Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8

Bgm Schulz erläutert den Sachverhalt. Herr Siems-Wedhorn ergänzt diesen anhand der Vorlage. Die laut Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsstraße mit vier unselbstständigen Stichstraßen bildet beitragsrechtlich die einheitliche Erschließungsanlage (sh. Lageplan). Der Fußweg entlang der östlichen Baugebietsgrenze ist keine beitragsfähige Erschließungsanlage nach § 127 Abs. 2 Baugesetzbuch.

 

Als Grundlage der voraussichtlichen Herstellungskosten und des daraus resultierenden Beitragssatzes für die Erschließungsanlage sind die

  • dafür bereits tatsächlich aufgewendeten Kosten und
  • die zur Fertigstellung voraussichtlich noch anfallenden Herstellungskosten gemäß Kostenermittlung

 

herangezogen worden (sh. Anlage). Der beitragsfähige Herstellungsaufwand beträgt insgesamt 324.520,05 €, wovon 90 % als umlagefähiger Aufwand auf die Anlieger umzulegen sind. Aus der Teilung des Umlageaufwandes von 292.068,05 € durch die Summe der Maßstabseinheiten nach Vollgeschossmaßstab errechnet sich der Beitragssatz von 8,62(32078) €/m².

 

Der Erschließungskostenanteil ist Bestandteil des von der Gemeinde Zernien als Festbetrag festgelegten  Kaufpreises. Der ermittelte Erschließungsbeitrag wird bei Veräußerung jeweils im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen und auf Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung endgültig abgelöst. Diese Verfahrensweise ist seit geraumer Zeit üblich und hat sich bewährt, weil die Kaufinteressenten von vornherein mit einem Festpreis inklusive der Erschließungskosten kalkulieren können. Das Verfahren hat zudem den Vorteil, dass Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Die kalkulatorische Ungenauigkeit des Beitragssatzes hat dabei keine Nachteile für die Gemeinde zur Folge, weil der Gesamtkaufpreis vorab als Fixbetrag festgelegt ist und die Anteile lediglich gemeindeintern zu verrechnen sind. Die Ablöseverträge für bereits veräußerte Baugrundstücke werden nachgeholt.

 

Es wird empfohlen, den ermittelten Beitragssatz als maßgeblichen Berechnungswert für die Ablösung der  jeweiligen Erschließungsbeiträge festzulegen.

 

Rh U. Beutler spricht insbesondere nochmal die bereits verkauften Grundstücke an.

Herr Siems-Wedhorn weist darauf hin, dass die bereits geschlossenen Verträge enthalten, dass

a)      das Grundstück voll erschlossen ist und

b)      ein bereits geschätzter Erschließungsbeitrag ausgewiesen ist.

Rh U. Beutler bittet, den vorstehenden Satz in die Niederschrift aufzunehmen.

 

Nach kurzer Aussprache fasst der Rat der Gemeinde Zernien den


Beschluss:

Der Beitragssatz zur Ablösung der Erschließungsbeiträge im Baugebiet „Am Walde II“ wird festgesetzt auf 8,62(32078) € je m² Flächeneinheit nach dem Vollgeschossmaßstab der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Zernien. Die Ablösevereinbarungen sind beim Verkauf der Baugrundstücke als Vertragsbestandteil jeweils in den Kaufvertrag aufzunehmen.