Sitzung: 30.11.2017 Rat der Gemeinde Göhrde
Beschluss: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 22/0436/2017
Herr Maatsch nimmt
ab 18.50 Uhr an der Sitzung teil.
Bgm Stegemann
fragt, ob für Wohnmobile auch Steuern erhoben werden können.
Herr Maatsch
erklärt, dass Wohnmobile für kurzfristige Abstellzeiträume bis zu drei Monaten
nicht besteuert werden. Wenn ein Wohnmobil länger als drei Monate auf einem
Platz fest steht, gilt es als Wohnraum.
Hiernach trägt Herr
Maatsch den Sachverhalt vor. Die Steuer wird seit ihrer Einführung nach der
Wohnfläche erhoben, was sich als äußerst praktikabel erwiesen hat. Neben der Besteuerung
nach dem Mietaufwand ist dieser Steuermaßstab ebenfalls rechtskonform.
Die Staffelung
der Steuer entspricht bei der Koppelung an den Mietaufwand allerdings nicht
den Kriterien der Steuergerechtigkeit, wie das Bundesverfassungsgericht
unlängst entschieden hat. Die Staffelung nach der Wohnfläche bewirkt eine degressive steuerliche Belastung
zugunsten größerer Wohnungen. Nach den Mietspiegeln des Landkreises besteht
ebenfalls ein degressiver Mietpreis mit zunehmender Wohnungsgröße. Es besteht
also kein Relationsbruch sondern vielmehr eine Übereinstimmung. Ein gewisses
Beanstandungsrisiko besteht allerdings, weil die Degression lt. Mietspiegel
sich in einer Spanne von 16 – 8 % bewegt, die Degression der gestaffelten
Steuersätze aber teilweise deutlich höher liegt.
Es wird
vorgeschlagen, den Wohnflächenmaßstab beizubehalten, die Staffelung jedoch
durch einen einheitlichen Steuersatz zu ersetzen. Für die Einschätzung, welchen
Einfluss die Umstellung auf das Gesamtaufkommen der Steuer hat, wird auf die
beigefügte Übersicht verwiesen. Die Bestandsdaten der Wohnungsgrößen sind
inzwischen größtenteils von den Inhabern abgefragt worden.
Neben der
Maßstabsumstellung beinhaltet die Satzungsneufassung eine Umstellung auf
monatliche Berechnungsweise (§§ 6 – 7). Die bisherige vierteljährliche
Berechnung beinhaltet ebenfalls ein erhebliches Beanstandungspotenzial. Die
verfassungsrechtlich gebotene Befreiung für berufsbedingt vorhandene Wohnungen
von Ehepaaren (§ 5) wurde ebenfalls aufgenommen. Der Hinweis auf die nunmehr
gültige Wohnflächenverordnung (§ 3 Abs. 2) ist eine redaktionelle Änderung.
Die Bestimmungen
über Ordnungswidrigkeiten (§11) wurden den rechtlichen Erfordernissen
angepasst. Ein Beschluss über den zu erhebenden Steuersatz muss noch erfolgen.
Stellv. Bgm Goebel
schlägt vor, den Steuersatz auf 3,20 €/m² festzulegen und die Satzung gemäß der
Vorlage zu beschließen.
Bgm Stegemann
schlägt einen Steuersatz in Höhe von 3,50 €/m² vor.
Stellv. Bgm
Klappstein weist auf die in der Gemeinde doch sehr großen Wohnungen hin. Aus
diesem Grund sollte der Steuersatz nicht zu hoch angesetzt werden.
Nach kurzer Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Göhrde auf Vorschlag von Bgm Stegemann folgende
Beschlüsse:
1. Mit 7 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 1 Stimmenthaltung wird der
Steuersatz auf 3,50 €/m² festgesetzt.
2. Die als Anlage 1
zu dieser Niederschrift beigefügte Neufassung der Satzung der Gemeinde Göhrde
über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer wird einstimmig beschlossen.