Sitzung: 17.05.2018 Ausschuss für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Geändert empfohlen
Abstimmung: Ja: 5
Vorlage: 30/0159/2018
Der AV verweist auf die
letzte Sitzung am 26.04.2018 und deutet die Irritation über die
Eigentumsverhältnisse über das teileinzuziehende Teilstück an. In diesem Zuge
begrüßt er den Fachanwalt Herrn Blume und Herrn Hannemann als Architekten.
Der AV unterbricht die
Sitzung um 18:08 Uhr um die Presse zu begrüßen und die Sitzung daraufhin wieder
zu eröffnen.
StDir Meyer erläutert den
SV und fasst zusammen.
In der letzten Sitzung
wurden Fragen bezüglich der Grundstücksverläufe und der Widmung aufgeworfen.
Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass von der Teileinziehung nur noch zwei
Flurstücke betroffen sind. Dies betrifft die Flurstücke 29/26 und 29/27. StDir
Meyer erläutert anhand des Planes die Grundstücksgrenzen und die bisher
einzuziehenden Flächen. Das Flurstück 78/14 ist von der Teileinziehung nicht
mehr betroffen. Dies soll weiterhin durch Schwerlasttransporte befahrbar sein,
falls die Tore am Deichschart mithilfe eines Kranes erneuert oder repariert
werden müssen. Hinter der Grundstücksgrenze von 78/14 beginnt die Fläche, die
von der Teileinziehung betroffen ist.
Auf Nachfrage des AV
erläutert Herr Blume die rechtliche Situation der Widmung.
Er greift die
Ursprungsfrage auf, ob es bei einer Tragfähigkeitsbegrenzung einer
Teileinziehungsverfügung bedarf. Eine Teileinziehung ist Bestandteil des
Straßenrechts.
Die Widmung regelt im
Straßenrecht die Verkehrsbedeutung und Nutzung der Fläche. Die Straße um die es
sich handelt wurde von einer Landesstraße zu einer Gemeindestraße herabgestuft.
Die Gemeindestraße ist in ihrer Benutzung nicht beschränkt. Die Brücke hat nur
eine beschränkte Tragfähigkeit von 3t. Daher muss die Brücke und die
darauffolgende Strecke bis zum Fähranleger auf 3t beschränkt werden. Herr Blume
verweist auf das Gutachten. Die Rechtsprechung besagt, dass
Gewichtsbeschränkungen auch eine Beschränkung der Benutzungsarten einer Straße
darstellt. Die Beschränkung von Benutzungsarten bei einer zunächst unbeschränkt
gewidmeten Straße bedarf einer Teileinziehung. Die Beschränkung ist nicht
ausschließlich durch eine straßenverkehrsbehördliche Regelung, z.B.
Beschilderung, herbeizuführen. Mit straßenverkehrsrechtlichen Regelungen kann
keine auf Dauer angelegte Benutzungsbeschränkung (Gewichtsbeschränkung)
umgesetzt werden. Die straßenrechtliche Regelung, hier also die Teileinziehung,
bildet den Rahmen, der durch die straßenverkehrsbehördliche Regelung ergänzt
wird. Es ist also entscheidend, ob die Maßnahme auf Dauer angelegt ist. Hier
wird eine Brücke gebaut, die im Regelverkehr nur eine Tragfähigkeit von 3 t
aufweist und demnach eine auf Dauer angelegte Maßnahme darstellt. Somit muss
eine straßenrechtliche Regelung, hier die Teileinziehung, getroffen werden.
Auf Nachfrage des Rh Porip
bezüglich S. 7 Absatz 3 d.) des Gutachtens, erläutert Herr Blume, dass dieser
Absatz mit der grundsätzlichen Notwendigkeit der Teileinziehung nichts zu tun
hat. StDir Meyer ergänzt, dass dies bereits im Hafenvertrag geregelt wurde. Die
Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH hat die Flächen unter der Voraussetzung einer
gewidmeten Fläche übernommen.
Rf Wiehler ergänzt hierzu,
dass die vertragliche Regelung solange gilt, wie die Hafen Hitzacker (Elbe)
GmbH Eigentümer dieser Fläche ist. Bei Eigentümerwechsel sind die bestehenden
Regelungen nicht gesichert.
