Sitzung: 26.04.2018 Ausschuss für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Vertagung
Abstimmung: Ja: 6
Vorlage: 30/0159/2018
Sachverhalt:
Im Rahmen der
Sportboothafenerweiterung ist es
geplant, den Brückenbereich entlang der
Elbstraße mit einer Drehbrücke zu versehen. Die berechnete Belastung der Brücke
beträgt 3 t, ausnahmsweise ist die gelegentliche Nutzung der Brücke mit einer
Tonnage bis zu 12 t für Dienstfahrzeuge rechnerisch zulässig.
Aufgrund der
Tonnagebeschränkung ab dem Brückenbauwerk auf 3 t ist aus straßenrechtlicher
Betrachtung die Teileinziehung der Straßenfläche ab dem Brückenbauwerk
notwendig.
Hierzu sind die
Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7
und das Flurstück 78/14 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker, sowie ein
Teilbereich des Flurstückes 78/ 16 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker auf ein
zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der ausnahmsweisen gelegentlichen
Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 t zu
beschränken. Der einzuziehende Bereich ist auf dem der Vorlage beigefügten
Lageplan farblich dargestellt.
Da die
Teileinziehung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wird,
kann gem. § 8 Abs. 2 Niedersächsisches Straßengesetz auf die 3 monatige
öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden.
StDir Meyer
erläutert den Sachverhalt.
StDir Meyer
erläutert zwei Möglichkeiten. Der entsprechende Beschluss wird, so wie
vorgelegt, gefasst. Ansonsten wird ein formelles Verfahren eröffnet. Hierbei
sind Fristen zu wahren, die einen Bau dieses Jahr nicht zulassen werden.
Wird der Beschluss
entsprechend der Vorlage gefasst, besteht die Chance den zeitlichen Rahmen für
den Bau einzuhalten.
Auf die Frage des
AV stellt StDir Meyer klar, dass die Stellungnahme bis zum 16.04.2018 abgegeben
werden musste und die Planfeststellungsbehörde den Beschluss fassen möchte.
Solange der jetzige Sachverhalt nicht geklärt ist, wird es keinen Beschluss
durch die Planfeststellungsbehörde geben.
Auf Nachfrage des
AV erläutert StDir Meyer den entsprechenden Auszug aus den Niedersächsischen
Straßengesetz (NStrG). Hier ist festgehalten, dass Straßen für den öffentlichen
Gemeingebrauch gewidmet werden. Die Ausnahme der Teileinziehung aus
städtebaulichen Gründen ist nicht im Gesetz selbst, sondern in dem
entsprechenden Kommentar zu finden.
Der AV fragt an,
warum die genannten Flurstücke teileingezogen werden müssen und nicht nur die
geplante Brücke.
StDir Meyer
erläutert, dass die Straße als Landesstraße übernommen wurde. Diese war in der
ursprünglichen Widmung eine Hauptverkehrsstraße. Nach Teileinziehung besteht
dieser Status nicht mehr. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg fordert die Teileinziehung
für ausschließlich Rad- und Fußgängernutzung.
Der AV zitiert aus
dem § 8 Absatz 4 des NStrG. Demnach entfällt der Gemeingebrauch mit der
Einziehung der Straße. StDir Meyer erläutert hierzu, dass der Gemeingebrauch
bestehen bleibt, da es sich lediglich um eine Teileinziehung handelt. Dies ist
wie eine Art Nutzungsbeschränkung zu betrachten. Die Nutzungsbeschränkung
ergibt sich hier durch die Tonnagebeschränkung für Pkw auf 3 t bzw. 12 t in
Ausnahmefällen.
Rh Zühlke weist
darauf hin, dass es sich nicht um das Flurstück 78/16 sondern um das Flurstück
78/15 der Flur 3 handelt.
Anmerkung der Verwaltung:
Das in der Vorlage
genannte Flurstück 78/16 der Flur 3 ist korrekt.
Auf Nachfrage von
Rh Zühlke erläutert StDir Meyer, dass der gefasste Beschluss der
Planfeststellungsbehörde zunächst mitgeteilt wird. Diese trifft dann die
notwendigen Entscheidungen. Die notwendige Beschilderung für die
Tonnagebeschränkung wird angebracht.
Rf Laudel-Voigt
möchte wissen, wie sichergestellt werden kann, dass eine dauerhafte Nutzung
auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen bleibt. StDir Meyer erklärt, dass die
Nutzung für Fußgänger und Radfahrer unbeschränkt erhalten bleibt. Lediglich die
Gewichtsbeschränkung für Fahrzeuge wird hier festgelegt. StDir Meyer weist darauf
hin, dass es sich nicht um eine Komplettentwidmung handelt, sondern die
festgelegten Änderungen explizit im Planfeststellungsbeschluss benannt werden.
Es wird also nur eine Beschränkung der Tonnage festgelegt. Er macht deutlich,
dass es sich bei einer Teileinziehung nicht um eine Entwidmung handelt, sondern
um eine Beschränkung.
Rh Porip hat keine
Einwände gegen die Tonnagebeschränkung. Er äußert jedoch Bedenken dahingehend,
den Beschluss stillschweigend zu fassen. Er fordert eine exakte und rechtssichere
Abarbeitung um eine Situation wie bei dem Hafenvertrag zu vermeiden.
StDir Meyer
verdeutlicht, dass es sich bei dem Widmungsrecht um öffentliches Recht, bei dem
Hafenvertrag jedoch um privates Recht handelt. Bei fassen des Beschlusses
bleibt weiterhin die Widmung bestehen.
Auf Nachfrage von
Rh Zühlke erläutert StDir Meyer, dass Eigentümer der Brücke die Hafen Hitzacker
(Elbe) GmbH ist. Die Brücke wird über dem Flurstück 29/26 der Flur 7 errichtet.
