Beschluss: Vertagung

Abstimmung: Ja: 6

Sachverhalt:

Im Rahmen der Sportboothafenerweiterung  ist es geplant,  den Brückenbereich entlang der Elbstraße mit einer Drehbrücke zu versehen. Die berechnete Belastung der Brücke beträgt 3 t, ausnahmsweise ist die gelegentliche Nutzung der Brücke mit einer Tonnage bis zu 12 t für Dienstfahrzeuge rechnerisch zulässig.

Aufgrund der Tonnagebeschränkung ab dem Brückenbauwerk auf 3 t ist aus straßenrechtlicher Betrachtung die Teileinziehung der Straßenfläche ab dem Brückenbauwerk notwendig.

 

Hierzu sind die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7  und das Flurstück 78/14 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker, sowie ein Teilbereich des Flurstückes 78/ 16 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t zu beschränken. Der einzuziehende Bereich ist auf dem der Vorlage beigefügten Lageplan farblich dargestellt.

 

Da die Teileinziehung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wird, kann gem. § 8 Abs. 2 Niedersächsisches Straßengesetz auf die 3 monatige öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden.

 

StDir Meyer erläutert den Sachverhalt.

StDir Meyer erläutert zwei Möglichkeiten. Der entsprechende Beschluss wird, so wie vorgelegt, gefasst. Ansonsten wird ein formelles Verfahren eröffnet. Hierbei sind Fristen zu wahren, die einen Bau dieses Jahr nicht zulassen werden.

Wird der Beschluss entsprechend der Vorlage gefasst, besteht die Chance den zeitlichen Rahmen für den Bau einzuhalten.

Auf die Frage des AV stellt StDir Meyer klar, dass die Stellungnahme bis zum 16.04.2018 abgegeben werden musste und die Planfeststellungsbehörde den Beschluss fassen möchte. Solange der jetzige Sachverhalt nicht geklärt ist, wird es keinen Beschluss durch die Planfeststellungsbehörde geben.

Auf Nachfrage des AV erläutert StDir Meyer den entsprechenden Auszug aus den Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG). Hier ist festgehalten, dass Straßen für den öffentlichen Gemeingebrauch gewidmet werden. Die Ausnahme der Teileinziehung aus städtebaulichen Gründen ist nicht im Gesetz selbst, sondern in dem entsprechenden Kommentar zu finden.

Der AV fragt an, warum die genannten Flurstücke teileingezogen werden müssen und nicht nur die geplante Brücke.

StDir Meyer erläutert, dass die Straße als Landesstraße übernommen wurde. Diese war in der ursprünglichen Widmung eine Hauptverkehrsstraße. Nach Teileinziehung besteht dieser Status nicht mehr. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg fordert die Teileinziehung für ausschließlich Rad- und Fußgängernutzung.

Der AV zitiert aus dem § 8 Absatz 4 des NStrG. Demnach entfällt der Gemeingebrauch mit der Einziehung der Straße. StDir Meyer erläutert hierzu, dass der Gemeingebrauch bestehen bleibt, da es sich lediglich um eine Teileinziehung handelt. Dies ist wie eine Art Nutzungsbeschränkung zu betrachten. Die Nutzungsbeschränkung ergibt sich hier durch die Tonnagebeschränkung für Pkw auf 3 t bzw. 12 t in Ausnahmefällen.

Rh Zühlke weist darauf hin, dass es sich nicht um das Flurstück 78/16 sondern um das Flurstück 78/15 der Flur 3 handelt.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Das in der Vorlage genannte Flurstück 78/16 der Flur 3 ist korrekt.

 

Auf Nachfrage von Rh Zühlke erläutert StDir Meyer, dass der gefasste Beschluss der Planfeststellungsbehörde zunächst mitgeteilt wird. Diese trifft dann die notwendigen Entscheidungen. Die notwendige Beschilderung für die Tonnagebeschränkung wird angebracht.

Rf Laudel-Voigt möchte wissen, wie sichergestellt werden kann, dass eine dauerhafte Nutzung auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen bleibt. StDir Meyer erklärt, dass die Nutzung für Fußgänger und Radfahrer unbeschränkt erhalten bleibt. Lediglich die Gewichtsbeschränkung für Fahrzeuge wird hier festgelegt. StDir Meyer weist darauf hin, dass es sich nicht um eine Komplettentwidmung handelt, sondern die festgelegten Änderungen explizit im Planfeststellungsbeschluss benannt werden. Es wird also nur eine Beschränkung der Tonnage festgelegt. Er macht deutlich, dass es sich bei einer Teileinziehung nicht um eine Entwidmung handelt, sondern um eine Beschränkung.

Rh Porip hat keine Einwände gegen die Tonnagebeschränkung. Er äußert jedoch Bedenken dahingehend, den Beschluss stillschweigend zu fassen. Er fordert eine exakte und rechtssichere Abarbeitung um eine Situation wie bei dem Hafenvertrag zu vermeiden.

StDir Meyer verdeutlicht, dass es sich bei dem Widmungsrecht um öffentliches Recht, bei dem Hafenvertrag jedoch um privates Recht handelt. Bei fassen des Beschlusses bleibt weiterhin die Widmung bestehen.

