Betreff
Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
-Feuerwehrgebührensatzung-; Beschlussfassung
Vorlage
40/0434/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gem. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1- 6 Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) können Kommunen Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) für bestimmte Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr erheben.

 

Die Formulierung dieser Regelung („können“) lässt zunächst vermuten, dass ein Entschließungsermessen, d. h. ein Ermessen bezüglich der Entscheidung ob Gebühren und Auslagen für gebührenpflichtige Einsätze erhoben werden, vorliegt.

 

Dies ist jedoch nicht der Fall, da haushaltsrechtliche Regelungen zur Erhebung von Gebühren verpflichten. Gem. § 111 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) besteht grundsätzlich die Pflicht zur Erhebung von Gebühren.

 

Die spezialgesetzliche Ermessensreglung des § 29 Abs. 2 NBrandSchG räumt der zuständigen Kommune nach herrschender Meinung aufgrund der zuvor genannten haushaltsrechtlichen Verpflichtung zur Gebührenerhebung lediglich ein sogenanntes Auswahlermessen, d. h. ein Ermessen bzgl. der Entscheidung zum Kostendeckungsgrad, ein.

 

§ 29 Abs. 2 NBrandSchG stellt keine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenpflichtige Einsatze dar. Die Regelungen des NKAG sind anzuwenden.

 

§ 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG schreibt vor, dass kommunale Abgaben –also auch Gebühren- nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen. Der Erlass einer entsprechenden Satzung ist also zwingend erforderlich.
Die einschlägigen Regelungen zur Erhebung von Benutzungsgebühren sind in § 5 NKAG niedergeschrieben. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG erheben Kommunen für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen (u. a. Freiwilligen Feuerwehr) Benutzungsgebühren. Das Aufkommen der Gebühren soll gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG die Kosten der Einrichtung grundsätzlich decken, jedoch nicht überschreiten. Gem. § 5 Abs. 1 Satz3 NKAG und im speziellen aufgrund des spezialgesetzlich eingeräumten Auswahlermessens ist in bestimmten Fällen auch eine Kostenunterdeckung möglich bzw. geboten.
Gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG sind die Kosten der Einrichtung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

 

Für die rechtmäßige und rechtssichere Erhebung von Gebühren für gebührenpflichtige Einätze sind demnach eine Satzung sowie ein Gebührentarif, welcher aufgrund einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgte Kostenermittlung aufgestellt worden ist, erforderlich.

 

Satzung:

Die derzeit rechtskräftige Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 01.10.2009 wurde noch auf Grundlage des NBrandSchG a. F gefasst. Letztmalig mit Gesetzesänderung vom 16.05.2018 wurden die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Erhebung von Gebühren für gebührenpflichtige Einsätze im NBrandSchG geändert. Für eine rechtssichere Gebührenerhebung ist zwingend eine Neufassung der Satzung erforderlich.

 

Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund hat diesbezüglich eine Mustersatzung erarbeitet und zur Verfügung gestellt. Anliegender Satzungsentwurf wurde auf Grundlage der besagten Mustersatzung entworfen. An folgenden Stellen wurden zur Anpassung an die örtlichen Verhältnisse der Samtgemeinde Elbtalaue sowie zur Konkretisierung Anpassungen vorgenommen:

 

·         § 1 Satz 2:                                   Dieser Satz wurde so umformuliert, dass kein Bezug auf die aktuell gültige

Feuerwehrsatzung genommen wird. Dies hätte zur Folge, dass bei Änderung der Feuerwehrsatzung auch eine Anpassung der Feuerwehrgebührensatzung an dieser Stelle erforderlich wäre.

 

·         § 2 Abs. 1 Nr. 1-6:                   Die Mustersatzung enthält einen gesonderten Gebührentatbestand für die

Durchführung einer Brandverhütungsschau. Dies liegt jedoch im Zuständigkeitsbereich des Landkreises. Der Tatbestand wurde daher nicht aufgenommen. Die Anzahl der Nrn. reduziert sich daher von 7 auf 6.

 

·         § 2 Abs. 1 Nr. 5:                       Die Formulierung „für andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze…“

wurde entsprechend dem gesetzlichen Wortlaut zur Konkretisierung wie folgt: „für andere als die in § 29 Abs. 1 NBrandSchG genannten Einsätze..:“ angepasst.

 

·         § 2 Abs. 2 Satz 2:                     Die Formulierung in der Mustersatzung ist nicht zweifelsfrei verständlich.

Daher erfolgte eine Anpassung an den Wortlaut des NBrandSchG.

