Sitzung: 24.01.2019 Rat der Gemeinde Gusborn
Beschluss: Bei Stimmengleichheit abgelehnt
Abstimmung: Ja: 1, Nein: 1, Enthaltungen: 9
Vorlage: 31/0535/2018
SB Pauls trägt den Sachverhalt vor.
Der Verkaufspreis
setzt sich zusammen aus dem Preis für Grund und Boden von derzeit 11,35 € je m²
und dem Erschließungsbeitrag in Höhe von derzeit 7,15 € je m². Daraus ergibt
sich ein Gesamtverkaufspreis in Höhe von 18,50 € je m².
Das
Baugebiet fand mit seinem Ursprungswert von 11,00 €/m² Eingang in die
Eröffnungsbilanz 2004. Im Folgejahr kamen als nachträgliche Herstellungskosten
35.923,15 € Kanalbaubeiträge hinzu, wodurch sich der (Buch-)Wert auf rd. 12,95
€/m² erhöht.
Es
wurde versäumt, den Verkaufspreis an den neuen Buchwert anzupassen, womit die
Grundstücke im Zeitraum 2008-2014 unter dem Buchwert verkauft wurden.
Gem. §
125 Abs. 1 S. 1 NKomVG dürfen Kommunen Vermögensgegenstände in der Regel nur zu
ihrem vollen Wert veräußern, daher ist nunmehr der Verkaufspreis der
Baugrundstücke anzupassen.
Seitens
der Verwaltung wird ein Verkaufspreis für Grund und Boden von 13,00 €/m²
vorgeschlagen, was den Kaufpreis auf gesamt 20,15 €/m² anhebt.
Bgm
Ringel ergänzt, dass er selbst auch nicht dafür sei, den Kaufpreis anzuheben,
aber es wurde bereits beanstandet (siehe auch TOP 6) und nun müsse darüber
entschieden werden.
Wenn
dies abgelehnt werden würde, müsste er als Gemeindedirektor gem. § 88 I S.2
NKomVG Einspruch gegen
den Beschluss einlegen.
Auf Nachfrage von Rh Beckmann, wie es sich verhalten würde, wenn der Beschluss
ab dem 01.04.2019 gefasst werden würde entgegnet SB Pauls, dass es sich
natürlich auch dann um einen Verstoß handeln würde.
Beschlussvorschlag:
Der Verkaufspreis
für Baugrundstücke im Baugebiet Stüden wird von derzeit 18,50 € auf 20,15 € pro
m² erhöht.
Somit ist der
Beschlussvorschlag abgelehnt.
Bgm Ringel legt
Einspruch ein.
Hinweis
der Verwaltung
Der Einspruch hat zur Folge, dass der TOP unverzüglich im Rat erneut
behandelt werden muss. Sollte es zu einem ähnlichen Abstimmungs-Ergebnis
kommen, ist die Kommunalaufsicht darüber zu informieren und dabei der
Standpunkt der Vertretung darzulegen. Die Kommunalaufsicht entscheidet
daraufhin ob der Beschluss zu beanstanden ist.
Ein weiterer
Punkt ist, dass der derzeitige Kaufpreis sich in einem rechtswidrigen Bereich
(unter Buchwert) liegt und bis zur abschließenden Klärung, ggfls. auch durch
die Kommunalaufsichtsbehörde, keine Grundstücksverkäufe
stattfinden dürfen.
Da es sich beim
Verkauf von Grundstücken um Geschäfte der lfd. Verwaltung handelt, über welche
der Bürgermeister zu entscheiden hat, wird dem Bürgermeister empfohlen, sich
ggfls. zu weigern Grundstücksverkäufe durchzuführen.