Beschluss: Kenntnis genommen

Abstimmung: Ja: 8

Sachverhalt:

Die Landesregierung hat mit Wirkung zum 01.11.2016 das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) geändert. Ein wesentliches Ziel der Novellierung war dabei die Verbesserung und Stärkung der Gleichstellungsarbeit auf kommunaler Ebene zu erreichen.

 

Hierzu sollen deutlich mehr Kommunen als bisher verpflichtet werden, eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen. Dabei soll die Verpflichtung zur hauptberuflichen Beschäftigung der Gleichstellungsbeauftragten nicht mehr allein an den Status der Kommunen sondern auch an deren Einwohnerzahl gekoppelt werden.

 

Das (NKomVG) weist in § 9 den Gleichstellungsbeauftragten weitreichende Themenfelder und Befugnisse zu. Um diesem Auftrag in vollem Umfang und kenntnisreich nachgehen zu können, bietet die hauptberufliche Beschäftigung der Gleichstellungsbeauftragten in Kommunen einer gewissen Größe nach Ansicht der Landesregierung die besten Voraussetzungen, denn mit der Anzahl der Menschen steige der zu erwartende Beratungsbedarf, die Komplexität der Fragen und anderes mehr. Auch durch die Einführung einer größeren Hürde für die Abberufung kommunaler Gleichstellungsbeauftragter soll deren Stellung innerhalb der Kommune gestärkt werden.

Im Einzelnen sind folgende Änderungen im NKomVG vorgenommen worden:

 

ü  Die Verpflichtung, eine kommunale GB hauptberuflich zu beschäftigen, wird auf alle Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern ausgeweitet.

ü  Für abgegrenzte Aufgabenbereiche wird die Bestellung weiterer Stellvertreterinnen zugelassen.

ü  Der Beschäftigungsumfang für hauptberuflich beschäftigte GB wird auf mindestens 50 Prozent einer Vollzeitkraft festgelegt.

ü  Der Satzteil in § 9 Abs. 2 Satz 3, der die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Aufgabenbereich kommunaler Gleichstellungsbeauftragter in den Fokus rückt, wird gestrichen, um eine mögliche Einengung des Aufgabenbereichs zu verhindern.

ü  Die Abberufung einer hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten bedarf der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (absolute Mehrheit)

Das NKomVG schreibt vor, dass Kommunen nur weibliche Personen zur Gleichstellungsbeauftragten bestellen dürfen. Dies ist rechtlich nicht unumstritten. Die Landesregierung hält die Beschränkung der Bestellung nur auf weibliche Gleichstellungsbeauftragte allerdings für zulässig. Die Maßnahme verstoße insbesondere nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz: Eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter ist nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, wenn der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

 

So liege es hier: Wegen der deutlich höheren Inanspruchnahme durch Frauen und des legitimen Interesses, den Betroffenen in der Mehrzahl der Fälle bei der Diskussion zum Teil sehr privater Sachverhalte - etwa bei Problemen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf - eine gleichgeschlechtliche Ansprechperson bieten zu können, ist das Geschlecht eine wesentliche und unverzichtbare Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit. Die Beschränkung in der Ausübung dieses Amtes ist für die Gleichstellung von Bedeutung, schränkt Männer wegen der geringen Zahl von Dienstposten und Arbeitsplätzen in ihrer Berufsausübung aber nicht unverhältnismäßig ein.

 

Das BAG hat in einem diesbezüglichen Urteil vom 18.03.2010 eine Entscheidung darüber offen gelassen, weil es alleine darauf abgestellt hat, ob die in der Ausschreibung bezeichneten Anforderungen die Zurückweisung eines männlichen Bewerbers rechtfertigen.

Die Samtgemeinde Elbtalaue wird die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten in Kürze öffentlich ausschreiben Die anliegende Stellenausschreibung trägt den Hinweisen des oben genannten Urteils vom BAG Rechnung und wird hiermit zur Kenntnis gegeben.

 

Die Stellenausschreibung ist mit der aktuellen Gleichstellungsbeauftragten, Frau Peitz, abgestimmt worden.