Sitzung: 17.11.2015 Betriebsausschuss Kommunale Dienste der Samtgemeinde Elbtalaue
Beschluss: Vertagung
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: 08/0480/2015
Allgemeines
Durch die
jeweiligen Beschlüsse der Räte der ehemaligen Samtgemeinden Dannenberg (Elbe)
und Hitzacker (Elbe) wurde die Betriebsform der Bauhöfe von einem Regiebetrieb
in einen Eigenbetrieb geändert.
Gründe waren u.a.,
die Einrichtungen aus der üblichen Organisationsstruktur und den Haushalten der
Samtgemeinden herauszulösen. Hierdurch wird eine größere Transparenz von
Mittelherkunft und Mittelverwendung geschaffen.
Entscheidungsprozesse
werden dadurch teilweise erheblich vereinfacht und verkürzt.
Eigenbetriebe haben
zwar eine organisatorisch und eine selbständig handelnde Leitung, aber keine
rechtliche Selbständigkeit.
Die politische
Führung liegt bei dem gebildeten Fachausschuss bzw. dem Rat der Samtgemeinde
Elbtalaue.
Die fehlende eigene
Rechtspersönlichkeit kommt darin zum Ausdruck, dass die Gemeindevertretung bei
ihrem Eigenbetrieb sowohl über dessen Errichtung und Auflösung, als auch über
bedeutende Angelegenheiten der strategischen und personellen Führung
entscheidet.
Der Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue hat in seiner Sitzung am 21.12.2006 beschlossen, die
Eigenbetreibe „Kommunale Dienste“ und „Betriebshof“ zum 01.01.2007 zum
Eigenbetreib „Kommunale Dienste Elbtalaue“ zusammenzuschließen.
Die Aufgaben der
kostenrechnenden Einrichtungen „Bestattungswesen“ und „Straßenreinigung“ wurden
dem Eigenbetrieb übertragen.
Die Betriebssatzung
des Eigenbetriebes wurde entsprechend geändert.
Kostenrechnende Einrichtungen
Nach dem
niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) dürfen Gemeinden auf der
Grundlage einer entsprechenden Satzung, als Gegenleistung für die
Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.
Das
Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch
nicht übersteigen.
Die Kosten der
Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
Für die Erhebung
der Gebühren der Einrichtungen Bestattungswesen und Straßenreinigung gibt es
entsprechende Gebührenkalkulationen. Die Kalkulationen werden vom Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue zur Kenntnis genommen und gebilligt. Die Gebührensatzungen
werden beschlossen.
Die
Gebührenkalkulationen wurden sowohl durch Mitarbeiter/innen der Samtgemeinde
aber auch von beauftragten Fachfirmen durchgeführt. Keine der Kalkulationen hat
einen Anlass zu Beanstandungen gegeben.
Die jeweiligen Gebühren
sind Bestandteil der Gebührenbescheide, die jederzeit rechtlich einer
Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterzogen werden können. Dadurch wird
auch die jeweilige Gebührenkalkulation einer rechtlichen Überprüfung
unterzogen.
Eine im Antrag
unterstellte Mischkalkulation würde dann zur Nichtigkeit der Kalkulation und
Aufhebung der Gebührensatzung führen.
Die Erträge und
Aufwendungen der jeweiligen Einrichtung werden innerhalb des Eigenbetriebes
gebucht und sind jederzeit nachvollziehbar.
Über die jährlichen
Gesamtaufwendungen und Erträge sind sogenannte Betriebsabrechnungsbögen (BAB)
zu erstellen.
Eine „Zuordnung“
der Einrichtung hat daher überhaupt keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.
Antrag auf
Rückübertragung der kostenrechnenden Einrichtungen auf die Samtgemeinde
Eine
Rückübertragung einer kostenrechnenden Einrichtung kann nur die gesamte
Einrichtung erfolgen. Der Betriebshof wäre dann wie bei den anderen Aufgaben
auch, mit entsprechenden Dauer- oder
Einzelaufträgen für die Arbeiten zu beauftragen.
Für die
Rückübertagung wären folgende Schritte erforderlich:
- Änderung
der Betriebssatzung
- Ausbuchen
des zu den kostenrechnenden Einrichtungen gehörenden Anlagevermögens im
Eigenbetrieb
- Einbuchen
des zu den kostenrechnenden Einrichtungen gehörenden Anlagevermögens bei
der Samtgemeinde Elbtalaue
- Aufbau
einer Haushaltsplanstruktur bei der Samtgemeinde Elbtalaue für diese
kostenrechnenden Einrichtungen
- Mit
der Ausgliederung des Bauhofes als Eigenbetrieb, gab es eine umfangreiche
Vermögensauseinandersetzung mit der ehemaligen Samtgemeinde Dannenberg
(Elbe), die auch das Friedhofswesen und die Straßenreinigung betraf. Eine
entsprechende Rückabwicklung wäre erforderlich.
- Durch
die Veränderung der Personalkostenanteile könnte es erforderlich werden,
die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2016 und 2017 neu zu erstellen.
Antrag auf Änderung der Betriebsform von
Eigenbetrieb in Regiebetrieb
Eine Änderung der
Betriebsform vom Eigenbetrieb in einen Regiebetrieb hat einen nicht unerheblichen
Verwaltungsaufwand zur Folge.
Ein Regiebetrieb
wird innerhalb des Haushaltes der Kommune geführt und hat keine eigene
Buchführung, keine eigenen Bankverbindungen usw. mehr.
Folgende Schritte
wären daher dafür erforderlich:
- Aufhebung
der Betriebssatzung
- Abschaffung
des Betriebsausschusses
- Ausbuchen
des zum Eigenbetrieb gehörenden Anlagevermögens im Eigenbetrieb
- Einbuchen
des zum Eigenbetrieb gehörenden Anlagevermögens bei der Samtgemeinde
Elbtalaue
- Aufbau
einer Haushaltsplanungsstruktur bei der Samtgemeinde Elbtalaue für den
„Bauhof“
Gleichzeitig sind
für die kostenrechnenden Einrichtungen die vorgenannten Schritte auszuführen.
Weiterer Aufwand,
der vermutlich mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist:
- Löschung
der Bankkonten
- Information
an alle externen Lieferanten
- Evtl.
Änderung von Arbeitsverträgen
Abschließend kann
festgestellt werden, dass eine reine Rückübertragung der kostenrechnenden
Einrichtungen sowie die Änderung der Betriebsform von Eigenbetrieb in
Regiebetrieb, keine Auswirkung auf die Gebühren oder die
Stundenverrechnungssätze des Betriebshofes hat.
Eine
Rückübertragung ist mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand
verbunden und wird auf jeden Fall organisatorische und räumliche Veränderungen
nach sich ziehen. Die herfür entstehenden Aufwendungen werden nicht unerheblich
sein.
Die Verwaltung
sieht daher keine sachliche oder finanzielle Notwendigkeit, die bisherige
Betriebsform bzw. Zuordnung der Aufgaben zu ändern.
Eine Umsetzung aus
zeitlichen und organisatorischen Gründen wäre nicht vor dem 01.01.2017
denkbar.
Rh Mertins stellt den Antrag vor. Ergänzend gibt er
zu verstehen, dass eine Kostenermittlung über die Änderung „Eigenbetrieb in
Regiebetrieb“ gefertigt werden müsste, um diese den jetzigen gegenüberzustellen.
Rh Zuther nimmt um 18:38 Uhr an der Sitzung teil.
Rh Mertins zieht den Antrag ebenfalls zurück. Die
Behandlung soll in der nächsten Sitzung erfolgen.