Beschluss: Mehrheitlich empfohlen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 2

Die Verwaltung ist beauftragt worden, eine rechtlich verbindliche Klärung über die Frage herbeizuführen, welche beitragsrechtlichen Auswirkungen ein Austausch der Fahrbahnpflasterungen im Bereich der Innenstadt Dannenbergs hätte.

 

Diesbezüglich wird auf das beigefügte Gutachten der Anwaltskanzlei Blume. Wiemann. Kiesewetter. Lüneburg, verwiesen.

 

Ergänzend zur anwaltlichen Stellungnahme wird auf folgendes hingewiesen:

Der östliche Teil der Marschtorstraße ist niveaugleich hergestellt, der westliche Teil dagegen herkömmlich mit durch Hochbord abgesetzten Gehwegen. Außerdem unterscheiden sich die beiden Teilbereiche in der Straßengesamtbreite deutlich. Der östliche Teil der Marschtorstraße ist zurzeit verkehrsrechtlich für den Kfz-Durchgangsverkehr komplett gesperrt und nur für den Anliegerverkehr freigegeben. Aus Richtung Osten ist die Zufahrt für Kfz nicht erlaubt. Augenblicklich ist die östliche Marschtorstraße somit als Anliegerstraße gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 der SABS einzustufen (75 % Anliegeranteil).

Die verschiedenen Planungsvarianten ziehen für den Ostteil der Marschtorstraße u.a. in Erwägung, die Befahrbarkeit für Kfz in Richtung Ost-West (stadteinwärts) umzukehren und optimierte Bedingungen für den Radverkehr zu schaffen. In beiden Teilbereichen der Marschtorstraße ist ein Austausch des Fahrbahnbelages vorgesehen, sowie wahrscheinlich eine Änderung der Verkehrsführung im Einmündungsbereich der Straße "Werder". Die grundlegende Unterschiedlichkeit in Ausbauweise und Gesamtbreite der Teilstrecken wird durch den Ausbau nicht verändert. Eine grundlegende Änderung der Verkehrsfunktion im Ostteil der Marschtorstraße wäre lediglich zu erwarten, wenn der Verkehr in die/aus der Innenstadt künftig jeweils einseitig über die Straßen "Werder" und "östliche Marschtorstraße" eingerichtet und gleichzeitig die Beschränkung auf den Anliegerverkehr im letztgenannten Straßenabschnitt aufgehoben würde.
Die Erwartung einer Straßeneinstufung für den Ostteil der Marschtorstraße mit 40% als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr und avisierte Absenkung des Anliegeranteils ist nur gerechtfertigt, wenn durch den Ausbau der jetzige Status der Anliegerstraße umgewandelt würde.

 

AV Siemke erläutert den bisherigen Ablauf und den Stand des Verfahrens.

 

RA Blume erläutert sein der Vorlage als Anlage beiliegendes Gutachten. Als Fazit kommt er zu dem Ergebnis, dass der geplante Pflasteraustausch sowohl im Bereich der Lange Straße / Mühlentor als auch im Bereich Marschtorstraße zu einer Verbesserung der verkehrlichen Situation führt, und es sich deshalb grundsätzlich um beitragsfähige Maßnahmen handelt.

Da die Lange Straße / Mühlentor jedoch als Verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen ist, in dem Fußgänger Vorrang haben, und der Fahrverkehr von untergeordneter Bedeutung ist, ist der Vorteil des Pflasteraustausches für die Verkehrsfunktion deutlich geringer anzusetzen als im Bereich der Marschtorstraße. Dagegen bedeutet der Wechsel von Kopfsteinpflaster zu Verbundsteinpflaster einen gewissen Sicherheitsverlust in dem Verkehrsberuhigten Bereich, der die Verbesserung der Verkehrssituation aufhebt.

 

Rh Herzog verweist auf die Konzepte des Verkehrsentwicklungsplans. Der Austausch des Straßenpflasters ist nur für die Bereiche Lange Straße / Mühlentor und Marschtorstraße Ost vorgesehen. Beide Straßenbereiche sind ähnlich ausgebaut. Anders als im Verkehrsberuhigten Bereich der Marschtorstraße / Mühlentor gilt in der Marschtorstraße Ost eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h. Wäre die Marschtorstraße Ost als Verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen, müsste das Straßenausbaubeitragsrecht wie in der Lange Straße / Mühlentor gelten. Er hält es für erforderlich, die beitragsrechtlichen Auswirkungen auch für die Umgestaltung der Marschtorstraße Ost als Fahrradstraße und als verkehrsberuhigten Bereich zu prüfen.

 

Rh Schulz und Rh Schmidtke sprechen sich gegen die Belastung der Anlieger aus und plädieren dafür, keine Pflasteraustausche vorzunehmen.

 

Herr Maatsch erläutert, dass im Straßenausbaubeitragsrecht nur die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Ausbau entscheidend sind. Die Art der Straßenverkehrsrechtlichen Situation ist unerheblich.

 

Rh Herzog fragt ob ein Ermessensspielraum besteht, den Eigenanteil durch die Umgestaltung zur Fahrradstraße zwischen 10% und 40% herunter zu setzen.

 

RA Blume gibt zu Protokoll, dass er ein Heruntersetzen auf 10% nicht für möglich hält, sondern höchstens geringfügig unter 40%.

 

AV Siemke unterbricht die Sitzung um 20:43 Uhr, um den Bürgern Fragen zu ermöglichen.

 

Herr Horst Schulze fragt RA Blume welche Möglichkeiten denkbar sind, den Anliegerbeitrag von 40% für innerörtliche Straßen und von 75% für Anliegerstraßen zu verringern.

 

RA Blume antwortet, dass eine Reduzierung nach der Rechtsprechung und der Systematik grundsätzlich schwer begründbar ist.

 

AV Siemke eröffnet die Sitzung wieder um 20:46 Uhr.

 

Nach Beendigung der Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden

 

 


Beschluss:     

RA Blume wird beauftragt zu prüfen, welche beitragsrechtlichen Auswirkungen es hätte, wenn die Marschtorstraße „Ost“ im Rahmen der geplanten Ausbaumaßnahme zur Fahrradstraße oder alternativ zum Verkehrsberuhigten Bereich umgestaltet bzw. ausgewiesen werden würde.