 

·         § 3 Satz 2:                                   Der Satz beinhaltet in der Mustersatzung neben den Fehlalarmen durch

Brandmeldeanlagen auch die Durchführung einer Brandverhütungsschau, welche sich im Zuständigkeitsbereich des Landkreises befinden. Der Satz wurde daher entsprechend dem gesetzlichen Wortlaut (NBrandSchG) auf die Fehlalarmierungen durch Brandmeldeanlagen umgeschrieben.

 

 

·         § 4 Abs. 2 Satz 3 und
§ 5 Abs. 2:                                  Die Mustersatzung enthält jeweils die Möglichkeit der Aufnahme eines

Textbausteineines für Rüst- oder Nachberatungszeiten. Rüst- und Nachbereitungszeiten werden in den Einsatzberichten nicht berücksichtigt und wurden daher auch nicht bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten im Rahmen der Gebührenkalkulation (Einsatzstunden) berücksichtigt. Eine Berücksichtigung an dieser Stelle ist daher auch nicht möglich.

 

Gebührentarif, welcher aufgrund einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgten Kostenermittlung erfolgte (Gebührenkalkulation):

 

Wie bereits erläutert, bedarf die Erstellung eines Gebührentarifs eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgte Kostenermittlung und daraus resultierende Gebührenmaßstäbe. Es ist zulässig und auch regelmäßig geboten eine Einteilung des Gebührenmaßstabes in einzelne Teilleistungen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine Einteilung in einzelne Leistungseinheiten (Einsatzkräfte und Fahrzeuggruppen) vorgenommen. Nähere Erläuterungen hierzu erfolgen an späterer Stelle.

 

Die Kostenermittlung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und die daraus resultierende Entwicklung von Gebührenmaßstäben hat nach herrschender Meinung im Rahmen einer Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) zu erfolgen.

Vereinfacht dargestellt, werden bei dieser Methode das Input, also die Kosten, durch den Output, also die einzelnen Leistungseinheiten ( Einsatzstunden der Einsatzkräfte und einzelnen Fahrzeuggruppen) dividiert.

 

Die KLR unterteilt sich in folgende Stufen:

 

·         Kostenartenrechnung

·         Kostenstellenrechnung

·         Kostenträgerrechnung

 

Kostenartenrechnung:

Die Kostenartenrechnung beschäftigt sich mit der Fragestellung, welche Kosten in welcher Höhe angefallen sind. Zu berücksichtigen sind sowohl die laufenden Kosten als auch die kalkulatorischen Kosten.

 

Unter die laufenden Kosten fallen alle Kosten, welche durch Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs verursacht werden. Es handelt sich um Unterhaltungs- und Betriebskosten etc.

 

Unter die kalkulatorischen Kosten fallen im vorliegenden Fall die Abschreibungen (periodisierter Werteverzehr von Vermögensgegenständen) und die kalkulatorischen Zinsen (fiktive Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals).

 

In diesem Zusammenhang wird auf die Anlagen 2 (Seite 5), 5 (Seite 15- 26), 6 (Seite 27- 32) und 8 (Seite 34) der anliegenden Kalkulation verwiesen. Anlage 2 zeigt alle für den Brandschutz entstehenden laufenden Kosten für die Kalkulationszeitraum (2019- 2021) auf. Die Anlagen 5 und 6 zeigen alle für den Brandschutz entstehenden kalkulatorischen Kosten für den Kalkulationszeitraum auf. Anlage 8 stellt die Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes (erforderlich für die Ermittlung der kalk. Kosten) dar.

 

Im nächsten Schritt sind alle sog. betriebsfremden Kosten, also die Kosten, welche nicht direkt dem Betriebszweck (Brandschutz) dienen, herauszufiltern. Diese Kosten bleiben im weiteren Fortgang der KLR unberücksichtigt. Berücksichtigt werden bei den weiteren Schritten lediglich die betriebsbedingten Kosten, also die Kosten, welche direkt dem Betriebszweck (Brandschutz) dienen.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die Anlagen 1 (Seite 4), 3 (Seite 6- 7) und 4 (Seite 8- 14) verwiesen.
Sog. betriebsfremde Kosten wurden an dieser Stelle herausgefiltert (Aufzählung nicht abschließend):

 

·         Kosten für Sirenenunterhaltung (Sirenen dienen nach der Rechtsprechung in erster Linie der Warnung von Bürgern vor Katastrophen und anderen Gefahrenlagenlagen. Sie dienen daher in erster Linie dem Katastrophenschutz und dem Zivilschutz bzw. der allgemeinen Gefahrenabwehr und nicht dem Brandschutz)

