Herr Rhode
erläutert den Sachverhalt. Ratsmitglieder sind gem. §§ 60, 103 NKomVG in der
ersten Sitzung von dem bisherigen Bürgermeister förmlich zu verpflichten, ihre
Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu
beachten. Ferner sind die Ratsmitglieder über Ihre Pflichten nach §§ 40-42
NKomVG zu belehren.
Dies gilt
unabhängig davon, ob sie als Mitglieder vorangegangener Vertretungen der
Kommune bereits einmal verpflichtet worden sind.
Die Verpflichtung
muss zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl durchgeführt werden. Rückt ein
Abgeordneter erst später nach oder ist er in der konstituierenden Sitzung nicht
anwesend, erfolgt die Verpflichtung in der ersten Sitzung, an der der neue
Abgeordnete teilnimmt.
Mit der Verpflichtung
wird den Abgeordneten der Vertretung die Erklärung abverlangt, dass sie ihre
Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen (unparteiisch; dieses Wort ist mit der
aktuellen NKomVG-Novelle gestrichen worden (siehe unten)) wahrnehmen und die
Gesetze beachten, wobei Gesetze im Sinne von Rechtsnormen zu verstehen ist.
Unter einer förmlichen
Verpflichtung wird der Ausspruch der Verpflichtungsformel in öffentlicher
Sitzung verstanden, den die Abgeordneten durch Nachsprechen,
Zustimmungserklärung oder Handschlag annehmen. In der Vergangenheit hatte sich
in der Gemeinde Karwitz der Handschlag bewährt. In der jetzigen Corona-Pandemie
sollte ggf. von dieser Variante abgewichen werden. Das Verfahren bestimmt der
bisherigen Bürgermeister.
Zur Verpflichtung
nach § 60 NKomVG hinzu tritt wie oben bereits dargelegt die Pflichtenbelehrung
nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 NKomVG. Mit ihr weist die bisherige
Bürgermeisterin / der bisherige Bürgermeister die Abgeordneten auf die Ihnen
nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hin.
Die Belehrung ist
aktenkundig zu machen. Dies wird durch das Sitzungsprotokoll gewährleistet.
Begründung zum Wegfall der „unparteiischen
Aufgabenerfüllung“ in der Belehrungsformel:
Die Aufgabe der
Mandatsträger, Vertreter aller Einwohnerinnen und Einwohner zu sein, kann ohne
Bindungen an unterschiedliche Gruppen in der Kommune, wie z. B. Parteien,
Vereine, Kirchen oder Bürgerinitiativen, nicht wahrgenommen werden. Derartige
Bindungen geben regelmäßig keinen Anlass, an der Unbefangenheit der
Abgeordneten zu zweifeln (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 21 Rn 14). Es
ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass derartige Kontakte die
Meinungsbildung der Abgeordneten beeinflussen. Außerdem sind Abgeordnete durch
ihre Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, zu einer bestimmten Berufs-
oder Bevölkerungsschicht in bestimmten Angelegenheiten in besonderer Weise
involviert. In der kommunalen Praxis sind deshalb Zweifel aufgekommen, ob die
Abgeordneten der Verpflichtung auf die unparteiische Wahrnehmung der Aufgaben
in jedem Fall nachkommen können. Aus diesem Grunde entfällt das Wort
„unparteiisch“ in der Belehrungsformel.
Bgm H. Harms
verliest die Verpflichtungsformel.
„Hiermit verpflichte ich Sie,
ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu
beachten. Gem. § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungs-gesetzes (NKomVG)
weise ich sie darauf hin, gem. § 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren,
das Mitwirkungsverbot gem. § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot
(Treuepflicht) gem. § 42 NKomVG einzuhalten.“
Anschließend
verpflichtet Bgm H. Harms die Ratsmitglieder Andreas Brost, Reinhard Dübler,
Jürgen Steinhauer, Ulrich Mützel, Herbert Schaper-Biemann, Karl-Heinz Harms,
Frank Löter und Ulrich Dreyer per Faustgruß.