Beschluss: Bei Stimmengleichheit abgelehnt

Abstimmung: Ja: 1, Nein: 1, Enthaltungen: 9

SB Pauls trägt den Sachverhalt vor.

 

Der Verkaufspreis setzt sich zusammen aus dem Preis für Grund und Boden von derzeit 11,35 € je m² und dem Erschließungsbeitrag in Höhe von derzeit 7,15 € je m². Daraus ergibt sich ein Gesamtverkaufspreis in Höhe von 18,50 € je m².

 

Das Baugebiet fand mit seinem Ursprungswert von 11,00 €/m² Eingang in die Eröffnungsbilanz 2004. Im Folgejahr kamen als nachträgliche Herstellungskosten 35.923,15 € Kanalbaubeiträge hinzu, wodurch sich der (Buch-)Wert auf rd. 12,95 €/m² erhöht.

Es wurde versäumt, den Verkaufspreis an den neuen Buchwert anzupassen, womit die Grundstücke im Zeitraum 2008-2014 unter dem Buchwert verkauft wurden.

Gem. § 125 Abs. 1 S. 1 NKomVG dürfen Kommunen Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern, daher ist nunmehr der Verkaufspreis der Baugrundstücke anzupassen.

 

Seitens der Verwaltung wird ein Verkaufspreis für Grund und Boden von 13,00 €/m² vorgeschlagen, was den Kaufpreis auf gesamt 20,15 €/m² anhebt.

 

Bgm Ringel ergänzt, dass er selbst auch nicht dafür sei, den Kaufpreis anzuheben, aber es wurde bereits beanstandet (siehe auch TOP 6) und nun müsse darüber entschieden werden.

Wenn dies abgelehnt werden würde, müsste er als Gemeindedirektor gem. § 88 I S.2 NKomVG Einspruch gegen den Beschluss einlegen.
Auf Nachfrage von Rh Beckmann, wie es sich verhalten würde, wenn der Beschluss ab dem 01.04.2019 gefasst werden würde entgegnet SB Pauls, dass es sich natürlich auch dann um einen Verstoß handeln würde.

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Verkaufspreis für Baugrundstücke im Baugebiet Stüden wird von derzeit 18,50 € auf 20,15 € pro m² erhöht.

 

Somit ist der Beschlussvorschlag abgelehnt.

 

Bgm Ringel legt Einspruch ein.

 

Hinweis der Verwaltung

Der Einspruch hat zur Folge, dass der TOP unverzüglich im Rat erneut behandelt werden muss. Sollte es zu einem ähnlichen Abstimmungs-Ergebnis kommen, ist die Kommunalaufsicht darüber zu informieren und dabei der Standpunkt der Vertretung darzulegen. Die Kommunalaufsicht entscheidet daraufhin ob der Beschluss zu beanstanden ist.

 

Ein weiterer Punkt ist, dass der derzeitige Kaufpreis sich in einem rechtswidrigen Bereich (unter Buchwert) liegt und bis zur abschließenden Klärung, ggfls. auch durch die Kommunalaufsichtsbehörde, keine Grundstücksverkäufe stattfinden dürfen.

Da es sich beim Verkauf von Grundstücken um Geschäfte der lfd. Verwaltung handelt, über welche der Bürgermeister zu entscheiden hat, wird dem Bürgermeister empfohlen, sich ggfls. zu weigern Grundstücksverkäufe durchzuführen.