Sachverhalt:
Nachdem die
gesetzlichen Neuerungen zur Erhebung der einmaligen Straßenausbaubeiträge dem
FCD vorgestellt worden sind, hat die Verwaltung eine Änderungssatzung
erarbeitet. Sie beinhaltet die aus rechtlicher Sicht gebotenen und nach
finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten tragbaren Änderungen.
Die zuletzt
erfolgte Änderung des NKAG (neuer § 6 b) beinhaltet die
a) Möglichkeit zur Beschränkung des
beitragspflichtigen Aufwandes;
b) Ermächtigung zur erweiterten
Zuschussanrechnung;
c) Ermächtigung zur Einführung von Tiefenbegrenzungen
und Eckgrundstücksvergünstigungen;
d) Einführung von weitgehenden
Zahlungserleichterungen – Verrentung bis zu 20 Jahren.
Die inhaltlichen
Einzelheiten der obigen Themen sind in der Sitzung des FCD am 10.6.2020
(FCD/X/22 TOP 12) erläutert und beraten worden.
Die Änderung unter
Pkt. 1 (§ 7 Abs. 3) ist eine Anpassung zur Fehlerkorrektur sowie eine durch die
Rechtsprechung geforderte Konkretisierung. Fehlerhaft sind in Satz 1 der Bezug
auf § 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 (momentan falsch § 5 …) sowie in b)
…‘Baumassenzahl‘… statt richtigerweise …‘Gebäudehöhe‘ ….
Eindeutig zu fassen
war die Rundungsregel für die Umrechnung der Gebäudehöhe. Die Änderungen sind
im Satzungsentwurf grau hinterlegt.
Um die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Stadt Dannenberg (Elbe) nicht zu gefährden, wurde darauf
verzichtet von den obigen Ermächtigungen unter a) und b) Gebrauch zu machen.
Zwar wären die Belastungsminderungen konform mit den
kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätzen der Einnahmebeschaffung. Sie hätten
jedoch bei nötiger Kreditfinanzierung von Investitionen zur Folge, dass der
Stadt Kreditgenehmigungen verweigert würden, weil spezielle Entgelte (z.B.
Beiträge) gegenüber Krediten vorrangig sind. Auf die entsprechenden
Ausführungen des Kämmerers in der FCD-Sitzung wird verwiesen.
Eine
Tiefenbegrenzungsregelung, im ganz oder teilweise im Außenbereich gelegene
Grundstücke günstiger stellt, enthält die Straßenausbaubeitragssatzung (SABS)
bereits seit Langem.
Wie die meisten
Kommunen hat auch Dannenberg bislang auf eine
Eckgrundstücks-/Mehrfachvergünstigung verzichtet, weil die Minderungen -anders
als bei Erschließungsbeiträgen- von den Kommunen zu tragen sind. Eine
entsprechende Regelung ist in die Änderungssatzung -optional- aufgenommen
worden. Sie ist aufgrund der abweichenden Vorteilssituation zum
Erschließungsbeitragsrecht für die Beitragspflichtigen nur relativ selten
anwendbar und hat deswegen nur eine begrenzte Entlastungswirkung. Andererseits
produziert sie bei Einführung eine trügerische Erwartungshaltung seitens der
Beitragspflichtigen mit hohem Streitpotenzial und verwaltungsseitigem Aufwand.
Da die Regelung nur eine begrenzte Entlastungswirkung beinhaltet,
streitanfällig ist und Einnahmeverluste komplett gemeindeseitig anfallen, ist
es überwiegend naheliegend auf ihre Einführung zu verzichten.
Die wesentliche
Neuerung liegt in der Einführung von Zahlungserleichterungen in Form der
Verrentung ohne individuelle Solvenzprüfung. Hierzu enthält der Satzungsentwurf
3 Alternativvorschläge.
Alternative 1
übernimmt den Gesetzesinhalt ohne weitere Vorgaben, wodurch ein weitreichendes
Entscheidungsspektrum vorläge, jedoch keine proportionellen Anhaltswerte
bezüglich der Laufzeit.
Alternative 2
beinhaltet eine Einstiegssumme um die Verrentung von Kleinbeträgen zu vermeiden.
Die Teilzahlung von Kleinbeträgen ist im Einzelfall über die allgemeine
Stundungsregelung möglich.
Alternative 3
beinhaltet zusätzlich zur Einstiegssumme eine Staffelung. Hierdurch erfolgt
eine Entscheidungsvorgabe, mit dem Ziel, die Laufzeit der Verrentungen der
Forderungshöhe anzupassen.
Beschlussvorschlag:
Die 1. Satzung zur Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Dannenberg (Elbe) vom 05.05.2014 wird beschlossen.