Sitzung: 26.01.2017 Ausschuss für interkommunale Zusammenarbeit, Finanzen, Controlling, Personal und Tourismus der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Geändert empfohlen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 1/0023/2017
FBL Rhode trägt den
Sachverhalt vor.
Der Rat der Samtgemeinde
Elbtalaue hat in seiner Sitzung am 20.05.2014 beschlossen, neben der
Stellenbemessung auch eine Stellenbewertung durchzuführen. Die Ergebnisse der
Stellenbemessung sind den Mitgliedern des Rates der Samtgemeinde Elbtalaue
bekannt und in den Stellenplan eingeflossen.
Mittlerweile liegen auch die Ergebnisse der
Stellenbewertung vor und müssen in den zuständigen Gremien behandelt werden. Es
handelt sich dabei um einen Feststellungsbeschluss, da die Eingruppierung
selbst Rechtsanwendung ist und zum Aufgabenbereich des Samtgemeindebürgermeisters
gehört. Mit der Stellenbewertung wurde ein externes Unternehmen, NSI Consult,
beauftragt, welche die Rechtsanwendung für die Samtgemeinde durchgeführt hat.
Der Ausschuss hat dann noch festzustellen, dass das Verfahren richtig gelaufen
ist.
Die Bewertung der Beamten wurde nach einem
Bewertungsmodel der KGST von der NSI Consult durchgeführt. Die
Beschäftigtenstellen wurden nach den Bewertungsmerkmalen des TVöD VKA mit den
Bewertungsmerkmalen des BAT bewertet. Bei tariflich Beschäftigen gilt außerdem
die Tarifautomatik. Sobald einem Beschäftigten gewisse Aufgaben übertragen
worden sind und diese bewertet sind, dann ist er dort eingruppiert.
Bei den tariflich Beschäftigten sind insgesamt 6
Mitarbeiter/innen höher bewertet worden. Bei zwei Mitarbeiter/innen ist es zu
einer geringeren Bewertung gekommen und bei zwei Beamten ist es zu einer Höherbewertung bekommen.
Bei den tariflichen Beschäftigen gilt die
Stellenbewertung rückwirkend. Grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt, an denen den
Beschäftigen die höherwertigen Aufgaben übertragen worden sind. Im § 37 TVöD
ist jedoch eine Verjährungsfrist von einem halben Jahr festgelegt. Dies beginnt
immer ab dem Zeitpunkt, an dem jemand diesen Anspruch geltend gemacht hat. Die
Beschäftigten der Samtgemeinde Elbtalaue haben dies im November 2014 geltend
gemacht. Für die rückwirkende Höhergruppierung kommen Kosten in Höhe von
38.584,27 € zustande.
Ratsfrau Unterste-Wilms nach, ob der Beschäftigten bei
einer Höhergruppierung in ihrer bisherigen Altersstufe verbleiben? FBL Rhode
antwortet, dass es nach § 17 Abs. 4 TVöD keinen stufengleichen Aufstieg gibt.
Ratsherr Siebolds fragt, warum in der Vorlage
bezüglich der Rückwirkung mit falschen Daten argumentiert wurde, da es am
01.05.2014 keinen Beginn einer Stellenbewertung gegeben hat.
FBL Rhode bittet diese Ungenauigkeit zu entschuldigen. Im
Rahmen der Stellenbewertung bei der Samtgemeinde Elbtalaue haben Beschäftigte
zur Wahrung ihrer Ansprüche im November 2014 Anträge auf Überprüfung ihrer
Eingruppierung gestellt. Zur Vermeidung einer Antragsflut und aus Gründen der
Fürsorge hat die Dienststelle daher alle
Beschäftigten über die rechtliche Situation informiert und bestimmt, dass
allen Beschäftigten ein Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung zusteht, wenn
die Stellenbewertung eine Anspruch ergibt, auch wenn kein entsprechender Antrag
gestellt wurde. Die Beschäftigten wurden also so gestellt, als hätten sie den
entsprechenden Antrag gestellt.
Durch
die Antragstellung im November 2014 und die Ausschlussfrist des § 37 TVöD
ergibt sich also eine Rückwirkung bis Mai 2014.
In
diesem Monat hat der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue auch die Durchführung einer
Stellenbemessung und –bewertung beschlossen, so dass in der ursprünglichen
Vorlage aus Vereinfachungsgründen auf diesen Beginn der Stellenbewertung
hingewiesen wurde.
Die
Stellenbewertung begann faktisch auch in diesem Monat, weil die ihm Rahmen der
Stellenbemessung zu erarbeitenden Stellenbeschreibungen mit den zu bewertenden
Arbeitsvorgängen zwingende Voraussetzung für den späteren Vorgang der Bewertung
im engeren Sinne sind.
Eine
Bewertung von Dienstposten ohne aktuelle Stellenbeschreibungen ist nicht
möglich.
Ratsherr
Zühlke fragt nach, wie es in der Kostenaufstellung zu einem veränderten Brutto
des Arbeitgebers in Höhe von 818,93 € kommt und wieso in einigen Fällen die
Arbeitgebermehrkosten geringer sind als die Arbeitnehmermehrkosten.
Die
näher erläuterten Zahlen sind dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.
Ratsherr
Mattiesch stellt den Antrag den Feststellungsbeschluss zu fassen, wenn zur
nächsten Sitzung des SgA ein korrigiertes Zahlenwerk vorliegt.
Nach
ausführlicher Diskussion fasst der Ausschuss folgenden geänderten
Die Höhergruppierungen folgender Stellen wird, mit
der Maßgabe das ein korrigiertes Zahlenwerk vorgelegt wird, festgestellt:
1. Systemadministrator im Fachdienst 12 von EG 9 auf EG 10
2. EDV-Sachbearbeiter im Fachdienst 12 von EG 6 auf EG 8
3. Sachbearbeiterin Schulen, Jugend Freizeit im Fachdienst 14 von EG
6 auf EG 8
4. Leitung Fachdienst 30 von EG 10 auf EG 11
5. Ingenieur im Fachdienst 31 von EG 10 auf EG 11
6. Sachbearbeiter soziale Hilfen im Fachdienst 40 von EG 5 auf EG 8