Die gesamte Landesstraße wurde auf die Stadt Hitzacker (Elbe) übertragen.
Der AV erfragt die
Eigentumsverhältnisse der im Sachverhalt dargestellten Flurstücke. Er möchte
zudem wissen, was passiert wenn trotz gefasstem Beschluss die Brücke nicht
gebaut wird. StDir Meyer entgegnet darauf, dass die Pflicht besteht die Brücke
zu errichten. Der AV weist darauf hin, dass die Brücke in das Eigentum des
Eigentümers der Flurstücke übergeht. Hierzu ergänzt StDir Meyer, dass er davon
ausgeht, dass die Grundstücke der Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH gehören, diese
jedoch öffentlich gewidmet sind. Nach telefonischer Rücksprache bestätigt StDir
Meyer, dass Eigentümer der Straße die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH ist, die
Grundstücke jedoch öffentlich gewidmet sind.
Dies soll
abschließend seitens der Verwaltung geprüft werden.
Auf Nachfrage des
stellv. AV Walter erläutert StDir Meyer, dass die Straße nicht für Schwerlasten
geeignet ist und die Nutzung der Fähre durch landwirtschaftliche Fahrzeuge
entfällt. Eine entsprechende Auflastung ist nicht möglich, da die Brücke nur in
Ausnahmefällen mit 12 t befahrbar ist.
Rh Zühlke fasst
zusammen, dass Eigentümer der Flurstücke 29/27 und 29/26 die Hafen Hitzacker
(Elbe) GmbH ist. Der Bereich ist öffentlich gewidmet und für jedermann
zugänglich.
Somit baut die
Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH auf eigenem Gelände und es entstehen keine Probleme
zwischen Eigentümer und Bauherren. Zudem möchte Rh Zühlke wissen, wem des
Flurstück 78/14 der Flur 3 gehört. Zudem fragt er an, auf welchem Flurstück
sich zukünftig das Widerlager befindet. Rh Flindt ergänzt hierzu, dass die
Brücke auf dem Flurstück 29/26 also vor dem Flurstück 78/14 errichtet wird.
Rf Laudel-Voigt
möchte wissen, worin der Unterschied zwischen einer Teileinziehung und einer
Entwidmung liegt.
Der AV entgegnet
hierzu, dass es bei der Widmungsproblematik eines entsprechenden Gutachtens
bedarf. Hierzu ist es nötig einen Verwaltungsrechtler mit der Prüfung zu
beauftragen. Er erfragt was für Möglichkeiten der Eigentümer hat die Widmung
aufzuheben, sofern sich die Flurstücke in Privateigentum befinden.
Er entgegnet, dass
für die Stadt Hitzacker (Elbe) eine Dienstbarkeit eingetragen werden muss.
Diese Eintragung muss beinhalten, dass der Bereich vom Kranplatz bis zur Elbe,
soweit dieser sich in Privateigentum befindet, immer der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt sein muss.
Rh Zühlke schlägt
vor, in der nächsten Ratssitzung den Beschluss zu fassen, ohne vorher eine
weitere Ausschusssitzung durchzuführen.
StDir Meyer
entgegnet, an die Verwaltung einen Prüfauftrag der offenen Fragen zu übergeben
und dann den Verwaltungsausschuss einen Beschluss fassen zu lassen.
Rh Porip zitiert
aus dem Planfeststellungsbeschluss. Auf Nachfrage des Rh Porip entgegnet Meyer,
dass durch die Tonnagebeschränkung von 3 t der Verkehr für PKW bestehen bleibt
und somit der Fährbetrieb Hitzacker-Bitter nicht tangiert wird.
Der AV unterbricht
die Sitzung um 18:50 Uhr und eröffnet sie nach dem Redebeitrag von Bgm Mertins
wieder. Der Unterbrechung wurde einstimmig zugestimmt.
Bgm Mertins weist
darauf hin, dass sich kommunale Spitzenverbände ebenfalls mit dem Thema Widmung
auseinandergesetzt haben und dazu eventuell Rechtsauskünfte geben können.
Der ursprüngliche Beschlussvorschlag der
Verwaltung lautet: Die Flurstücke 29/26 und 29/27 der Flur 7 und das
Flurstück 78/14 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker, sowie ein Teilbereich des
Flurstückes 78/16 der Flur 3 der Gemarkung Hitzacker werden im Rahmen einer
Nutzungsbeschränkung auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3 t mit dem Zusatz der
ausnahmsweisen gelegentlichen Nutzung mit Dienstfahrzeugen bis zu einem
zulässigen Gesamtgewicht von 12 t gem. § 8 Abs.1 Niedersächsisches
Straßengesetz teileingezogen. Der einzuziehende Bereich ist auf dem beigefügten
Lageplan farblich dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Es wird der Antrag
gestellt, die Entscheidung zu vertagen und die aufgeworfenen Fragen seitens der
Verwaltung zu beantworten.
Der BPSUH empfiehlt
folgenden
Beschluss:
a) Der Beschlussvorschlag der Verwaltung
wird vertagt.
b) Die Verwaltung erhält den Auftrag, die
aufgeworfenen Fragen aus dem Sachverhalt zu prüfen bzw. eine ggf. anwaltliche
Parallelprüfung durchführen zu lassen.
Geändert empfohlen
Ja 6
Beschluss:
a) Der Beschlussvorschlag der Verwaltung
wird vertagt.
b) Die Verwaltung erhält den Auftrag, die
aufgeworfenen Fragen aus dem Sachverhalt zu prüfen bzw. eine ggf. anwaltliche
Parallelprüfung durchführen zu lassen.