Sitzung: 25.01.2016 Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Mehrheitlich empfohlen
Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Enthaltungen: 1
Vorlage: 31/0578/2016
Ausschussvorsitzender
Fröhlich erläutert den anlegenden Antrag der Gruppe Hitzacker.
Rh Zühlke stellt
fest, das der Wortlaut im § 3 des Pachtvertrages „berechtigt“ nicht einer
Verpflichtung gleich kommt.
Herr Hesebeck
stimmt Rh Zühlke zu und erläutert, dass aus Sicht der Verwaltung keine
Verpflichtung seitens der Hafen Hitzacker GmbH besteht eine Autofähre zu
betreiben.
Stellungnahme der Verwaltung:
Mit
Vertrag vom 08.07.2004 ist die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH in den Pachtvertrag
vom 17.10.1990/28.11.1990 zwischen dem Land Niedersachen und der Stadt
Hitzacker (Elbe) eingetreten.
Durch
diesen Pachtvertrag ist die Fährgerechtigkeit zunächst auf die Stadt Hitzacker
(Elbe) übertragen worden.
§ 3
dieses Pachtvertrages lautet:
„Die
Fährgerechtigkeit berechtigt den Pächter zum Betreiben einer Personenfähre.
Sofern öffentlich-rechtliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Fähre
auch für die Benutzung von Kraftwagen vorgehalten werden.“
Die
Regelung besagt, dass es die Berechtigung zum Betrieb einer Personenfähre gibt.
Sie bietet des Weiteren die Möglichkeit für den Betrieb einer Fähre zur
Benutzung durch Kraftwagen.
Rechtlich
kann daher nicht gefolgert werden, dass nur eine Genehmigung für eine Fähre
vorliegt die Personen und Kraftwagen transportieren kann. Der Pachtvertrag
lässt die Ausgestaltung der Nutzung offen, sie bietet lediglich die Möglichkeit
neben Personen auch Kraftwagen transportieren. Es ist aus dem Vertrag auch
nicht zu folgern, dass Lasten mit Kraftwagen gleichzusetzen sind.
Es gibt
somit für die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH keine rechtliche Verpflichtung, eine
Autofähre zu betreiben, es besteht lediglich die Möglichkeit eine entsprechende
Fähre zu betreiben.
Die
vertraglichen Verpflichtungen durch die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH wurden also
erfüllt, so dass der Antrag des stellv. Bgm. Guhl "ins Leere" läuft.
Daher
sind auch keine eventuellen Schadenersatzansprüche zu prüfen.
Rh Guhl
merkt an, dass in dem bestehenden Vertrag zwischen der Stadt Hitzacker und der
Hafen Hitzacker GmbH ausdrücklich eine Lastenfähre genannt ist. Aus seiner
Sicht ist der Begriff „Lastenfähre“ mit einer Autofähre gleichzusetzen.
Nach
weiterer umfassender Diskussion empfiehlt der Ausschuss folgenden
Beschluss:
Die Stadt Hitzacker
(Elbe) fordert die Hafen GmbH auf, schriftlich einen verbindlichen Termin
mitzuteilen, wann mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zu rechnen
ist. Der Rat soll entscheiden, ob dafür eine Frist gesetzt wird. Da die
Investitionen der Stadt, welche nur im Hinblick auf die Zusage der Hafen GmbH
getätigt wurden, ohne den Betrieb einer Personen- und Autofähre völlig sinnlos
gewesen wäre, ist zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche bestehen, wenn der
Vertrag von der Hafen Hitzacker GmbH nicht eingehalten wird.