Sitzung: 29.11.2018 Umwelt- und Bauausschuss des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Mehrheitlich empfohlen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 2
Vorlage: 22/0474/2018
Die Verwaltung ist
beauftragt worden, eine rechtlich verbindliche Klärung über die Frage
herbeizuführen, welche beitragsrechtlichen Auswirkungen ein Austausch der
Fahrbahnpflasterungen im Bereich der Innenstadt Dannenbergs hätte.
Diesbezüglich wird
auf das beigefügte Gutachten der Anwaltskanzlei Blume. Wiemann. Kiesewetter.
Lüneburg, verwiesen.
Ergänzend zur
anwaltlichen Stellungnahme wird auf folgendes hingewiesen:
Der östliche Teil
der Marschtorstraße ist niveaugleich hergestellt, der westliche Teil dagegen
herkömmlich mit durch Hochbord abgesetzten Gehwegen. Außerdem unterscheiden
sich die beiden Teilbereiche in der Straßengesamtbreite deutlich. Der östliche
Teil der Marschtorstraße ist zurzeit verkehrsrechtlich für den
Kfz-Durchgangsverkehr komplett gesperrt und nur für den Anliegerverkehr
freigegeben. Aus Richtung Osten ist die Zufahrt für Kfz nicht erlaubt.
Augenblicklich ist die östliche Marschtorstraße somit als Anliegerstraße gemäß
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 der SABS einzustufen (75 % Anliegeranteil).
Die verschiedenen Planungsvarianten
ziehen für den Ostteil der Marschtorstraße u.a. in Erwägung, die Befahrbarkeit
für Kfz in Richtung Ost-West (stadteinwärts) umzukehren und optimierte
Bedingungen für den Radverkehr zu schaffen. In beiden Teilbereichen der Marschtorstraße
ist ein Austausch des Fahrbahnbelages vorgesehen, sowie wahrscheinlich eine
Änderung der Verkehrsführung im Einmündungsbereich der Straße
"Werder". Die grundlegende Unterschiedlichkeit in Ausbauweise und
Gesamtbreite der Teilstrecken wird durch den Ausbau nicht verändert. Eine
grundlegende Änderung der Verkehrsfunktion im Ostteil der Marschtorstraße wäre
lediglich zu erwarten, wenn der Verkehr in die/aus der Innenstadt künftig
jeweils einseitig über die Straßen "Werder" und "östliche
Marschtorstraße" eingerichtet und gleichzeitig die Beschränkung auf den
Anliegerverkehr im letztgenannten Straßenabschnitt aufgehoben würde.
Die Erwartung einer Straßeneinstufung
für den Ostteil der Marschtorstraße mit 40% als Straße mit starkem
innerörtlichen Verkehr und avisierte Absenkung des Anliegeranteils ist nur
gerechtfertigt, wenn durch den Ausbau der jetzige Status der Anliegerstraße
umgewandelt würde.
AV Siemke erläutert
den bisherigen Ablauf und den Stand des Verfahrens.
RA Blume erläutert
sein der Vorlage als Anlage beiliegendes
Gutachten. Als Fazit kommt er zu dem Ergebnis, dass der geplante
Pflasteraustausch sowohl im Bereich der Lange Straße / Mühlentor als auch im
Bereich Marschtorstraße zu einer Verbesserung der verkehrlichen Situation
führt, und es sich deshalb grundsätzlich um beitragsfähige Maßnahmen handelt.
Da die Lange Straße
/ Mühlentor jedoch als Verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen ist, in dem
Fußgänger Vorrang haben, und der Fahrverkehr von untergeordneter Bedeutung ist,
ist der Vorteil des Pflasteraustausches für die Verkehrsfunktion deutlich
geringer anzusetzen als im Bereich der Marschtorstraße. Dagegen bedeutet der
Wechsel von Kopfsteinpflaster zu Verbundsteinpflaster einen gewissen
Sicherheitsverlust in dem Verkehrsberuhigten Bereich, der die Verbesserung der
Verkehrssituation aufhebt.
Rh Herzog verweist
auf die Konzepte des Verkehrsentwicklungsplans. Der Austausch des
Straßenpflasters ist nur für die Bereiche Lange Straße / Mühlentor und
Marschtorstraße Ost vorgesehen. Beide Straßenbereiche sind ähnlich ausgebaut.
Anders als im Verkehrsberuhigten Bereich der Marschtorstraße / Mühlentor gilt
in der Marschtorstraße Ost eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 10 km/h. Wäre
die Marschtorstraße Ost als Verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen, müsste das
Straßenausbaubeitragsrecht wie in der Lange Straße / Mühlentor gelten. Er hält
es für erforderlich, die beitragsrechtlichen Auswirkungen auch für die
Umgestaltung der Marschtorstraße Ost als Fahrradstraße und als
verkehrsberuhigten Bereich zu prüfen.
Rh Schulz und Rh
Schmidtke sprechen sich gegen die Belastung der Anlieger aus und plädieren
dafür, keine Pflasteraustausche vorzunehmen.
Herr Maatsch
erläutert, dass im Straßenausbaubeitragsrecht nur die tatsächlichen
Verhältnisse nach dem Ausbau entscheidend sind. Die Art der
Straßenverkehrsrechtlichen Situation ist unerheblich.
Rh Herzog fragt ob
ein Ermessensspielraum besteht, den Eigenanteil durch die Umgestaltung zur
Fahrradstraße zwischen 10% und 40% herunter zu setzen.
RA Blume gibt zu Protokoll,
dass er ein Heruntersetzen auf 10% nicht für möglich hält, sondern höchstens
geringfügig unter 40%.
AV Siemke
unterbricht die Sitzung um 20:43 Uhr, um den Bürgern Fragen zu ermöglichen.
Herr Horst Schulze
fragt RA Blume welche Möglichkeiten denkbar sind, den Anliegerbeitrag von 40%
für innerörtliche Straßen und von 75% für Anliegerstraßen zu verringern.
RA Blume antwortet,
dass eine Reduzierung nach der Rechtsprechung und der Systematik grundsätzlich
schwer begründbar ist.
AV Siemke eröffnet
die Sitzung wieder um 20:46 Uhr.
Nach Beendigung der
Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden
Beschluss:
RA Blume wird
beauftragt zu prüfen, welche beitragsrechtlichen Auswirkungen es hätte, wenn
die Marschtorstraße „Ost“ im Rahmen der geplanten Ausbaumaßnahme zur
Fahrradstraße oder alternativ zum Verkehrsberuhigten Bereich umgestaltet bzw. ausgewiesen
werden würde.