·         Kosten für Schaummittel (nicht ansatzfähig, da es dem Gebührenschuldner als Auslage neben der Gebühr in Rechnung gestellt wird)

·         Kosten im Bereich der Löschwasserversorgung (Grundversorgung) (Die Löschwasserversorgung dient weitaus überwiegend dem Brandschutz, also dem gebührenfreien Aufgabenspektrum. Die entstehenden Kosten sind nach der Rechtsprechung nicht ansatzfähig)

 

Kostenstellenrechnung:

Die Kostenstellenrechnung beschäftigt sich mit der Fragestellung, wo (bei welcher Leistungseinheit) die Kosten angefallen sind.

 

Man unterscheidet zwischen Einzelkosten und Gemeinkosten. Einzelkosten können direkt einer Leistungseinheit (Einsatzkräfte und Fahrzeuge) zugeordnet werden. Gemeinkosten können nicht direkt einer Leistungseinheit zugeordnet werden. An dieser Stelle werden zunächst verschiedene Kostenstellen gebildet. Die betriebsbedingten Kosten sind sodann einem der gebildeten Kostenstellen zuzuordnen.

 

In diesem Zusammenhang wird erneut auf die Anlagen 1 (Seite 4), 3 (Seite 6- 7) und 4 (Seite 8- 14) der anliegenden Kalkulation verwiesen. Es wurden die Gemeinkostenstellen „Verwaltung“, „Grundstücke und Gebäude“ und „Geräte und Sonstiges“ sowie die Einzelkostenstellen „Fahrzeuge“ und „Einsatzkräfte“ gebildet. Die betriebsbedingten Kosten wurden einer der genannten Kostenstellen zugeordnet.

 

Im nächsten Schritt mussten die Gemeinkosten schlüsselmäßig auf die Einzelkostenstellen aufgeteilt werden.

 

In diesem Zusammenhang wird auf Seite IV der anliegenden Kalkulation verwiesen. Die Gemeinkosten (laufend und kalkulatorisch) wurden nach folgendem Verteilungsschlüssel auf die Einzelkostenstellen verteilt:

 

·         Verwaltung:              20 % der Kosten werden der Einzelkostenstelle „Einsatzkräfte“ zugeordnet; die

übrigen 80 % werden der Einzelkostenstelle „Fahrzeuge“ zugeordnet (Der

Verteilungsschlüssel beruht auf Erfahrungswerten und Erhebungen der Schneider & Zajontz Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH).

·         Grundstücke
und Gebäude:          40 % der Kosten werden der Einzelkostenstelle „Einsatzkräfte“ zugeordnet; die

übrigen 60 % werden der Einzelkostenstelle „Fahrzeuge“ zugeordnet (Der

Verteilungsschlüssel wurde anhand des Verhältnisses der genutzten Fläche der

Feuerwehrhäuser ermittelt).

 

·         Geräte und
sonstiges:                   40 % der Kosten werden der Einzelkostenstelle „Einsatzkräfte“ zugeordnet; die

übrigen 60 % werden der Einzelkostenstelle „Fahrzeuge“ zugeordnet (Der

Verteilungsschlüssel beruht auf Erfahrungswerten und Erhebungen der Schneider & Zajontz Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH).

 

Kostenträgerrechnung:
Die Kostenträgerrechnung befasst sich mit der Fragestellung, wofür (bei welchem Kostenträger) die Kosten angefallen sind.

 

An dieser Stelle sind zunächst Kostenträger, konkret „Einsätzkräfte“ sowie die bereits vielfach genannten Fahrzeuggruppen (z. B. LF, ELW, MTW etc.), zu bilden.

 

Anschließend sind die ermittelten Kosten der Einzelkostenstellen schlüsselmäßig auf die Kostenträger umzulegen. Die Einzelkostenstelle „Einsatzkräfte“ wird direkt und in voller Höhe auf den Kostenträger „Einsatzkräfte“ umgelegt. Die Einzelkostenstelle „Fahrzeuge“ wird wie folgt auf die Fahrzeuggruppen (jede Fahrzeuggruppe stellt einen Kostenträger dar) umgelegt:

 

·         Kosten der Gemeinkostenstelle

Verwaltung (80 %):                                               Es erfolgte eine schlüsselmäßige Verteilung entsprechend der

ermittelten Fahrzeugeinsatzstunden einer jeden Fahrzeuggruppe

·         Kosten der Gemeinkostenstelle
Grundstücke und Gebäude (60 %):                Es erfolgte eine schlüsselmäßige Verteilung entsprechend der

