Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 5

Der AV verweist auf die letzte Sitzung am 26.04.2018 und deutet die Irritation über die Eigentumsverhältnisse über das teileinzuziehende Teilstück an. In diesem Zuge begrüßt er den Fachanwalt Herrn Blume und Herrn Hannemann als Architekten.

Der AV unterbricht die Sitzung um 18:08 Uhr um die Presse zu begrüßen und die Sitzung daraufhin wieder zu eröffnen.

 

StDir Meyer erläutert den SV und fasst zusammen.

In der letzten Sitzung wurden Fragen bezüglich der Grundstücksverläufe und der Widmung aufgeworfen. Zwischenzeitlich wurde festgestellt, dass von der Teileinziehung nur noch zwei Flurstücke betroffen sind. Dies betrifft die Flurstücke 29/26 und 29/27. StDir Meyer erläutert anhand des Planes die Grundstücksgrenzen und die bisher einzuziehenden Flächen. Das Flurstück 78/14 ist von der Teileinziehung nicht mehr betroffen. Dies soll weiterhin durch Schwerlasttransporte befahrbar sein, falls die Tore am Deichschart mithilfe eines Kranes erneuert oder repariert werden müssen. Hinter der Grundstücksgrenze von 78/14 beginnt die Fläche, die von der Teileinziehung betroffen ist.

 

Auf Nachfrage des AV erläutert Herr Blume die rechtliche Situation der Widmung.

Er greift die Ursprungsfrage auf, ob es bei einer Tragfähigkeitsbegrenzung einer Teileinziehungsverfügung bedarf. Eine Teileinziehung ist Bestandteil des Straßenrechts.

Die Widmung regelt im Straßenrecht die Verkehrsbedeutung und Nutzung der Fläche. Die Straße um die es sich handelt wurde von einer Landesstraße zu einer Gemeindestraße herabgestuft. Die Gemeindestraße ist in ihrer Benutzung nicht beschränkt. Die Brücke hat nur eine beschränkte Tragfähigkeit von 3t. Daher muss die Brücke und die darauffolgende Strecke bis zum Fähranleger auf 3t beschränkt werden. Herr Blume verweist auf das Gutachten. Die Rechtsprechung besagt, dass Gewichtsbeschränkungen auch eine Beschränkung der Benutzungsarten einer Straße darstellt. Die Beschränkung von Benutzungsarten bei einer zunächst unbeschränkt gewidmeten Straße bedarf einer Teileinziehung. Die Beschränkung ist nicht ausschließlich durch eine straßenverkehrsbehördliche Regelung, z.B. Beschilderung, herbeizuführen. Mit straßenverkehrsrechtlichen Regelungen kann keine auf Dauer angelegte Benutzungsbeschränkung (Gewichtsbeschränkung) umgesetzt werden. Die straßenrechtliche Regelung, hier also die Teileinziehung, bildet den Rahmen, der durch die straßenverkehrsbehördliche Regelung ergänzt wird. Es ist also entscheidend, ob die Maßnahme auf Dauer angelegt ist. Hier wird eine Brücke gebaut, die im Regelverkehr nur eine Tragfähigkeit von 3 t aufweist und demnach eine auf Dauer angelegte Maßnahme darstellt. Somit muss eine straßenrechtliche Regelung, hier die Teileinziehung, getroffen werden.

Auf Nachfrage des Rh Porip bezüglich S. 7 Absatz 3 d.) des Gutachtens, erläutert Herr Blume, dass dieser Absatz mit der grundsätzlichen Notwendigkeit der Teileinziehung nichts zu tun hat. StDir Meyer ergänzt, dass dies bereits im Hafenvertrag geregelt wurde. Die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH hat die Flächen unter der Voraussetzung einer gewidmeten Fläche übernommen.

Rf Wiehler ergänzt hierzu, dass die vertragliche Regelung solange gilt, wie die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH Eigentümer dieser Fläche ist. Bei Eigentümerwechsel sind die bestehenden Regelungen nicht gesichert.

