Betreff
Beitragsrechtliche Betrachtung Pflasteraustausch Innenstadt
Vorlage
22/0474/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Verwaltung ist beauftragt worden, eine rechtlich verbindliche Klärung über die Frage herbeizuführen, welche beitragsrechtlichen Auswirkungen ein Austausch der Fahrbahnpflasterungen im Bereich der Innenstadt Dannenbergs hätte.

 

Diesbezüglich wird auf das beigefügte Gutachten der Anwaltskanzlei Blume. Wiemann. Kiesewetter., Lüneburg, verwiesen.

 

Ergänzend zur anwaltlichen Stellungnahme wird auf folgendes hingewiesen:

Der östliche Teil der Marschtorstraße ist niveaugleich hergestellt, der westliche Teil dagegen herkömmlich mit durch Hochbord abgesetzten Gehwegen. Außerdem unterscheiden sich die beiden Teilbereiche in der Straßengesamtbreite deutlich. Der östliche Teil der Marschtorstraße ist zurzeit verkehrsrechtlich für den Kfz-Durchgangsverkehr komplett gesperrt und nur für den Anliegerverkehr freigegeben. Aus Richtung Osten ist die Zufahrt für Kfz nicht erlaubt. Augenblicklich ist die östliche Marschtorstraße somit als Anliegerstraße gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 der SABS einzustufen (75 % Anliegeranteil).

Die verschiedenen Planungsvarianten ziehen für den Ostteil der Marschtorstraße u.a. in Erwägung, die Befahrbarkeit für Kfz in Richtung Ost-West (stadteinwärts) umzukehren und optimierte Bedingungen für den Radverkehr zu schaffen. In beiden Teilbereichen der Marschtorstraße ist ein Austausch des Fahrbahnbelages vorgesehen, sowie wahrscheinlich eine Änderung der Verkehrsführung im Einmündungsbereich der Straße "Werder". Die grundlegende Unterschiedlichkeit in Ausbauweise und Gesamtbreite der Teilstrecken wird durch den Ausbau nicht verändert. Eine grundlegende Änderung der Verkehrsfunktion im Ostteil der Marschtorstraße wäre lediglich zu erwarten, wenn der Verkehr in die/aus der Innenstadt künftig jeweils einseitig über die Straßen "Werder" und "östliche Marschtorstraße" eingerichtet und gleichzeitig die Beschränkung auf den Anliegerverkehr im letztgenannten Straßenabschnitt aufgehoben würde.
Die Erwartung einer Straßeneinstufung für den Ostteil der Marschtorstraße mit 40% als Straße mit starkem innerörtl. Verkehr und avisierte Absenkung des Anliegeranteils ist nur gerechtfertigt, wenn durch den Ausbau der jetzige Status der Anliegerstraße umgewandelt würde.

 


Beschlussvorschlag:       - ohne -