, dass Rh Krull eine Aufstellung
seiner Vorschläge an das Planungsbüro Patt zur Prüfung und ggf. Einarbeitung in
die Bebauungsplanfestsetzungen gibt.
Herr Cibis trägt vor, dass das Planungsbüro die
Vorschläge mit der Naturschutzbehörde abstimmen und ggf. in die
Bebauungsplanfestsetzungen übernehmen wird.
AV Siemke unterbricht die Sitzung um 19:10 Uhr.
Frau Peters weist auf unterschiedliche Arten von
Lärmschutzwänden und -wällen hin und darauf, dass auch die Lärmbelastung der
Bewohner von Neu Breese durch den Fahrzeugverkehr der B 191 berücksichtigt
werden muss.
AV Siemke eröffnet die Sitzung um 19:15 Uhr wieder.
AV Siemke bittet darum, dem Schallschutzgutachter
mitzugeben, dass in dem Gutachten auch die Bestandbebauung berücksichtigt wird.
Herr Hesebeck weist auf den Hinweis im Sachverhalt
hin, dass die Möglichkeit besteht das relativ neu in Baugesetzbuch aufgenommene
Urbane Gebiet anstatt des WA-Gebietes an der Lärmschutzanlage auszuweisen.
AV Siemke schlägt die Ausweisung eines Urbanen
Gebietes vor, um dort gewerbliche Nutzungen ohne gleichzeitiges Wohnen zu
ermöglichen.
Herr Cibis erläutert, dass wenig Erfahrungen mit der
Ausweisung von Urbanen Gebieten in ländlichen Räumen vorliegen, eine solche
Ausweisung aber dem Planungsansatz des Masterplans entspricht.
Rh Herzog liest die im Sachverhalt aufgeführten
zulässigen Nutzungen in Urbanen Gebieten vor und fragt, ob dieser
Nutzungsumfang gewollt ist, auch hinsichtlich der vorzuhaltenden Parkplätze.
In der anschließenden Diskussion über die Ausweisung
eines Urbanen Gebietes weist Herr Cibis darauf hin, dass einzelne allgemein
zulässige Nutzung ausgeschlossen werden können, dabei der Gebietscharakter
eines Urbanen Gebietes aber erhalten bleiben muss. Es besteht Einigkeit, dass
das Planungsbüro Patt eine Festsetzung eines Urbanen Gebietes in Richtung eines
Allgemeinen Wohngebietes erarbeitet, so dass der Gebietscharakter eines Urbanen
Gebietes noch erhalten bleibt.
Rh Dombrowski beantragt für die CDU-Fraktion die
Änderung der Örtlichen Bauvorschrift dahingehend, dass ganze Putzbauten und Einfriedungen
mit Stabmattenzäunen zulässig sind.
AV Siemke fasst die Beratungsergebnisse zusammen und
lässt über die vorgeschlagenen Änderungen abstimmen:
1. Änderung der
grünordnerischen Festsetzungen nach der von Rh Krull zu erstellenden
Aufstellung nach Abstimmung mit der
Naturschutzbehörde 8
Ja
2. Umwandlung
des WA 1-Gebietes in ein Urbanes Gebiet mit
Nutzungen
in Richtung eines Allgemeinen Wohngebietes 8
Ja
3. Zulassung
von Stabmattenzäunen 6
Ja, 1 Nein, 1 Enth.
4. Zulassung
von ganzen Putzbauten 4
Ja 3 Nein 1 Enth.
Nach Beendigung der Beratung empfiehlt der Ausschuss
folgenden
Beschluss:
Die vorliegende
Planzeichnung Bebauungsplan „Nebenstedt Ost – 1. BA“ inkl. textlicher
Festsetzungen vom 06.01.21 wird mit folgenden Ergänzungen und Änderungen
gebilligt:
1. Änderung
der grünordnerischen Festsetzungen nach der von Rh Krull zu erstellenden
Aufstellung
nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde
2. Umwandlung des WA 1-Gebietes in ein Urbanes
Gebiet mit Nutzungszulassungen
in
Richtung eines Allgemeinen Wohngebietes
3. Zulassung
von Stabmattenzäunen
4. Zulassung von ganzen Putzbauten
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird mit dem
vorliegenden Entwurf durchgeführt.