Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 8

FBL Rhode trägt den Sachverhalt vor.

 

Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue hat in seiner Sitzung am 20.05.2014 beschlossen, neben der Stellenbemessung auch eine Stellenbewertung durchzuführen. Die Ergebnisse der Stellenbemessung sind den Mitgliedern des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue bekannt und in den Stellenplan eingeflossen.

 

Mittlerweile liegen auch die Ergebnisse der Stellenbewertung vor und müssen in den zuständigen Gremien behandelt werden. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbeschluss, da die Eingruppierung selbst Rechtsanwendung ist und zum Aufgabenbereich des Samtgemeindebürgermeisters gehört. Mit der Stellenbewertung wurde ein externes Unternehmen, NSI Consult, beauftragt, welche die Rechtsanwendung für die Samtgemeinde durchgeführt hat. Der Ausschuss hat dann noch festzustellen, dass das Verfahren richtig gelaufen ist.

Die Bewertung der Beamten wurde nach einem Bewertungsmodel der KGST von der NSI Consult durchgeführt. Die Beschäftigtenstellen wurden nach den Bewertungsmerkmalen des TVöD VKA mit den Bewertungsmerkmalen des BAT bewertet. Bei tariflich Beschäftigen gilt außerdem die Tarifautomatik. Sobald einem Beschäftigten gewisse Aufgaben übertragen worden sind und diese bewertet sind, dann ist er dort eingruppiert.

Bei den tariflich Beschäftigten sind insgesamt 6 Mitarbeiter/innen höher bewertet worden. Bei zwei Mitarbeiter/innen ist es zu einer geringeren Bewertung gekommen und bei zwei Beamten ist es zu  einer Höherbewertung bekommen.

Bei den tariflichen Beschäftigen gilt die Stellenbewertung rückwirkend. Grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, an denen den Beschäftigen die höherwertigen Aufgaben übertragen worden sind. Im § 37 TVöD ist jedoch eine Verjährungsfrist von einem halben Jahr festgelegt. Dies beginnt immer ab dem Zeitpunkt, an dem jemand diesen Anspruch geltend gemacht hat. Die Beschäftigten der Samtgemeinde Elbtalaue haben dies im November 2014 geltend gemacht. Für die rückwirkende Höhergruppierung kommen Kosten in Höhe von 38.584,27 € zustande.

 

Ratsfrau Unterste-Wilms nach, ob der Beschäftigten bei einer Höhergruppierung in ihrer bisherigen Altersstufe verbleiben? FBL Rhode antwortet, dass es nach § 17 Abs. 4 TVöD keinen stufengleichen Aufstieg gibt.

 

Ratsherr Siebolds fragt, warum in der Vorlage bezüglich der Rückwirkung mit falschen Daten argumentiert wurde, da es am 01.05.2014 keinen Beginn einer Stellenbewertung gegeben hat.

 

FBL Rhode bittet diese Ungenauigkeit zu entschuldigen. Im Rahmen der Stellenbewertung bei der Samtgemeinde Elbtalaue haben Beschäftigte zur Wahrung ihrer Ansprüche im November 2014 Anträge auf Überprüfung ihrer Eingruppierung gestellt. Zur Vermeidung einer Antragsflut und aus Gründen der Fürsorge hat die Dienststelle daher alle Beschäftigten über die rechtliche Situation informiert und bestimmt, dass allen Beschäftigten ein Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung zusteht, wenn die Stellenbewertung eine Anspruch ergibt, auch wenn kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Die Beschäftigten wurden also so gestellt, als hätten sie den entsprechenden Antrag gestellt.

 

Durch die Antragstellung im November 2014 und die Ausschlussfrist des § 37 TVöD ergibt sich also eine Rückwirkung bis Mai 2014.

 

In diesem Monat hat der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue auch die Durchführung einer Stellenbemessung und –bewertung beschlossen, so dass in der ursprünglichen Vorlage aus Vereinfachungsgründen auf diesen Beginn der Stellenbewertung hingewiesen wurde.

 

Die Stellenbewertung begann faktisch auch in diesem Monat, weil die ihm Rahmen der Stellenbemessung zu erarbeitenden Stellenbeschreibungen mit den zu bewertenden Arbeitsvorgängen zwingende Voraussetzung für den späteren Vorgang der Bewertung im engeren Sinne sind.

 

Eine Bewertung von Dienstposten ohne aktuelle Stellenbeschreibungen ist nicht möglich.

 

Ratsherr Zühlke fragt nach, wie es in der Kostenaufstellung zu einem veränderten Brutto des Arbeitgebers in Höhe von 818,93 € kommt und wieso in einigen Fällen die Arbeitgebermehrkosten geringer sind als die Arbeitnehmermehrkosten.

Die näher erläuterten Zahlen sind dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Ratsherr Mattiesch stellt den Antrag den Feststellungsbeschluss zu fassen, wenn zur nächsten Sitzung des SgA ein korrigiertes Zahlenwerk vorliegt.

 

Nach ausführlicher Diskussion fasst der Ausschuss folgenden geänderten

 


Die Höhergruppierungen folgender Stellen wird, mit der Maßgabe das ein korrigiertes Zahlenwerk vorgelegt wird, festgestellt:

 

1.     Systemadministrator im Fachdienst 12 von EG 9 auf EG 10

2.     EDV-Sachbearbeiter im Fachdienst 12 von EG 6 auf EG 8

3.     Sachbearbeiterin Schulen, Jugend Freizeit im Fachdienst 14 von EG 6 auf EG 8

4.     Leitung Fachdienst 30 von EG 10 auf EG 11

5.     Ingenieur im Fachdienst 31 von EG 10 auf EG 11

6.     Sachbearbeiter soziale Hilfen im Fachdienst 40 von EG 5 auf EG 8