Auf Nachfrage von Rf Wiehler bezüglich S. 1 und S. 2, vierter Absatz erläutert StDir Meyer, dass es zunächst eine gutachterliche Stellungnahme gegeben hat, in dem die Brücke als Fußgänger und Radfahrerbrücke deklariert wurde. Daraufhin wurde ein ergänzendes Gutachten gefertigt, in dem die 3t Traglast für den Regelverkehr bestätigt wurden. Somit soll die PKW Nutzung auch weiterhin gegeben sein.

 Rf Wiehler erfragt, ob die Brücke durch Wohnmobile genutzt werden kann. Herr Blume antwortet, dass je nach Gewicht, diese die Brücke nicht nutzen können.

Stellv. AV Walter fragt an, ob die Teileinziehung einen Einfluss auf die Widmung als Gemeindestraße hat und andere Konsequenzen mit sich zieht. Herr Blume entgegnet, dass der Status als Gemeindestraße unverändert bleibt. Lediglich das bislang unbegrenzte Benutzungsspektrum wird, was die Gewichte angeht, reduziert. Auf Nachfrage des stellv. AV Walter entgegnet StDir Meyer, dass die Beschilderung weiterhin in der Zuständigkeit der Stadt Hitzacker (Elbe) liegt. Der AV ergänzt, dass wenn eine PKW-Fähre in Betrieb genommen wird, das Verbotsschild entfernt werden muss.

Auf Nachfrage von Rf Wiehler und dem stellv. AV Walter bezüglich des Zeitraumes der Teileinziehung führt Herr Blume weiter aus.

Der Normalfall ist, dass eine Straße gebaut wird und um den Verkehr auf dieser Straße zu eröffnen eine Widmung stattfinden muss. Hier sollte analog verfahren werden.

Sobald die Brücke gebaut ist, muss man die Teileinziehung in Kraft setzen. Hier muss man zwischen zwei Verfahren unterscheiden.

Zum einen zwischen dem Beschluss der Teileinziehung, zum anderen zwischen dem in Kraft setzen der Teileinziehung. Wird der Erlass des Verwaltungsaktes, hier die Teileinziehung, durch den Rat beschlossen, ist dieser noch nicht wirksam. Dies geschieht erst durch die Bekanntmachung. Die Teileinziehung wird beschlossen. Sie wird dann bekanntgemacht und damit wirksam, wenn die Brücke errichtet und damit auch nutzbar ist. Diese Maßgabe kann Teil des Beschlussvorschlages sein.

Auf Nachfrage des stellv. AV Walter erläutert StDir Meyer, dass das Befahren durch die entsprechende Beschilderung begrenzt wird.

Auf Nachfrage von Rf Neumann erklärt StDir Meyer, dass die derzeitige Traglast bei 60t liegt. Herr Hannemann ergänzt hierzu, dass grundsätzlich keine Gewichtsbeschränkung vorliegt. Im Elbvorland jedoch je nach Wasserstand, die Straße erheblich an Tragkraft verlieren kann.

Auf Nachfrage von Rf Wiehler erläutert StDir Meyer, dass der Eigentümer bei Schäden dazu aufgefordert wird, die Brücke ordnungsgemäß wiederherzustellen.

Der AV erfragt, wer Straßenbaulastträger ist. Herr Blume entgegnet hierzu, dass die Brücke im Verlauf einer Gemeindestraße liegt und damit in die Straßenbaulast der Gemeinde fällt. StDir Meyer ergänzt hierzu, dass laut Planfeststellungsbeschluss die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Brücke verantwortlich ist.

StDir Meyer führt den geänderten Beschlussvorschlag aus. Der ursprüngliche Beschlussvorschlag lautet:  Die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7 und das Flurstück 78/14 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker, sowie ein Teilbereich des Flurstückes 78/16 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker werden im Rahmen einer Nutzungsbeschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t gem. § 8 Abs.1 Niedersächsisches Straßengesetz teileingezogen. Der einzuziehende Bereich ist auf dem beigefügten Lageplan farblich dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Dieser wurde dahingehend geändert:

Die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7 der Gemarkung Hitzacker, werden im Rahmen einer Nutzungsbeschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t gem. § 8 Abs.1 Niedersächsisches Straßengesetz teileingezogen. Der einzuziehende Bereich ist auf dem beigefügten Lageplan schraffiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Teileinziehungsbeschluss wird öffentlich bekanntgemacht, sobald die Brücke fertiggestellt und nutzbar ist.

