Sachverhalt:
Die Verwaltung ist
beauftragt worden, eine rechtlich verbindliche Klärung über die Frage
herbeizuführen, welche beitragsrechtlichen Auswirkungen ein Austausch der
Fahrbahnpflasterungen im Bereich der Innenstadt Dannenbergs hätte.
Diesbezüglich wird
auf das beigefügte Gutachten der Anwaltskanzlei Blume. Wiemann. Kiesewetter.,
Lüneburg, verwiesen.
Ergänzend zur
anwaltlichen Stellungnahme wird auf folgendes hingewiesen:
Der östliche Teil
der Marschtorstraße ist niveaugleich hergestellt, der westliche Teil dagegen
herkömmlich mit durch Hochbord abgesetzten Gehwegen. Außerdem unterscheiden
sich die beiden Teilbereiche in der Straßengesamtbreite deutlich. Der östliche
Teil der Marschtorstraße ist zurzeit verkehrsrechtlich für den Kfz-Durchgangsverkehr
komplett gesperrt und nur für den Anliegerverkehr freigegeben. Aus Richtung
Osten ist die Zufahrt für Kfz nicht erlaubt. Augenblicklich ist die östliche
Marschtorstraße somit als Anliegerstraße gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 der SABS
einzustufen (75 % Anliegeranteil).
Die verschiedenen Planungsvarianten
ziehen für den Ostteil der Marschtorstraße u.a. in Erwägung, die Befahrbarkeit
für Kfz in Richtung Ost-West (stadteinwärts) umzukehren und optimierte
Bedingungen für den Radverkehr zu schaffen. In beiden Teilbereichen der
Marschtorstraße ist ein Austausch des Fahrbahnbelages vorgesehen, sowie
wahrscheinlich eine Änderung der Verkehrsführung im Einmündungsbereich der
Straße "Werder". Die grundlegende Unterschiedlichkeit in Ausbauweise
und Gesamtbreite der Teilstrecken wird durch den Ausbau nicht verändert. Eine
grundlegende Änderung der Verkehrsfunktion im Ostteil der Marschtorstraße wäre
lediglich zu erwarten, wenn der Verkehr in die/aus der Innenstadt künftig
jeweils einseitig über die Straßen "Werder" und "östliche
Marschtorstraße" eingerichtet und gleichzeitig die Beschränkung auf den
Anliegerverkehr im letztgenannten Straßenabschnitt aufgehoben würde.
Die Erwartung einer Straßeneinstufung
für den Ostteil der Marschtorstraße mit 40% als Straße mit starkem innerörtl.
Verkehr und avisierte Absenkung des Anliegeranteils ist nur gerechtfertigt,
wenn durch den Ausbau der jetzige Status der Anliegerstraße umgewandelt würde.
Beschlussvorschlag:
- ohne -