Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 3, Enthaltungen: 2

Sachverhalt:

Nachdem die gesetzlichen Neuerungen zur Erhebung der einmaligen Straßenausbaubeiträge dem FCD vorgestellt worden sind, hat die Verwaltung eine Änderungssatzung erarbeitet. Sie beinhaltet die aus rechtlicher Sicht gebotenen und nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten tragbaren Änderungen.

 

Die zuletzt erfolgte Änderung des NKAG (neuer § 6 b) beinhaltet die

a)       Möglichkeit zur Beschränkung des beitragspflichtigen Aufwandes;

b)      Ermächtigung zur erweiterten Zuschussanrechnung;

c)       Ermächtigung zur Einführung von Tiefenbegrenzungen und Eckgrundstücksvergünstigungen;

d)      Einführung von weitgehenden Zahlungserleichterungen – Verrentung bis zu 20 Jahren.

 

Die inhaltlichen Einzelheiten der obigen Themen sind in der Sitzung des FCD am 10.6.2020 (FCD/X/22 TOP 12) erläutert und beraten worden.

 

Die Änderung unter Pkt. 1 (§ 7 Abs. 3) ist eine Anpassung zur Fehlerkorrektur sowie eine durch die Rechtsprechung geforderte Konkretisierung. Fehlerhaft sind in Satz 1 der Bezug auf § 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 (momentan falsch § 5 …) sowie in b) …‘Baumassenzahl‘… statt richtigerweise …‘Gebäudehöhe‘ ….

Eindeutig zu fassen war die Rundungsregel für die Umrechnung der Gebäudehöhe. Die Änderungen sind im Satzungsentwurf grau hinterlegt.

 

Um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Dannenberg (Elbe) nicht zu gefährden, wurde darauf verzichtet von den obigen Ermächtigungen unter a) und b) Gebrauch zu machen. Zwar wären die Belastungsminderungen konform mit den kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätzen der Einnahmebeschaffung. Sie hätten jedoch bei nötiger Kreditfinanzierung von Investitionen zur Folge, dass der Stadt Kreditgenehmigungen verweigert würden, weil spezielle Entgelte (z.B. Beiträge) gegenüber Krediten vorrangig sind. Auf die entsprechenden Ausführungen des Kämmerers in der FCD-Sitzung wird verwiesen.

 

Eine Tiefenbegrenzungsregelung, im ganz oder teilweise im Außenbereich gelegene Grundstücke günstiger stellt, enthält die Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) bereits seit Langem.

 

Wie die meisten Kommunen hat auch Dannenberg bislang auf eine Eckgrundstücks-/Mehrfachvergünstigung verzichtet, weil die Minderungen -anders als bei Erschließungsbeiträgen- von den Kommunen zu tragen sind. Eine entsprechende Regelung ist in die Änderungssatzung -optional- aufgenommen worden. Sie ist aufgrund der abweichenden Vorteilssituation zum Erschließungsbeitragsrecht für die Beitragspflichtigen nur relativ selten anwendbar und hat deswegen nur eine begrenzte Entlastungswirkung. Andererseits produziert sie bei Einführung eine trügerische Erwartungshaltung seitens der Beitragspflichtigen mit hohem Streitpotenzial und verwaltungsseitigem Aufwand. Da die Regelung nur eine begrenzte Entlastungswirkung beinhaltet, streitanfällig ist und Einnahmeverluste komplett gemeindeseitig anfallen, ist es naheliegend, auf ihre Einführung zu verzichten.

 

Die wesentliche Neuerung liegt in der Einführung von Zahlungserleichterungen in Form der Verrentung ohne individuelle Solvenzprüfung. Hierzu enthält der Satzungsentwurf 3 Alternativvorschläge.

 

Alternative 1 übernimmt den Gesetzesinhalt ohne weitere Vorgaben, wodurch ein weitreichendes Entscheidungsspektrum vorläge, jedoch keine proportionellen Anhaltswerte bezüglich der Laufzeit.

 

Alternative 2 beinhaltet eine Einstiegssumme um die Verrentung von Kleinbeträgen zu vermeiden. Die Teilzahlung von Kleinbeträgen ist im Einzelfall über die allgemeine Stundungsregelung möglich.

