Beschluss: Mehrheitlich empfohlen

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 1, Enthaltungen: 1

Ausschussvorsitzender Fröhlich erläutert den anlegenden Antrag der Gruppe Hitzacker.

 

Rh Zühlke stellt fest, das der Wortlaut im § 3 des Pachtvertrages „berechtigt“ nicht einer Verpflichtung gleich kommt.

 

Herr Hesebeck stimmt Rh Zühlke zu und erläutert, dass aus Sicht der Verwaltung keine Verpflichtung seitens der Hafen Hitzacker GmbH besteht eine Autofähre zu betreiben. 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Mit Vertrag vom 08.07.2004 ist die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH in den Pachtvertrag vom 17.10.1990/28.11.1990 zwischen dem Land Niedersachen und der Stadt Hitzacker (Elbe) eingetreten.

Durch diesen Pachtvertrag ist die Fährgerechtigkeit zunächst auf die Stadt Hitzacker (Elbe) übertragen worden.

 

§ 3 dieses Pachtvertrages lautet:

„Die Fährgerechtigkeit berechtigt den Pächter zum Betreiben einer Personenfähre. Sofern öffentlich-rechtliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Fähre auch für die Benutzung von Kraftwagen vorgehalten werden.“

 

Die Regelung besagt, dass es die Berechtigung zum Betrieb einer Personenfähre gibt. Sie bietet des Weiteren die Möglichkeit für den Betrieb einer Fähre zur Benutzung durch Kraftwagen.

 

Rechtlich kann daher nicht gefolgert werden, dass nur eine Genehmigung für eine Fähre vorliegt die Personen und Kraftwagen transportieren kann. Der Pachtvertrag lässt die Ausgestaltung der Nutzung offen, sie bietet lediglich die Möglichkeit neben Personen auch Kraftwagen transportieren. Es ist aus dem Vertrag auch nicht zu folgern, dass Lasten mit Kraftwagen gleichzusetzen sind.

 

Es gibt somit für die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH keine rechtliche Verpflichtung, eine Autofähre zu betreiben, es besteht lediglich die Möglichkeit eine entsprechende Fähre zu betreiben.

Die vertraglichen Verpflichtungen durch die Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH wurden also erfüllt, so dass der Antrag des stellv. Bgm. Guhl "ins Leere" läuft.

Daher sind auch keine eventuellen Schadenersatzansprüche zu prüfen.

 

Rh Guhl merkt an, dass in dem bestehenden Vertrag zwischen der Stadt Hitzacker und der Hafen Hitzacker GmbH ausdrücklich eine Lastenfähre genannt ist. Aus seiner Sicht ist der Begriff „Lastenfähre“ mit einer Autofähre gleichzusetzen.

 

Nach weiterer umfassender Diskussion empfiehlt der Ausschuss folgenden

 


Beschluss:

Die Stadt Hitzacker (Elbe) fordert die Hafen GmbH auf, schriftlich einen verbindlichen Termin mitzuteilen, wann mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zu rechnen ist. Der Rat soll entscheiden, ob dafür eine Frist gesetzt wird. Da die Investitionen der Stadt, welche nur im Hinblick auf die Zusage der Hafen GmbH getätigt wurden, ohne den Betrieb einer Personen- und Autofähre völlig sinnlos gewesen wäre, ist zu prüfen, ob Schadensersatzansprüche bestehen, wenn der Vertrag von der Hafen Hitzacker GmbH nicht eingehalten wird.