Rf Wiehler erfragt die Definition der Abnahme. Daraufhin wird sich auf die Ergänzung „Der Teileinziehungsbeschluss wird öffentlich bekanntgemacht, sobald die Brücke fertiggestellt und die Verkehrsfreigabe erteilt ist“ geeinigt.

Auf Nachfrage des Rh Porip erläutert StDir Meyer, dass die öffentliche Bekanntmachung Aufgabe der Gemeinde ist.

Auf Nachfrage von Rf Wiehler erläutert Herr Blume, dass durch die Widmung einer Sache der Charakter einer öffentlichen Sache verliehen wird. Hierdurch werden Zweck und Funktion definiert. Diese Widmung ist grundsätzlich auf Dauer angelegt.

Er ergänzt, dass der Eigentümer keinen Anspruch auf Entwidmung hat. Er kann fordern, die Fläche durch die Gemeinde ordnungsgemäß herstellen zu lassen.

Rf Wiehler weist auf die Langfristigkeit der Entscheidung hin. Hierzu verweist Herr Blume auf die Vereinbarung zwischen der Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH und der Stadt Hitzacker (Elbe) und den damit bestehenden Interessenausgleich. Dieser Interessensaustausch ist unabhängig von der Widmung zu betrachten. Herr Blume führt hierzu das Beispiel der Sanierung an. Es steht im Interesse der Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH, dass diese Brücke funktionstüchtig ist.

Der AV weist auf den Anspruch der Inanspruchnahme der Brücke hin.

Darauf entgegnet Herr Blume, dass die Stadt die Überlegung vornehmen kann, ob sie weiterhin öffentlichen Verkehr ermöglichen möchte, wenn dadurch Kosten auf sie zukommen. Die Stadt hat dann die Möglichkeit das öffentliche Interesse auf null zu setzen und die Fläche zu entwidmen.

Rf Wiehler weist darauf hin, dass das öffentliche Interesse nicht wegfällt. Die Bevölkerung hat Interesse daran, an das Elbufer zu gelangen.

StDir Meyer verweist auf den Planfeststellungsbeschluss. Hier ist geregelt, wem welche Zuständigkeiten obliegen. Unter Bezugnahme des Planfeststellungsbeschlusses ist durchaus der Eigentümer heranzuziehen. Die Planfeststellung ist ein öffentlich-rechtliches Verfahren. 

Herr Blume entgegnet, dass eine Planfeststellung nach Wasserrecht immer dann vollzogen wird, wenn eine bauliche Anlage im oder am Gewässer errichtet werden soll. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Gemeinde oder um eine Privatperson handelt.

Herr Hannemann weist darauf hin, dass die Herstellungskosten vom Eigentümer getragen werden und auch die zukünftigen Unterhaltungskosten beim Eigentümer verbleiben.

Auf Anmerkung des AV erläutert StDir Meyer, dass neben dem  Straßenrecht noch der Hafenvertrag existiert. Dort sind entsprechende Regelungen festgehalten. Also liegen verschiedene Anspruchsgrundlagen vor. Die Stadt Hitzacker (Elbe) kann über den Vertrag ihre Ansprüche geltend machen.

 

Der AV fasst die Änderungen des ursprünglichen Beschlussvorschlages zusammen.

 

Der BPSUH empfiehlt folgenden 


Beschluss:

Die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7  der Gemarkung Hitzacker, werden im Rahmen einer Nutzungsbeschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t gem. § 8 Abs.1 Niedersächsisches Straßengesetz teileingezogen. Der einzuziehende Bereich ist auf dem beigefügten Lageplan schraffiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Teileinziehungsbeschluss wird öffentlich bekanntgemacht, sobald die Brücke fertiggestellt und die Verkehrsfreigabe erteilt ist.