Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 8, Enthaltungen: 1

Einleitend gibt Frau Ringel einen kurzen Überblick zur neuen Gebührenkalkulation. Sie heißt Herrn Rammler von der Schneider & Zajontz Consult GmbH aus Heilbronn herzlich willkommen.

 

Anschließend trägt Herr Rammler anhand der Präsentation im Anhang die Gebührenkalkulation durch die Schneider & Zajontz Consult GmbH vor.

 

Rh Sperling erkundigt sich bezüglich der Anwendbarkeit des Gebührensatzes anhand eines Beispiels.
Herr Schwarzer erläutert, dass mithilfe des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes, der Feuerwehrgebührensatzung und der Einsatzberichte die Tatbestandsmerkmale der Gebührenpflicht geprüft werden. Als Beispiele nennt Herr Schwarzer das Absägen eines Baumes oder die Fehlalarmierung einer Brandmeldeanlage.

AV Harms ergänzt, dass die Feuerwehrmänner darauf hinweisen müssen, dass es sich zum Beispiel beim Absägen des Baumes um einen gebührenpflichtigen Einsatz handelt und der Auftraggeber für die Kosten aufkommen muss.

 

Rf Unterste-Wilms erkundigt sich, warum die Gebührenkalkulation erst 2018 stattgefunden hat. Herr Rammler entgegnet, dass es seit 2009 viele Gesetzesänderungen gegeben hat, da das Gesetz immer wieder unsauber formuliert wurde. Nach und nach beschäftigen sich die Kommunen nun mit dem Thema, vermutlich besitzen aber gerade einmal 50 % der Kommunen eine Gebührenkalkulation.

 

Abschließend trägt Herr Schwarzer die Feuerwehrgebührensatzung und den dazugehörigen Gebührentarif vor.

 


Der Brandschutzausschuss empfiehlt folgenden Beschluss:

a)            Die Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
-Feuerwehrgebührensatzung- wird zum 01.01.2019 erlassen.

 

b)           Der Gebührentarif zur Feuerwehrgebührensatzung (siehe a)), welcher auf Grundlage der von der Schneider & Zajontz Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH erstellten Kalkulation entwickelt wurde, wird als Anlage und Bestandteil der besagten Satzung mit folgenden Stunden- und Deckungssätzen beschlossen:

 

Gebührentatbestand

Gebühr je Stunde

Kostendeckungsgrad

Einsatzkraft

44,00 €

100 %

Tanklöschfahrzeug (TLF)

217,00 €

50,00 %

Löschgruppenfahrzeug (LF)

185,00 €

50,00 %

Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF)

230,00 €

50,00 %

Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)/
Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W)

185,00 €

33,88 %

Mittleres Löschfahrzeug (MLF)/
Staffellöschfahrzeug (StLF)

230,00 €

20,35 %

Mannschaftstransportwagen (MTW)

142,00 €

50,00 %

Einsatzleitwagen (ELW)

123,00 €

50,00 %

Rüstwagen (RW)

91,00 €

50,00 %

Schlauchwagen (SW)

72,00 €

50,00 %

Gerätewagen (GW)

111,00

50,00 %

Drehleiter (DLK)

411,00 €

50,00 %

Boot

188,00 €

25,00 %

 

c)            Mit Inkrafttreten der Feuerwehrgebührensatzung (siehe a)) tritt gleichzeitig die Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 01.10.2009 außer Kraft.