Beschluss: Mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Herr Maatsch nimmt ab 18.50 Uhr an der Sitzung teil.

Bgm Stegemann fragt, ob für Wohnmobile auch Steuern erhoben werden können.

Herr Maatsch erklärt, dass Wohnmobile für kurzfristige Abstellzeiträume bis zu drei Monaten nicht besteuert werden. Wenn ein Wohnmobil länger als drei Monate auf einem Platz fest steht, gilt es als Wohnraum.

Hiernach trägt Herr Maatsch den Sachverhalt vor. Die Steuer wird seit ihrer Einführung nach der Wohnfläche erhoben, was sich als äußerst praktikabel erwiesen hat. Neben der Besteuerung nach dem Mietaufwand ist dieser Steuermaßstab ebenfalls rechtskonform.

Die Staffelung der Steuer entspricht bei der Koppelung an den Mietaufwand allerdings nicht den Kriterien der Steuergerechtigkeit, wie das Bundesverfassungsgericht unlängst entschieden hat. Die Staffelung nach der Wohnfläche bewirkt  eine degressive steuerliche Belastung zugunsten größerer Wohnungen. Nach den Mietspiegeln des Landkreises besteht ebenfalls ein degressiver Mietpreis mit zunehmender Wohnungsgröße. Es besteht also kein Relationsbruch sondern vielmehr eine Übereinstimmung. Ein gewisses Beanstandungsrisiko besteht allerdings, weil die Degression lt. Mietspiegel sich in einer Spanne von 16 – 8 % bewegt, die Degression der gestaffelten Steuersätze aber teilweise deutlich höher liegt.

 

Es wird vorgeschlagen, den Wohnflächenmaßstab beizubehalten, die Staffelung jedoch durch einen einheitlichen Steuersatz zu ersetzen. Für die Einschätzung, welchen Einfluss die Umstellung auf das Gesamtaufkommen der Steuer hat, wird auf die beigefügte Übersicht verwiesen. Die Bestandsdaten der Wohnungsgrößen sind inzwischen größtenteils von den Inhabern abgefragt worden.

 

Neben der Maßstabsumstellung beinhaltet die Satzungsneufassung eine Umstellung auf monatliche Berechnungsweise (§§ 6 – 7). Die bisherige vierteljährliche Berechnung beinhaltet ebenfalls ein erhebliches Beanstandungspotenzial. Die verfassungsrechtlich gebotene Befreiung für berufsbedingt vorhandene Wohnungen von Ehepaaren (§ 5) wurde ebenfalls aufgenommen. Der Hinweis auf die nunmehr gültige Wohnflächenverordnung (§ 3 Abs. 2) ist eine redaktionelle Änderung.

Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten (§11) wurden den rechtlichen Erfordernissen angepasst. Ein Beschluss über den zu erhebenden Steuersatz muss noch erfolgen.

 

Stellv. Bgm Goebel schlägt vor, den Steuersatz auf 3,20 €/m² festzulegen und die Satzung gemäß der Vorlage zu beschließen.

Bgm Stegemann schlägt einen Steuersatz in Höhe von 3,50 €/m² vor.

Stellv. Bgm Klappstein weist auf die in der Gemeinde doch sehr großen Wohnungen hin. Aus diesem Grund sollte der Steuersatz nicht zu hoch angesetzt werden.

 

Nach kurzer Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Göhrde auf Vorschlag von Bgm Stegemann  folgende 


Beschlüsse:

1. Mit 7 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 1 Stimmenthaltung wird der Steuersatz auf 3,50 €/m² festgesetzt.

2. Die als Anlage 1 zu dieser Niederschrift beigefügte Neufassung der Satzung der Gemeinde Göhrde über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wird einstimmig beschlossen.