Betreff
Gesetzliche Überschwemmungsgebiete in Hitzacker (Elbe)
Vorlage
30/0504/2017
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Der Ausschussvorsitzende Frhr. V.d. Bussche stellte mit Schreiben vom 10.10.2017 folgenden Antrag:

 

Das Bauamt wird gebeten, bei der nächsten Sitzung den Mitgliedern des Bauausschusses Kartenmaterial zur Verfügung zu stellen, auf welcher der sogenannte Hochwassersaum im Gemeindegebiet sichtbar ist. Dabei wird gebeten, zu erläutern, welche Bedeutung diese Grenze für die städtebauliche Entwicklung für das Gemeindegebiet hat. Weiter wird gebeten mitzuteilen, wie diese Feststellung bestimmt wurde und ob sie durch das Sielbauwerk eine Änderung erfahren hat.

 

 

Gemeint sind hier vermutlich gesetzlich festgeschriebene Überschwemmungsgebiete. Dies sind laut § 76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

 

Durch Verordnung sind als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist. In Niedersachsen werden diese Gebiete durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) ermittelt und durch die untere Wasserbehörde (hier der Landkreis) durch Verordnung festgesetzt. Die durch das NLWKN veröffentlichten Gebiete gelten bis zum Datum der Verordnung durch den Landkreis als festgesetzt. Die Überschwemmungsgebietskarten für die Stadt Hitzacker (Elbe) sind der Vorlage in Anlage I beigefügt.

 

Gem. § 78 Abs. 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:

1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,

2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,

3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,

4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,

8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

 

Abweichend von Abs. 1 können neue Baugebiete ausnahmsweise unten bestimmten Voraussetzungen zugelassen und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen im Einzelfall unten bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.

 

Ungeachtet der vorstehenden Vorschriften sollte aus kommunaler Sicht dem Hochwasserschutz ein besonderer Stellenwert im Rahmen der Bauleitplanung eingeräumt werden. Hier ist insbesondere von Bedeutung, dass Grundstückseigentümer in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ihre Gebäude regelmäßig nicht gegen Überflutungsschäden versichern können.