Sitzung: 20.11.2017 Ausschuss für Bau, Planung, Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie Umwelt- und Klimaschutz des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Kenntnis genommen
Vorlage: 30/0504/2017
Sachverhalt:
Der
Ausschussvorsitzende Frhr. v.d. Bussche stellte mit Schreiben vom 10.10.2017
folgenden Antrag:
Das Bauamt wird gebeten, bei der nächsten
Sitzung den Mitgliedern des Bauausschusses Kartenmaterial zur Verfügung zu
stellen, auf welcher der sogenannte Hochwassersaum im Gemeindegebiet sichtbar
ist. Dabei wird gebeten, zu erläutern, welche Bedeutung diese Grenze für die städtebauliche
Entwicklung für das Gemeindegebiet hat. Weiter wird gebeten mitzuteilen, wie
diese Feststellung bestimmt wurde und ob sie durch das Sielbauwerk eine
Änderung erfahren hat.
Gemeint sind hier
vermutlich gesetzlich festgeschriebene Überschwemmungsgebiete. Dies sind laut §
76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern
und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines
oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung
oder Rückhaltung beansprucht werden.
Durch Verordnung sind als
Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein
Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu
erwarten ist. In Niedersachsen werden diese Gebiete durch den Niedersächsischen
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) ermittelt
und durch die untere Wasserbehörde (hier der Landkreis) durch Verordnung
festgesetzt. Die durch das NLWKN veröffentlichten Gebiete gelten bis zum Datum
der Verordnung durch den Landkreis als festgesetzt. Die
Überschwemmungsgebietskarten für die Stadt Hitzacker (Elbe) sind der Vorlage in
Anlage I beigefügt.
Gem. § 78 Abs. 1
WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:
1. die Ausweisung
von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem
Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,
2. die Errichtung
oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des
Baugesetzbuchs,
3. die Errichtung
von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers
bei Überschwemmungen,
4. das Aufbringen
und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die
Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft
eingesetzt werden,
5. die nicht nur
kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern
können oder die fortgeschwemmt werden können,
6. das Erhöhen oder
Vertiefen der Erdoberfläche,
7. das Anlegen von
Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden
Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2
entgegenstehen,
8. die Umwandlung
von Grünland in Ackerland,
9. die Umwandlung
von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Satz 1 gilt nicht
für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der
Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen,
die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener
Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
Abweichend von Abs.
1 können neue Baugebiete ausnahmsweise unten bestimmten Voraussetzungen
zugelassen und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen im
Einzelfall unten bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.
Ungeachtet der
vorstehenden Vorschriften sollte aus kommunaler Sicht dem Hochwasserschutz ein
besonderer Stellenwert im Rahmen der Bauleitplanung eingeräumt werden. Hier ist
insbesondere von Bedeutung, dass Grundstückseigentümer in festgesetzten
Überschwemmungsgebieten ihre Gebäude regelmäßig nicht gegen Überflutungsschäden
versichern können.
Frau Basedow stellt den Sachverhalt vor.
Der AV möchte wissen, ob es nach dem Sielbau erkennbare Veränderungen gibt.
Frau Basedow verweist darauf, dass die Karten Nr. 1-3 die der Anlage beigefügt
sind dem neuesten Stand entsprechen. Karte Nr. 4 zeigt die Festsetzung vor dem
Bau des Sielbauwerkes. Somit sind nach dem Sielbau Veränderungen erkennbar.
Da es keine weiteren Anfragen gibt, nimmt der Ausschuss den TOP zur Kenntnis.