Anzahl der Fahrzeuge einer jeden Fahrzeuggruppe

 

·         Kosten der Gemeinkostenstelle
Geräte und Sonstiges (60 %):            Es erfolgte eine schlüsselmäßige Verteilung entsprechend

der ermittelten Fahrzeugeinsatzstunden einer jeden Fahrzeuggruppe

·         Kosten der Einzelkostenstelle
Fahrzeuge (100 %):                                Es erfolgte eine schlüsselmäßige Verteilung entsprechend

der ermittelten Fahrzeugeinsatzstunden einer jeden Fahrzeuggruppe

 

 

In diesem Zusammenhang wird auf Seite IV sowie auf Seite 3 der anliegenden Kalkulation verwiesen. Auf Seite IV ist die soeben ausgeführte Verteilung anhand der prozentualen Anteile eines jeden Kostenträgers dargestellt. Seite 3 ist die Darstellung anhand absoluter Zahlen zu entnehmen.

Zur Ermittlung der Einsatzstunden der Einsatzkräfte sowie der einzelnen Fahrzeuggruppen wurde ein durchschnittlicher jährlicher Stundensatz ermittelt. Dieser wurde auf Grundlage der Einsatzstunden aus den Jahren 2014- 2017 ermittelt und auf den Erhebungszeitraum (2019-2021) hochgerechnet. In diesem Zusammenhang wird auf die Anlage 7 (Seite 33) der anliegenden Kalkulation verwiesen. Dort ist die zuvor beschriebene Ermittlung dargestellt.

 

Nunmehr liegen mir die Gesamtkosten eines jeden Kostenträgers (gebührenfähiger Deckungsbedarf) vor. Diese können auf Seite 3 der anliegenden Kalkulation eingesehen werden.

Eine Besonderheit besteht im Bereich der ansatzfähigen kalkulatorischen Kosten bei den kalkulatorischen Zinsen. Die kalkulatorischen Zinsen stellen, wie bereits erwähnt, eine fiktive Verzinsung meines eingesetzten Eigenkapitals dar. Ein Teil des eingebrachten Kapitals besteht aus Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer. Dieses Kaptal wird zunächst berücksichtigt und ist daher gesondert in Abzug zu bringen.
In diesem Zusammengang wird auf Anlage 9 der anliegenden Kalkulation verwiesen. Die Verzinsung der Feuerschutzsteuer wird hier dargestellt und anschließend bei der Ermittlung des gebührenpflichtigen Deckungsbedarfs auf Seite 3 (im Verhältnis der kalkulatorischen Kosten) in Abzug gebracht.

 

Wie eingangs erwähnt sieht die KLR nunmehr eine Division des Inputs (Kosten eines jeden Kostenträgers) mit dem Output der einzelnen Leistungseinheiten (Einsatzstunden des Personals und der einzelnen Fahrzeuggruppen) vor. Die Ermittlung der Einsatzstunden ist, wie bereits erwähnt, in Anlage 7 (Seite 33) dargestellt.

 

Nunmehr liegt mir die Gebührenobergrenze je halbe Stunde Einsatzzeit vor (Seite 3 der anliegenden Kalkulation). Die einzelnen Gebührensätze sind hieraus zu entwickeln.

 

Bei der Festlegung der Gebührensätze besteht, wie bereits eingangs erwähnt, ein Ermessen bzgl. der Höhe. Auch zu beachten ist in diesem Zusammenhang das sog. Übermaßverbot. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dürfen die Gebühren hiernach den Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin nicht über ein zu vertretenes Maß hinaus belasten.

 

Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr verursacht oftmals aufgrund niedriger Einsatzzahlen und daraus resultierend niedrigen Leistungseinheiten (Einsatzstunden der Einsatzkräfte und der einzelnen Fahrzeuggruppen) hohe Gebührenobergrenzen. Dies darf nicht zum Nachteil des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin berücksichtigt werden.

 

Die ermittelten Gebührenobergrenzen überschreiten teilweise erheblich ein vertretbares Maß. Es wird daher vorgeschlagen teilweise verringerte Gebührensätze auf Gebührenschuldner und Gebührenschuldnerinnen umzulegen.

