Sachverhalt:
Vor der Wahl der
Bürgermeisterin / des Bürgermeisters kann der Rat in seiner ersten Sitzung
(der Beschluss kann später auch nicht nachgeholt werden) gem. § 104 NKomVG
beschließen, für die Dauer der Wahlperiode keinen Verwaltungsausschuss zu
bilden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Ratsmitglieder erforderlich.
In diesem Fall
gehen die Zuständigkeiten des Verwaltungsausschusses auf den Rat, die
Zuständigkeiten für die Vorbereitung der Beschlüsse des Rates auf die
Bürgermeisterin / den Bürgermeister über.
Der Beschluss,
keinen Verwaltungsausschuss zu bilden, bedarf als innerorganisatorischer Akt
nicht der Vorbereitung durch den Verwaltungsausschuss bzw. den Rat der
abgelaufenen Wahlperiode.
Entscheidet sich
der Rat für die Bildung eines Verwaltungsausschusses, sind die Beigeordneten zu
bestimmen.
In der vergangenen
Wahlperiode ist kein Verwaltungsausschuss gebildet worden. Es wird empfohlen,
erneut so zu verfahren.
Beschlussvorschlag:
Auf die Bildung
eines Verwaltungsausschusses wird verzichtet.