Sachverhalt:
Ratsmitglieder sind gem. §§ 60, 103 NKomVG in der ersten Sitzung von der
bisherigen Bürgermeisterin / dem bisherigen Bürgermeister förmlich zu
verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und
die Gesetze zu beachten. Ferner sind die Ratsmitglieder über Ihre Pflichten
nach §§ 40-42 NKomVG zu belehren.
Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Mitglieder vorangegangener
Vertretungen der Kommune bereits einmal verpflichtet worden sind.
Die Verpflichtung muss zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl
durchgeführt werden. Rückt ein Abgeordneter erst später nach oder ist er in der
konstituierenden Sitzung nicht anwesend, erfolgt die Verpflichtung in der
ersten Sitzung, an der der neue Abgeordnete teilnimmt.
Mit der Verpflichtung wird den Abgeordneten der Vertretung die Erklärung
abverlangt, dass sie ihre Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen
(unparteiisch; dieses Wort ist mit der aktuellen NKomVG-Novelle gestrichen
worden (siehe unten)) wahrnehmen und die Gesetze beachten, wobei Gesetze im
Sinne von Rechtsnormen zu verstehen ist.
Unter einer förmlichen Verpflichtung wird der Ausspruch der
Verpflichtungsformel in öffentlicher Sitzung verstanden, den die Abgeordneten
durch Nachsprechen, Zustimmungserklärung oder Handschlag annehmen. In der
Vergangenheit hatte sich in der Gemeinde Karwitz der Handschlag bewährt. In der
jetzigen Corona-Pandemie sollte ggf. von dieser Variante abgewichen werden. Das
Verfahren bestimmt die bisherige Bürgermeisterin / der bisherigen Bürgermeister.
Zur Verpflichtung nach § 60 NKomVG hinzu tritt wie oben bereits
dargelegt die Pflichtenbelehrung nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 43
NKomVG. Mit ihr weist die bisherige Bürgermeisterin / der bisherige
Bürgermeister die Abgeordneten auf die Ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG
obliegenden Pflichten hin.
Die Belehrung ist
aktenkundig zu machen. Dies wird durch das Sitzungsprotokoll gewährleistet.
Die Belehrung hat
folgenden Wortlaut:
„Hiermit verpflichte ich Sie, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und
Gewissen (unparteiisch; dieses Wort ist im neuen Gesetz gestrichen; Begründung
siehe unten) zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gem. § 60 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) weise ich sie darauf
hin, gem. § 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot
gem. § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gem. § 42
NKomVG einzuhalten.“
Begründung zum Wegfall der
„unparteiischen Aufgabenerfüllung“ in der Belehrungsformel:
Die Aufgabe der Mandatsträger, Vertreter aller Einwohnerinnen und
Einwohner zu sein, kann ohne Bindungen an unterschiedliche Gruppen in der
Kommune, wie z. B. Parteien, Vereine, Kirchen oder Bürgerinitiativen, nicht
wahrgenommen werden. Derartige Bindungen geben regelmäßig keinen Anlass, an der
Unbefangenheit der Abgeordneten zu zweifeln (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13.
Aufl., § 21 Rn 14). Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass
derartige Kontakte die Meinungsbildung der Abgeordneten beeinflussen. Außerdem
sind Abgeordnete durch ihre Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, zu einer
bestimmten Berufs- oder Bevölkerungsschicht in bestimmten Angelegenheiten in
besonderer Weise involviert. In der kommunalen Praxis sind deshalb Zweifel
aufgekommen, ob die Abgeordneten der Verpflichtung auf die unparteiische
Wahrnehmung der Aufgaben in jedem Fall nachkommen können. Aus diesem Grunde
entfällt das Wort „unparteiisch“ in der Belehrungsformel.