Beschluss: Einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14

Herr Hesebeck erläutert, dass Herr Christian Bäther und Frau Maia Francke einen Antrag auf Änderung der örtlichen Bauvorschrift (öBV) des Bebauungsplans „Rotes Teichsfeld“ gestellt.

Sie beabsichtigen einen neuen Gartenzaun an Ihrem Grundstück aufzustellen. Der gewünschte Doppelstabmaschenzaun ist aufgrund der Festsetzungen in der o.g. örtlichen Bauvorschrift nicht an Grundstücksseiten, die an öffentliche Flächen angrenzen, zulässig.

 

Im § 4 der öBV sind zu Einfriedungen an Grundstücken  folgende Regelungen getroffen:

Zur Einfriedung der Grundstücke sind nur Laubhecken, Holzzäune mit senkrechter Lattung, Feldsteinmauern in Trockenmauerwerk und Mauern in dem Material und der Oberflächenbeschaffenheit wie die Außenwand des Hauptgebäudes zulässig. Grundstücksseiten, die nicht an öffentliche Flächen angrenzen, dürfen auch durch Maschendrahtzäune, die zu bepflanzen sind, eingefriedet werden. Die Höhe darf max. 1m betragen.

 

Bei einer Ortskontrolle wurde festgestellt, dass der überwiegende Teil der Grundstücke mit Feldsteinmauern oder Hecken eingefriedet sind.

 

Die Verwaltung schlägt die Ablehnung des Antrages aufgrund der Gleichbehandlung der Anwohner und dem einheitlichen Erscheinungsbild des Baugebiets vor.

 

In den Vorberatungen im Fachausschuss sowie im Verwaltungsausschuss erging folgende Beschlussempfehlung:

 

a)            Die Stadt Hitzacker (Elbe) leitet das Änderungsverfahren zu dem Bebauungsplan „Rotes Teichsfeld“ ein. Der § 4 der örtlichen Bauvorschrift wird dahingehend geändert, dass die Aufzählung der Einfriedungen gestrichen wird. Die maximale Höhe der Einfriedungen wird auf 1,25m geändert.

b)           Die Kosten des Änderungsverfahrens sind von den Antragstellern zu übernehmen. 

 

Der Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) fasst deshalb folgenden

 


Beschluss:

a)            Die Stadt Hitzacker (Elbe) leitet das Änderungsverfahren zu dem Bebauungsplan „Rotes Teichsfeld“ ein. Der § 4 der örtlichen Bauvorschrift wird dahingehend geändert, dass die Aufzählung der Einfriedungen gestrichen wird. Die maximale Höhe der Einfriedungen wird auf 1,25m geändert.

b)           Die Kosten des Änderungsverfahrens sind von den Antragstellern zu übernehmen.