 

Bei den Fahrzeugen sollten grundsätzlich erst einmal 50 % der ermittelten Gebührenobergrenzen umgelegt werden. Weiterhin fällt auf, dass sich bei den Fahrzeuggruppen „TSF/ TSF-W“ und „MLF/ StLF“ relativ hohe Gebührenobergrenzen ergeben. Diese Fahrzeuggruppen sind aus einsatztaktischen Gesichtspunkten jedoch nicht wertvoller als die Fahrzeuggruppen „LF“ bzw. „ HLF. Im Rahmen des Ermessens wird daher vorgeschlagen, den Gebührensatz für die Fahrzeuggruppe „TSF/ TSF-W“ an den Gebührensatz für die Fahrzeuggruppe „LF“ (Deckungsgrad: 33,88 %) und den Gebührensatz für die Fahrzeuggruppe „MLF/ StLF“ an den Gebührensatz der Fahrzeuggruppe „HLF“ (Deckungsgrad: 20,35 %) anzupassen. Aufgrund geringer Einsatzstunden bei der Fahrzeuggruppe „Boot“ ergibt sich eine sehr hohe Gebührenobergrenze. Boote dienen zum Großteil dem gebührenfreien Aufgabenspektrum nach dem NBrandSchG. Es wird vorgeschlagen, dies gebührensatzmindernd bei einem Deckungsgrad von 25 % zu berücksichtigen.
Beim Kostenträger Einsatzkräfte erscheint die Berücksichtigung der Gebührenobergrenze in voller Höhe (Deckungsgrad: 100%) als angemessen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass  hier kaum kalkulatorische Kosten berücksichtigt wurden und fast ausschließlich die entstehenden laufenden Kosten abgebildet werden. In diesem Zusammenhang wird auf anliegende Übersicht „Gebührenvergleich“ verwiesen.

 

Die bisher geltende Satzung inkl. Gebührentarif enthält neben den Gebührensätzen für Einsatzkräfte und Fahrzeuggruppen auch einzelne Tarife für Gerätschaften. Dies hat sich in im Rahmen der Sachbearbeitung als nicht praktikabel erwiesen. Es ist sehr umständlich und aufwendig die Einsatzzeiten der einzelnen Geräte (Grundlage für die Gebührenerhebung) zu dokumentieren. Bei vorliegender Kalkulation wurden die Kosten für Gerätschaften auf Einsatzkräfte und Fahrzeuge umgelegt. Dies ist rechtlich zulässig und stellt in Praxis eine erhebliche Erleichterung da.

Berechnungen in der anliegenden Gebührenkalkulation wurden mit allen Nachkommastellen durchgeführt; abgebildet sind jedoch gerundete Zahlen. Bei der Berechnung des gebührenpflichtigen Deckungsbedarfs (Seite 3) erfolgte eine Abrundung auf den nächsten vollen Euro zugunsten des Gebührenpflichtigen bzw. der Gebührenpflichtigen.

 

Bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten (Anlage 7, Seite 33) wurden die Einsatzzeiten entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung zugunsten der Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerinnen auf volle halbe Stunden aufgerundet.

 

Beschlussvorschlag:

a)            Die Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
-Feuerwehrgebührensatzung- wird zum 01.01.2019 erlassen.

 

b)           Der Gebührentarif zur Feuerwehrgebührensatzung (siehe a)), welcher auf Grundlage der von der Schneider & Zajontz Gesellschaft für kommunale Entwicklung mbH erstellten Kalkulation entwickelt wurde, wird als Anlage und Bestandteil der besagten Satzung mit folgenden Stunden- und Deckungssätzen beschlossen:

 

Gebührentatbestand

Gebühr je Stunde

Kostendeckungsgrad

Einsatzkraft

44,00 €

100 %

Tanklöschfahrzeug (TLF)

217,00 €

50,00 %

Löschgruppenfahrzeug (LF)

185,00 €

50,00 %

Hilfeleistungslöschfahrzeug (HLF)

230,00 €

50,00 %

Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)/
Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W)

185,00 €

33,88 %

Mittleres Löschfahrzeug (MLF)/
Staffellöschfahrzeug (StLF)

230,00 €

20,35 %

Mannschaftstransportwagen (MTW)

142,00 €

50,00 %

Einsatzleitwagen (ELW)

123,00 €

50,00 %

Rüstwagen (RW)

91,00 €

50,00 %

Schlauchwagen (SW)

72,00 €

50,00 %

Gerätewagen (GW)

111,00

50,00 %

Drehleiter (DLK)

411,00 €

50,00 %

Boot

188,00 €

25,00 %

 

c)            Mit Inkrafttreten der Feuerwehrgebührensatzung (siehe a)) tritt gleichzeitig die Satzung der Samtgemeinde Elbtalaue über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 01.10.2009 außer Kraft.