 

Alternative 3 beinhaltet zusätzlich zur Einstiegssumme eine Staffelung. Hierdurch erfolgt eine Entscheidungsvorgabe, mit dem Ziel, die Laufzeit der Verrentungen der Forderungshöhe anzupassen.

 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die 1. Satzung zur Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Dannenberg (Elbe) vom 05.05.2014 wird beschlossen.

 

FDL Maatsch teilt eine geänderte Anlage zur Vorlage 22/0202/2020/1 aus und erläutert den Sachverhalt gemäß der Vorlage.

 

Stellv. Bgm Hanke bedankt sich bei FDL Maatsch für die detaillierten Ausführungen und verweist auf die Beratungen im letzten Finanzausschuss. Stellv. Bgm Hanke ist der Meinung, dass es nicht mehr zeitgemäß ist, dass die Anwohner die Straßenausbaubeiträge bezahlen müssen. Im Rahmen der Änderungssatzung ist die Alternative C die beste Lösung und spricht sich dafür aus.

 

Rh Schwidder führt aus, dass es wenig Möglichkeiten gibt, dem Vorschlag der Verwaltung nicht zu folgen.

Was machen Personen mit einer kleinen Rente bei der Alternative C? Dem Beschluss fehlt der Spielraum dem Bürger bessere Jahresleistungen anzubieten, weil diese Bestimmungen dann durchgesetzt werden müssen.

Rh Schwidder spricht sich daher für Alternative A aus, weil damit gewisse Härtefälle ausgeglichen werden können.

 

Stellv. Bgm Behning fragt an, ob die Verwaltung einen gewissen Spielraum in Bezug auf Alternative C besitzt, dem Zahlungspflichtigen entgegen zu kommen.

 

FDL Maatsch sieht keinen Grund, in begründeten Ausnahmefällen davon abzuweichen.

 

Rh Schwidder erkundigt sich, ob für so einen Ausnahmefall dann ein Ratsbeschluss nötig ist.

 

FDL Maatsch bestätigt dieses und schlägt vor, einen entsprechenden Zusatz bei Alternative C aufzunehmen.

 

Rh. Block merkt an, dass der Begriff, begründete Ausnahme, zu leger ist, der Zusatz sollte Rechtsfest sein, Spielraum sollte definiert werden.

 

Rh. Schwidder bittet die Verwaltung um Prüfung für die rechtssichere Formulierung bevor es dem Va und dem Rat vorgelegt wird.

 

Bgm Voss fragt an, in wie weit es eine Hilfestellung für den Beitragszahler seitens der Verwaltung gibt.

 

FDL Maatsch führt aus, dass nach Zugang des Beitragsbescheides der Bürger den Kontakt sucht, sich entsprechend beraten lässt und eine adäquate Lösung gefunden wird. Des Weiteren gibt es vorab Info- und Anliegerversammlungen für die Bürger.

 

Stellv. Bgm Behning fasst aufgrund der vorgehenden Beratung zusammen das die Alternative C mit entsprechendem Zusatz hinzugefügt wird, die eine Härtefallregelung umfasst.

 

Der FCD empfiehlt folgenden

 

 


Beschluss:

Die 1. Satzung zur Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Dannenberg (Elbe) vom 05.05.2014 wird beschlossen.

Für den Satzungstext wird Alternative C mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

-Alternative C (analog NKAG mit Staffelung)-

Die Beitragsgläubigerin kann auf Antrag eine Zahlung des Beitrages für Verkehrsanlagen in Form einer Rente mit höchstens 20 Jahresleistungen zulassen. Die monatliche Zahlung der Jahresleistungen ist möglich. Dabei sind Forderungen von mehr als

a)       1.000 – 4.000 € in bis zu vier Jahresleistungen,

b)      4.000 – 10.000 € in bis zu 10 Jahresleistungen,

c)       10.000 € in bis zu 20 Jahresleistungen zu erbringen

Über eine abweichende Anzahl der Jahresleistungen in Härtefällen entscheidet im Einzelfall der Verwaltungsausschuss. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen. Der jeweilige Restbetrag der Forderung wird mit 3 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatzes nach § 247 BGB verzinst. Bei Veräußerung des Grundstückes oder Erbbaurechts wird der Beitrag in voller Höhe fällig.