Auf Nachfrage von Rf
Wiehler bezüglich S. 1 und S. 2, vierter Absatz erläutert StDir Meyer, dass es
zunächst eine gutachterliche Stellungnahme gegeben hat, in dem die Brücke als
Fußgänger und Radfahrerbrücke deklariert wurde. Daraufhin wurde ein ergänzendes
Gutachten gefertigt, in dem die 3t Traglast für den Regelverkehr bestätigt
wurden. Somit soll die PKW Nutzung auch weiterhin gegeben sein.
Rf Wiehler erfragt, ob die Brücke durch
Wohnmobile genutzt werden kann. Herr Blume antwortet, dass je nach Gewicht,
diese die Brücke nicht nutzen können.
Stellv. AV Walter fragt an, ob die Teileinziehung
einen Einfluss auf die Widmung als Gemeindestraße hat und andere Konsequenzen
mit sich zieht. Herr Blume entgegnet, dass der Status als Gemeindestraße
unverändert bleibt. Lediglich das bislang unbegrenzte Benutzungsspektrum wird,
was die Gewichte angeht, reduziert. Auf Nachfrage des stellv. AV Walter
entgegnet StDir Meyer, dass die Beschilderung weiterhin in der Zuständigkeit
der Stadt Hitzacker (Elbe) liegt. Der AV ergänzt, dass wenn eine PKW-Fähre in
Betrieb genommen wird, das Verbotsschild entfernt werden muss.
Auf Nachfrage von Rf Wiehler und dem stellv. AV Walter
bezüglich des Zeitraumes der Teileinziehung führt Herr Blume weiter aus.
Der Normalfall ist, dass eine Straße gebaut wird und
um den Verkehr auf dieser Straße zu eröffnen eine Widmung stattfinden muss.
Hier sollte analog verfahren werden.
Sobald die Brücke gebaut ist, muss man die
Teileinziehung in Kraft setzen. Hier muss man zwischen zwei Verfahren
unterscheiden.
Zum einen zwischen dem Beschluss der Teileinziehung,
zum anderen zwischen dem in Kraft setzen der Teileinziehung. Wird der Erlass
des Verwaltungsaktes, hier die Teileinziehung, durch den Rat beschlossen, ist
dieser noch nicht wirksam. Dies geschieht erst durch die Bekanntmachung. Die
Teileinziehung wird beschlossen. Sie wird dann bekanntgemacht und damit
wirksam, wenn die Brücke errichtet und damit auch nutzbar ist. Diese Maßgabe
kann Teil des Beschlussvorschlages sein.
Auf Nachfrage des stellv. AV Walter erläutert StDir
Meyer, dass das Befahren durch die entsprechende Beschilderung begrenzt wird.
Auf Nachfrage von Rf Neumann erklärt StDir Meyer, dass
die derzeitige Traglast bei 60t liegt. Herr Hannemann ergänzt hierzu, dass
grundsätzlich keine Gewichtsbeschränkung vorliegt. Im Elbvorland jedoch je nach
Wasserstand, die Straße erheblich an Tragkraft verlieren kann.
Auf Nachfrage von Rf Wiehler erläutert StDir Meyer,
dass der Eigentümer bei Schäden dazu aufgefordert wird, die Brücke
ordnungsgemäß wiederherzustellen.
Der AV erfragt, wer Straßenbaulastträger ist. Herr
Blume entgegnet hierzu, dass die Brücke im Verlauf einer Gemeindestraße liegt
und damit in die Straßenbaulast der Gemeinde fällt. StDir Meyer ergänzt hierzu,
dass laut Planfeststellungsbeschluss die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH für den
Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Brücke verantwortlich ist.
StDir Meyer führt den geänderten Beschlussvorschlag
aus. Der ursprüngliche Beschlussvorschlag lautet: Die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7 und das Flurstück 78/14 der Flur
3 der Gemarkung Hitzacker, sowie ein Teilbereich des Flurstückes 78/16 der Flur
3 der Gemarkung Hitzacker werden im Rahmen einer Nutzungsbeschränkung auf ein
zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen
gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 12 t gem. § 8 Abs.1 Niedersächsisches Straßengesetz
teileingezogen. Der einzuziehende Bereich ist auf dem beigefügten Lageplan
farblich dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Dieser wurde dahingehend geändert:
Die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7
der Gemarkung Hitzacker, werden im Rahmen einer Nutzungsbeschränkung auf ein
zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen
gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 12 t gem. § 8 Abs.1 Niedersächsisches Straßengesetz
teileingezogen. Der einzuziehende Bereich ist auf dem beigefügten Lageplan
schraffiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Teileinziehungsbeschluss
wird öffentlich bekanntgemacht, sobald die Brücke fertiggestellt und nutzbar
ist.
