Sachverhalt:
Der
Ausschussvorsitzende Frhr. V.d. Bussche stellte mit Schreiben vom 10.10.2017
folgenden Antrag:
Das Bauamt wird gebeten, bei der nächsten
Sitzung den Mitgliedern des Bauausschusses Kartenmaterial zur Verfügung zu
stellen, auf welcher der sogenannte Hochwassersaum im Gemeindegebiet sichtbar
ist. Dabei wird gebeten, zu erläutern, welche Bedeutung diese Grenze für die
städtebauliche Entwicklung für das Gemeindegebiet hat. Weiter wird gebeten
mitzuteilen, wie diese Feststellung bestimmt wurde und ob sie durch das
Sielbauwerk eine Änderung erfahren hat.
Gemeint sind hier vermutlich gesetzlich festgeschriebene
Überschwemmungsgebiete. Dies sind laut § 76 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und
sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt
oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung
beansprucht werden.
Durch Verordnung sind als
Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein
Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu
erwarten ist. In Niedersachsen werden
diese Gebiete durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft,
Küsten- und Naturschutz (NLWKN) ermittelt und durch die untere Wasserbehörde
(hier der Landkreis) durch Verordnung festgesetzt. Die durch das NLWKN veröffentlichten
Gebiete gelten bis zum Datum der Verordnung durch den Landkreis als
festgesetzt. Die Überschwemmungsgebietskarten für die Stadt Hitzacker (Elbe)
sind der Vorlage in Anlage I beigefügt.
Gem. § 78 Abs. 1
WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:
1. die Ausweisung
von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem
Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,
2. die Errichtung
oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,
3. die Errichtung
von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers
bei Überschwemmungen,
4. das Aufbringen
und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die
Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft
eingesetzt werden,
5. die nicht nur
kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern
können oder die fortgeschwemmt werden können,
6. das Erhöhen oder
Vertiefen der Erdoberfläche,
7. das Anlegen von
Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden
Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2
entgegenstehen,
8. die Umwandlung
von Grünland in Ackerland,
9. die Umwandlung
von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Satz 1 gilt nicht
für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der
Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen,
die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener
Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
Abweichend von Abs. 1 können neue Baugebiete
ausnahmsweise unten bestimmten Voraussetzungen zugelassen und die Errichtung
und Erweiterung von baulichen Anlagen im Einzelfall unten bestimmten
Voraussetzungen genehmigt werden.
Ungeachtet der vorstehenden Vorschriften sollte aus
kommunaler Sicht dem Hochwasserschutz ein besonderer Stellenwert im Rahmen der
Bauleitplanung eingeräumt werden. Hier ist insbesondere von Bedeutung, dass
Grundstückseigentümer in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ihre Gebäude
regelmäßig nicht gegen Überflutungsschäden versichern können.