Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 3

Sachverhalt:

Herr Rhode erläutert, dass vor der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Rat in seiner ersten Sitzung (der Beschluss kann später auch nicht nachgeholt werden) gem. § 104 NKomVG beschließen kann, für die Dauer der Wahlperiode keinen Verwaltungsausschuss zu bilden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Ratsmitglieder erforderlich.

 

In diesem Fall gehen die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses auf den Rat, die Zuständigkeiten für die Vorbereitung der Beschlüsse des Rates auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister über.

 

Der Beschluss, keinen Verwaltungsausschuss zu bilden, bedarf als innerorganisatorischer Akt nicht der Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss bzw. den Rat der abgelaufenen Wahlperiode.

 

Entscheidet sich der Rat für die Bildung eines Verwaltungsausschusses, sind die Beigeordneten zu bestimmen.

 

In der vergangenen Wahlperiode ist kein Verwaltungsausschuss gebildet worden. Es wird empfohlen, erneut so zu verfahren.

 

Rh Goebel beantragt auf die Bildung eines Verwaltungsausschusses zu verzichten.

 

Rh Dr. Gottesleben beantragt, dass ein Verwaltungsausschuss gebildet wird.

 

Rf Klappstein lässt über den ersten Antrag von Rh Goebel abstimmen.

 

Der Rat der Gemeinde Göhrde fasst folgenden

 


Beschluss:

Auf die Bildung eines Verwaltungsausschusses wird verzichtet. (Antrag Rh Goebel)