Sitzung: 17.05.2018 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 30/0159/2018
Sachverhalt lt. Vorlage 30/0159/2018
Im Rahmen der Sportboothafenerweiterung ist es geplant, den Brückenbereich entlang der Elbstraße mit
einer Drehbrücke zu versehen. Die berechnete Belastung der Brücke beträgt 3 t,
ausnahmsweise ist die gelegentliche Nutzung der Brücke mit einer Tonnage bis zu
12 t für Dienstfahrzeuge rechnerisch zulässig.
Aufgrund der
Tonnagebeschränkung ab dem Brückenbauwerk auf 3 t ist aus straßenrechtlicher
Betrachtung die Teileinziehung der Straßenfläche ab dem Brückenbauwerk notwendig.
Hierzu sind die
Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7
und das Flurstück 78/14 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker, sowie ein
Teilbereich des Flurstückes 78/ 16 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker auf ein
zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen
gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 12 t zu beschränken. Der einzuziehende Bereich ist auf dem
der Vorlage beigefügten Lageplan farblich dargestellt.
Da die
Teileinziehung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wird,
kann gem. § 8 Abs. 2 Niedersächsisches Straßengesetz auf die 3 monatige
öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7
und das Flurstück 78/14 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker, sowie ein
Teilbereich des Flurstückes 78/16 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker werden im
Rahmen einer Nutzungsbeschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit
dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis
zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t gem. § 8 Abs.1 Niedersächsisches
Straßengesetz teileingezogen. Der einzuziehende Bereich ist auf dem beigefügten
Lageplan farblich dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Zu diesem
Tagesordnungspunkt hat es bereits umfangreiche Diskussionen und Beratungen im
BPSUH und VA am 26.04.18 gegeben. Ebenso hat eine weitere Vorberatung im BPSUH
mit einem entsprechenden Fachvortrag des Rechtsanwaltes Herrn Blume sowie im VA
unmittelbar vor dieser Sitzung stattgefunden.
Auf die
entsprechenden Niederschriften wird hiermit verwiesen.
StDir Meyer
erläutert kurz die Zusammenhänge. Die Thematik ist Teil des
Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung/Umbau des Sportboothafens.
Herr Blume ergänzt
einige Erläuterungen zum Begriff Teileinziehung. Dabei macht er darauf
aufmerksam, dass zwischen dem Straßenrecht
und dem Straßenverkehrsrecht zu
unterscheiden ist.
Auf die der Vorlage
beigefügten Anlage II (Stellungnahme des Rechtsanwaltes Herrn Blume) wird
verwiesen.
Aufgrund der neuen
Erkenntnisse betrifft die Teileinziehung nun nicht mehr alle seitens der
Verwaltung aufgeführten Flurstücke. Des Weiteren ist nach der Stellungnahme des
Rechtsanwaltes Herrn Blume Klarheit über die Verfahrensweise der Teileinziehung
entstanden.
Bgm Mertins macht
darauf aufmerksam, dass der BPSUH daher nach Aussprache abweichend vom
Verwaltungsvorschlag empfohlen hat. Dieser Empfehlung hat sich auch der
Verwaltungsausschuss angeschlossen.
StDir. Meyer
verliest nochmals die Empfehlung des Fachausschusses und des
Verwaltungsausschusses.
Der Rat der Stadt
Hitzacker (Elbe) fasst folgenden
Beschluss:
Die Flurstücke
29/26 und 29/27 der Flur 7 der Gemarkung Hitzacker werden im Rahmen einer
Nutzungsbeschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz
der ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem
zulässigen Gesamtgewicht von 12 t gem. § 8 Abs.1 Niedersächsisches
Straßengesetz teileingezogen. Der einzuziehende Bereich ist auf dem beigefügten
Lageplan schraffiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Der
Teileinziehungsbeschluss wird öffentlich bekanntgemacht, sobald die Brücke
fertiggestellt und die Verkehrsfreigabe erteilt ist.