Sachverhalt:
Nimmt die
Bürgermeisterin / der Bürgermeister sowohl die repräsentativen Aufgaben der
Gemeinde als auch die Verwaltungsaufgaben wahr, hat der Rat gemäß § 105 Abs. 5
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf Vorschlag der Bürgermeisterin
/ des Bürgermeisters eine/n Beschäftigte/n der Gemeinde oder mit dessen
Zustimmung ein Ratsmitglied oder eine/n Beschäftigte/n der Samtgemeinde mit der
allgemeinen Vertretung (Verwaltungsvertreterin/Verwaltungsvertreter) durch
Beschluss zu beauftragen.
Die
Verwaltungsvertreterin / der Verwaltungsvertreter wird durch Aushändigung einer
Ernennungsurkunde für die Dauer der Wahlperiode in das Ehrenbeamtenverhältnis
berufen; sie oder er hat den Diensteid abzulegen.
Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die
Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir
Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „so
wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag der
Bürgermeisterin / des Bürgermeisters wird folgende Person bis zur konstituierenden Sitzung des
Rates der nächsten Wahlperiode
mit der allgemeinen Vertretung beauftragt: _____________