Sitzung: 21.11.2018 Brandschutzausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 8, Enthaltungen: 1
Vorlage: 40/0434/2018
Einleitend gibt Frau Ringel einen kurzen Überblick zur neuen
Gebührenkalkulation. Sie heißt Herrn Rammler von der Schneider & Zajontz
Consult GmbH aus Heilbronn herzlich willkommen.
Anschließend trägt Herr Rammler anhand der Präsentation im Anhang die Gebührenkalkulation
durch die Schneider & Zajontz Consult GmbH vor.
Rh Sperling erkundigt sich bezüglich der Anwendbarkeit des Gebührensatzes
anhand eines Beispiels.
Herr Schwarzer erläutert, dass mithilfe des Niedersächsischen
Brandschutzgesetzes, der Feuerwehrgebührensatzung und der Einsatzberichte die
Tatbestandsmerkmale der Gebührenpflicht geprüft werden. Als Beispiele nennt
Herr Schwarzer das Absägen eines Baumes oder die Fehlalarmierung einer
Brandmeldeanlage.
AV Harms ergänzt, dass die Feuerwehrmänner darauf hinweisen müssen, dass
es sich zum Beispiel beim Absägen des Baumes um einen gebührenpflichtigen
Einsatz handelt und der Auftraggeber für die Kosten aufkommen muss.
Rf Unterste-Wilms erkundigt sich, warum die Gebührenkalkulation erst 2018
stattgefunden hat. Herr Rammler entgegnet, dass es seit 2009 viele
Gesetzesänderungen gegeben hat, da das Gesetz immer wieder unsauber formuliert
wurde. Nach und nach beschäftigen sich die Kommunen nun mit dem Thema,
vermutlich besitzen aber gerade einmal 50 % der Kommunen eine
Gebührenkalkulation.
Abschließend trägt Herr Schwarzer die Feuerwehrgebührensatzung und den
dazugehörigen Gebührentarif vor.
Der
Brandschutzausschuss empfiehlt folgenden Beschluss:
a) Die
Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Gebühren für Dienst-
und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden
Pflichtaufgaben
-Feuerwehrgebührensatzung- wird zum 01.01.2019 erlassen.
b) Der
Gebührentarif zur Feuerwehrgebührensatzung (siehe a)), welcher auf Grundlage
der von der Schneider & Zajontz Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH
erstellten Kalkulation entwickelt wurde, wird als Anlage und Bestandteil der
besagten Satzung mit folgenden Stunden- und Deckungssätzen beschlossen:
Gebührentatbestand |
Gebühr je Stunde |
Kostendeckungsgrad |
Einsatzkraft |
44,00 € |
100 % |
Tanklöschfahrzeug (TLF) |
217,00 € |
50,00 % |
Löschgruppenfahrzeug (LF) |
185,00 € |
50,00 % |
Hilfeleistungslöschfahrzeug
(HLF) |
230,00 € |
50,00 % |
Tragkraftspritzenfahrzeug
(TSF)/ |
185,00 € |
33,88 % |
Mittleres Löschfahrzeug
(MLF)/ |
230,00 € |
20,35 % |
Mannschaftstransportwagen
(MTW) |
142,00 € |
50,00 % |
Einsatzleitwagen (ELW) |
123,00 € |
50,00 % |
Rüstwagen (RW) |
91,00 € |
50,00 % |
Schlauchwagen (SW) |
72,00 € |
50,00 % |
Gerätewagen (GW) |
111,00 |
50,00 % |
Drehleiter (DLK) |
411,00 € |
50,00 % |
Boot |
188,00 € |
25,00 % |
c) Mit
Inkrafttreten der Feuerwehrgebührensatzung (siehe a)) tritt gleichzeitig die
Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Kostenersatz und
Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der
unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 01.10.2009 außer Kraft.