Sitzung: 16.12.2015 Rat der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14
Vorlage: 30/0352/2015
Herr Hesebeck
erläutert, dass Herr Christian Bäther und Frau Maia Francke einen Antrag auf
Änderung der örtlichen Bauvorschrift (öBV) des Bebauungsplans „Rotes
Teichsfeld“ gestellt.
Sie beabsichtigen
einen neuen Gartenzaun an Ihrem Grundstück aufzustellen. Der gewünschte
Doppelstabmaschenzaun ist aufgrund der Festsetzungen in der o.g. örtlichen
Bauvorschrift nicht an Grundstücksseiten, die an öffentliche Flächen angrenzen,
zulässig.
Im § 4 der öBV sind
zu Einfriedungen an Grundstücken
folgende Regelungen getroffen:
Zur Einfriedung der Grundstücke sind nur
Laubhecken, Holzzäune mit senkrechter Lattung, Feldsteinmauern in
Trockenmauerwerk und Mauern in dem Material und der Oberflächenbeschaffenheit
wie die Außenwand des Hauptgebäudes zulässig. Grundstücksseiten, die nicht an
öffentliche Flächen angrenzen, dürfen auch durch Maschendrahtzäune, die zu
bepflanzen sind, eingefriedet werden. Die Höhe darf max. 1m betragen.
Bei einer
Ortskontrolle wurde festgestellt, dass der überwiegende Teil der Grundstücke
mit Feldsteinmauern oder Hecken eingefriedet sind.
Die Verwaltung
schlägt die Ablehnung des Antrages aufgrund der Gleichbehandlung der Anwohner
und dem einheitlichen Erscheinungsbild des Baugebiets vor.
In den
Vorberatungen im Fachausschuss sowie im Verwaltungsausschuss erging folgende Beschlussempfehlung:
a) Die Stadt Hitzacker (Elbe) leitet das
Änderungsverfahren zu dem Bebauungsplan „Rotes Teichsfeld“ ein. Der § 4 der
örtlichen Bauvorschrift wird dahingehend geändert, dass die Aufzählung der
Einfriedungen gestrichen wird. Die maximale Höhe der Einfriedungen wird auf
1,25m geändert.
b) Die Kosten des Änderungsverfahrens sind von den Antragstellern zu übernehmen.
Der Rat der Stadt
Hitzacker (Elbe) fasst deshalb folgenden
Beschluss:
a) Die Stadt Hitzacker (Elbe) leitet das
Änderungsverfahren zu dem Bebauungsplan „Rotes Teichsfeld“ ein. Der § 4 der örtlichen
Bauvorschrift wird dahingehend geändert, dass die Aufzählung der Einfriedungen
gestrichen wird. Die maximale Höhe der Einfriedungen wird auf 1,25m geändert.
b) Die Kosten des Änderungsverfahrens sind von den Antragstellern zu übernehmen.