Rf Wiehler
erfragt die Definition der Abnahme. Daraufhin wird sich auf die Ergänzung „Der
Teileinziehungsbeschluss wird öffentlich bekanntgemacht, sobald die Brücke
fertiggestellt und die Verkehrsfreigabe erteilt ist“ geeinigt.
Auf Nachfrage
des Rh Porip erläutert StDir Meyer, dass die öffentliche Bekanntmachung Aufgabe
der Gemeinde ist.
Auf Nachfrage von Rf Wiehler erläutert Herr Blume,
dass durch die Widmung einer Sache der Charakter einer öffentlichen Sache
verliehen wird. Hierdurch werden Zweck und Funktion definiert. Diese Widmung
ist grundsätzlich auf Dauer angelegt.
Er ergänzt, dass der Eigentümer keinen Anspruch auf
Entwidmung hat. Er kann fordern, die Fläche durch die Gemeinde ordnungsgemäß
herstellen zu lassen.
Rf Wiehler weist auf die Langfristigkeit der
Entscheidung hin. Hierzu verweist Herr Blume auf die Vereinbarung zwischen der
Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH und der Stadt Hitzacker (Elbe) und den damit
bestehenden Interessenausgleich. Dieser Interessensaustausch ist unabhängig von
der Widmung zu betrachten. Herr Blume führt hierzu das Beispiel der Sanierung
an. Es steht im Interesse der Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH, dass diese Brücke
funktionstüchtig ist.
Der AV weist auf den Anspruch der Inanspruchnahme der
Brücke hin.
Darauf entgegnet Herr Blume, dass die Stadt die
Überlegung vornehmen kann, ob sie weiterhin öffentlichen Verkehr ermöglichen
möchte, wenn dadurch Kosten auf sie zukommen. Die Stadt hat dann die
Möglichkeit das öffentliche Interesse auf null zu setzen und die Fläche zu
entwidmen.
Rf Wiehler weist darauf hin, dass das öffentliche
Interesse nicht wegfällt. Die Bevölkerung hat Interesse daran, an das Elbufer
zu gelangen.
StDir Meyer verweist auf den
Planfeststellungsbeschluss. Hier ist geregelt, wem welche Zuständigkeiten
obliegen. Unter Bezugnahme des Planfeststellungsbeschlusses ist durchaus der
Eigentümer heranzuziehen. Die Planfeststellung ist ein öffentlich-rechtliches
Verfahren.
Herr Blume entgegnet, dass eine Planfeststellung nach
Wasserrecht immer dann vollzogen wird, wenn eine bauliche Anlage im oder am
Gewässer errichtet werden soll. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine
Gemeinde oder um eine Privatperson handelt.
Herr Hannemann weist darauf hin, dass die
Herstellungskosten vom Eigentümer getragen werden und auch die zukünftigen
Unterhaltungskosten beim Eigentümer verbleiben.
Auf Anmerkung des AV erläutert StDir Meyer, dass neben
dem Straßenrecht noch der Hafenvertrag
existiert. Dort sind entsprechende Regelungen festgehalten. Also liegen
verschiedene Anspruchsgrundlagen vor. Die Stadt Hitzacker (Elbe) kann über den
Vertrag ihre Ansprüche geltend machen.
Der AV fasst die Änderungen des ursprünglichen
Beschlussvorschlages zusammen.
Der BPSUH empfiehlt folgenden
Beschluss:
Die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur
7 der Gemarkung Hitzacker, werden im
Rahmen einer Nutzungsbeschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit
dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis
zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t gem. § 8 Abs.1 Niedersächsisches
Straßengesetz teileingezogen. Der einzuziehende Bereich ist auf dem beigefügten
Lageplan schraffiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Teileinziehungsbeschluss wird öffentlich
bekanntgemacht, sobald die Brücke fertiggestellt und die Verkehrsfreigabe
erteilt ist.