Sitzung: 25.04.2017 Ausschuss für interkommunale Zusammenarbeit, Finanzen, Controlling, Personal und Tourismus der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Kenntnis genommen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 1/0194/2017
Sachverhalt:
Die Landesregierung hat mit Wirkung zum 01.11.2016 das
Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) geändert. Ein wesentliches
Ziel der Novellierung war dabei die Verbesserung und Stärkung der
Gleichstellungsarbeit auf kommunaler Ebene zu erreichen.
Hierzu sollen deutlich mehr Kommunen als bisher verpflichtet
werden, eine hauptberufliche Gleichstellungsbeauftragte zu beschäftigen. Dabei
soll die Verpflichtung zur hauptberuflichen Beschäftigung der
Gleichstellungsbeauftragten nicht mehr allein an den Status der Kommunen
sondern auch an deren Einwohnerzahl gekoppelt werden.
Das (NKomVG) weist in § 9 den Gleichstellungsbeauftragten
weitreichende Themenfelder und Befugnisse zu. Um diesem Auftrag in vollem
Umfang und kenntnisreich nachgehen zu können, bietet die hauptberufliche
Beschäftigung der Gleichstellungsbeauftragten in Kommunen einer gewissen Größe
nach Ansicht der Landesregierung die besten Voraussetzungen, denn mit der
Anzahl der Menschen steige der zu erwartende Beratungsbedarf, die Komplexität
der Fragen und anderes mehr. Auch durch die Einführung einer größeren Hürde für
die Abberufung kommunaler Gleichstellungsbeauftragter soll deren Stellung
innerhalb der Kommune gestärkt werden.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen im NKomVG vorgenommen
worden:
ü Die
Verpflichtung, eine kommunale GB hauptberuflich zu beschäftigen, wird auf alle
Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern
ausgeweitet.
ü Für
abgegrenzte Aufgabenbereiche wird die Bestellung weiterer Stellvertreterinnen
zugelassen.
ü Der
Beschäftigungsumfang für hauptberuflich beschäftigte GB wird auf mindestens 50
Prozent einer Vollzeitkraft festgelegt.
ü Der Satzteil
in § 9 Abs. 2 Satz 3, der die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im
Aufgabenbereich kommunaler Gleichstellungsbeauftragter in den Fokus rückt, wird
gestrichen, um eine mögliche Einengung des Aufgabenbereichs zu verhindern.
ü Die
Abberufung einer hauptberuflichen Gleichstellungsbeauftragten bedarf der
Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (absolute Mehrheit)
Das NKomVG schreibt vor, dass Kommunen nur weibliche
Personen zur Gleichstellungsbeauftragten bestellen dürfen. Dies ist
rechtlich nicht unumstritten. Die Landesregierung hält die Beschränkung der
Bestellung nur auf weibliche Gleichstellungsbeauftragte allerdings für
zulässig. Die Maßnahme verstoße insbesondere nicht gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz: Eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter ist
nach § 8 Abs. 1 AGG zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der
auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und
entscheidende berufliche Anforderung darstellt, wenn der Zweck rechtmäßig und
die Anforderung angemessen ist.
So liege es hier: Wegen der deutlich höheren Inanspruchnahme
durch Frauen und des legitimen Interesses, den Betroffenen in der Mehrzahl der
Fälle bei der Diskussion zum Teil sehr privater Sachverhalte - etwa bei
Problemen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf - eine gleichgeschlechtliche
Ansprechperson bieten zu können, ist das Geschlecht eine wesentliche und
unverzichtbare Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit. Die Beschränkung in der
Ausübung dieses Amtes ist für die Gleichstellung von Bedeutung, schränkt Männer
wegen der geringen Zahl von Dienstposten und Arbeitsplätzen in ihrer
Berufsausübung aber nicht unverhältnismäßig ein.
Das BAG hat in einem diesbezüglichen Urteil vom 18.03.2010
eine Entscheidung darüber offen gelassen, weil es alleine darauf abgestellt
hat, ob die in der Ausschreibung bezeichneten Anforderungen die Zurückweisung
eines männlichen Bewerbers rechtfertigen.
Die Samtgemeinde Elbtalaue wird die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten
in Kürze öffentlich ausschreiben Die anliegende Stellenausschreibung trägt den
Hinweisen des oben genannten Urteils vom BAG Rechnung und wird hiermit zur
Kenntnis gegeben.
Die Stellenausschreibung ist mit der aktuellen Gleichstellungsbeauftragten,
Frau Peitz, abgestimmt worden.