Auf Nachfrage von Rh Zühlke erläutert StDir Meyer, dass Eigentümer der Brücke die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH ist. Die Brücke wird über dem Flurstück 29/26 der Flur 7 errichtet. Die gesamte Landesstraße wurde auf die Stadt Hitzacker (Elbe) übertragen.

Der AV erfragt die Eigentumsverhältnisse der im Sachverhalt dargestellten Flurstücke. Er möchte zudem wissen, was passiert wenn trotz gefasstem Beschluss die Brücke nicht gebaut wird. StDir Meyer entgegnet darauf, dass die Pflicht besteht die Brücke zu errichten. Der AV weist darauf hin, dass die Brücke in das Eigentum des Eigentümers der Flurstücke übergeht. Hierzu ergänzt StDir Meyer, dass er davon ausgeht, dass die Grundstücke der Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH gehören, diese jedoch öffentlich gewidmet sind. Nach telefonischer Rücksprache bestätigt StDir Meyer, dass Eigentümer der Straße die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH ist, die Grundstücke jedoch öffentlich gewidmet sind. 

Dies soll abschließend seitens der Verwaltung geprüft werden.

Auf Nachfrage des stellv. AV Walter erläutert StDir Meyer, dass die Straße nicht für Schwerlasten geeignet ist und die Nutzung der Fähre durch landwirtschaftliche Fahrzeuge entfällt. Eine entsprechende Auflastung ist nicht möglich, da die Brücke nur in Ausnahmefällen mit 12 t befahrbar ist.

Rh Zühlke fasst zusammen, dass Eigentümer der Flurstücke 29/27 und 29/26 die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH ist. Der Bereich ist öffentlich gewidmet und für jedermann zugänglich.

Somit baut die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH auf eigenem Gelände und es entstehen keine Probleme zwischen Eigentümer und Bauherren. Zudem möchte Rh Zühlke wissen, wem des Flurstück 78/14 der Flur 3 gehört. Zudem fragt er an, auf welchem Flurstück sich zukünftig das Widerlager befindet. Rh Flindt ergänzt hierzu, dass die Brücke auf dem Flurstück 29/26 also vor dem Flurstück 78/14 errichtet wird.

Rf Laudel-Voigt möchte wissen, worin der Unterschied zwischen einer Teileinziehung und einer Entwidmung liegt.

Der AV entgegnet hierzu, dass es bei der Widmungsproblematik eines entsprechenden Gutachtens bedarf. Hierzu ist es nötig einen Verwaltungsrechtler mit der Prüfung zu beauftragen. Er erfragt was für Möglichkeiten der Eigentümer hat die Widmung aufzuheben, sofern sich die Flurstücke in Privateigentum befinden.

Er entgegnet, dass für die Stadt Hitzacker (Elbe) eine Dienstbarkeit eingetragen werden muss. Diese Eintragung muss beinhalten, dass der Bereich vom Kranplatz bis zur Elbe, soweit dieser sich in Privateigentum befindet, immer der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt sein muss.

Rh Zühlke schlägt vor, in der nächsten Ratssitzung den Beschluss zu fassen, ohne vorher eine weitere Ausschusssitzung durchzuführen.

StDir Meyer entgegnet, an die Verwaltung einen Prüfauftrag der offenen Fragen zu übergeben und dann den Verwaltungsausschuss einen Beschluss fassen zu lassen.

Rh Porip zitiert aus dem Planfeststellungsbeschluss. Auf Nachfrage des Rh Porip entgegnet Meyer, dass durch die Tonnagebeschränkung von 3 t der Verkehr für PKW bestehen bleibt und somit der Fährbetrieb Hitzacker-Bitter nicht tangiert wird. 

Der AV unterbricht die Sitzung um 18:50 Uhr und eröffnet sie nach dem Redebeitrag von Bgm Mertins wieder. Der Unterbrechung wurde einstimmig zugestimmt.

Bgm Mertins weist darauf hin, dass sich kommunale Spitzenverbände ebenfalls mit dem Thema Widmung auseinandergesetzt haben und dazu eventuell Rechtsauskünfte geben können.

 

 

Der ursprüngliche Beschlussvorschlag der Verwaltung lautet: Die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7 und das Flurstück 78/14 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker, sowie ein Teilbereich des Flurstückes 78/16 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker werden im Rahmen einer Nutzungsbeschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t gem. § 8 Abs.1 Niedersächsisches Straßengesetz teileingezogen. Der einzuziehende Bereich ist auf dem beigefügten Lageplan farblich dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Es wird der Antrag gestellt, die Entscheidung zu vertagen und die aufgeworfenen Fragen seitens der Verwaltung zu beantworten.

 

Der BPSUH empfiehlt folgenden

 

 Beschluss:

a) Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird vertagt.

b) Die Verwaltung erhält den Auftrag, die aufgeworfenen Fragen aus dem Sachverhalt zu prüfen bzw. eine ggf. anwaltliche Parallelprüfung durchführen zu lassen.

 

 

Geändert empfohlen

Ja 6   


Beschluss:

a) Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird vertagt.

b) Die Verwaltung erhält den Auftrag, die aufgeworfenen Fragen aus dem Sachverhalt zu prüfen bzw. eine ggf. anwaltliche Parallelprüfung durchführen zu lassen.