Beschluss: Geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Sachverhalt lt. Vorlage 30/0159/2018

Im Rahmen  der Sportboothafenerweiterung  ist es geplant,  den Brückenbereich entlang der Elbstraße mit einer Drehbrücke zu versehen. Die berechnete Belastung der Brücke beträgt 3 t, ausnahmsweise ist die gelegentliche Nutzung der Brücke mit einer Tonnage bis zu 12 t für Dienstfahrzeuge rechnerisch zulässig.

Aufgrund der Tonnagebeschränkung ab dem Brückenbauwerk auf 3 t ist aus straßenrechtlicher Betrachtung die Teileinziehung der Straßenfläche ab dem Brückenbauwerk notwendig.

Hierzu sind die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7  und das Flurstück 78/14 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker, sowie ein Teilbereich des Flurstückes 78/ 16 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t zu beschränken. Der einzuziehende Bereich ist auf dem der Vorlage beigefügten Lageplan farblich dargestellt.

Da die Teileinziehung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wird, kann gem. § 8 Abs. 2 Niedersächsisches Straßengesetz auf die 3 monatige öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7 und das Flurstück 78/14 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker, sowie ein Teilbereich des Flurstückes 78/16 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker werden im Rahmen einer Nutzungsbeschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t gem. § 8 Abs.1 Niedersächsisches Straßengesetz teileingezogen. Der einzuziehende Bereich ist auf dem beigefügten Lageplan farblich dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

Zu diesem Tagesordnungspunkt hat es bereits umfangreiche Diskussionen und Beratungen im BPSUH und VA am 26.04.18 gegeben. Ebenso hat eine weitere Vorberatung im BPSUH mit einem entsprechenden Fachvortrag des Rechtsanwaltes Herrn Blume sowie im VA unmittelbar vor dieser Sitzung stattgefunden.

Auf die entsprechenden Niederschriften wird hiermit verwiesen.

 

 

StDir Meyer erläutert kurz die Zusammenhänge. Die Thematik ist Teil des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung/Umbau des Sportboothafens.

 

Herr Blume ergänzt einige Erläuterungen zum Begriff Teileinziehung. Dabei macht er darauf aufmerksam, dass zwischen dem Straßenrecht und dem Straßenverkehrsrecht zu unterscheiden ist.

Auf die der Vorlage beigefügten Anlage II (Stellungnahme des Rechtsanwaltes Herrn Blume) wird verwiesen.

 

Aufgrund der neuen Erkenntnisse betrifft die Teileinziehung nun nicht mehr alle seitens der Verwaltung aufgeführten Flurstücke. Des Weiteren ist nach der Stellungnahme des Rechtsanwaltes Herrn Blume Klarheit über die Verfahrensweise der Teileinziehung entstanden.

 

Bgm Mertins macht darauf aufmerksam, dass der BPSUH daher nach Aussprache abweichend vom Verwaltungsvorschlag empfohlen hat. Dieser Empfehlung hat sich auch der Verwaltungsausschuss angeschlossen.

 

StDir. Meyer verliest nochmals die Empfehlung des Fachausschusses und des Verwaltungsausschusses.

 

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) fasst folgenden

 

 

 

 


Beschluss:

Die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7 der Gemarkung Hitzacker werden im Rahmen einer Nutzungsbeschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t gem. § 8 Abs.1 Niedersächsisches Straßengesetz teileingezogen. Der einzuziehende Bereich ist auf dem beigefügten Lageplan schraffiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Teileinziehungsbeschluss wird öffentlich bekanntgemacht, sobald die Brücke fertiggestellt und die Verkehrsfreigabe erteilt ist.