Beschluss: Einstimmig gewählt

Abstimmung: Ja: 9

Herr Rhode erläutert den Sachverhalt. Nimmt der Bürgermeister sowohl die repräsentativen Aufgaben der Gemeinde als auch die Verwaltungsaufgaben wahr, hat der Rat gemäß § 105 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf Vorschlag des Bürgermeisters eine/n Beschäftigte/n der Gemeinde oder mit dessen Zustimmung ein Ratsmitglied oder eine/n Beschäftigte/n der Samtgemeinde mit der allgemeinen Vertretung (Verwaltungsvertreterin/Verwaltungsvertreter) durch Beschluss zu beauftragen.

 

Der Verwaltungsvertreter wird durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde für die Dauer der Wahlperiode in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen; er hat den Diensteid abzulegen.

 

Der Diensteid lautet:

 

Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

 

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

 

Auf Vorschlag von Bgm Harms fasst der Rat der Gemeinde Karwitz den

 

 

 

 

 

 

 

Bgm Harms beruft stellv. Bgm Ulrich Dreyer für die Dauer der Wahlperiode in das Ehrenbeamtenverhältnis.

 

Stellv. Bgm Ulrich Dreyer legt den Diensteid ab und erhält die Ernennungsurkunde von Bgm. Harms.

 

 


Beschluss:

Auf Vorschlag des Bürgermeisters wird stellv. Bgm Ulrich Dreyer bis zur konstituierenden Sitzung des Rates der nächsten Wahlperiode mit der allgemeinen Vertretung beauftragt.