Betreff
Betriebsführung des Eigenbetriebes Kommunale Dienste Elbtalaue: "Straßenreinigung und Friedhofswesen" auf die Verwaltung übertagen und die Betriebsform ändern: Eigenbetrieb in Regbiebetrieb (Antrag der FDP Fraktion)
Vorlage
08/0480/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Antrag ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Allgemeines

 

Durch die jeweiligen Beschlüsse der Räte der ehemaligen Samtgemeinden Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) wurde die Betriebsform der Bauhöfe von einem Regiebetrieb in einen Eigenbetrieb geändert.

Gründe waren u.a., die Einrichtungen aus der üblichen Organisationsstruktur und den Haushalten der Samtgemeinden herauszulösen. Hierdurch wird eine größere Transparenz von Mittelherkunft und Mittelverwendung geschaffen.

Entscheidungsprozesse werden dadurch teilweise erheblich vereinfacht und verkürzt.

Eigenbetriebe haben zwar eine organisatorisch und eine selbständig handelnde Leitung, aber keine rechtliche Selbständigkeit.

Die politische Führung liegt bei dem gebildeten Fachausschuss bzw. dem Rat der Samtgemeinde Elbtalaue.

Die fehlende eigene Rechtspersönlichkeit kommt darin zum Ausdruck, dass die Gemeindevertretung bei ihrem Eigenbetrieb sowohl über dessen Errichtung und Auflösung, als auch über bedeutende Angelegenheiten der strategischen und personellen Führung entscheidet.

 

Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue hat in seiner Sitzung am 21.12.2006 beschlossen, die Eigenbetreibe „Kommunale Dienste“ und „Betriebshof“ zum 01.01.2007 zum Eigenbetreib „Kommunale Dienste Elbtalaue“ zusammenzuschließen.

 

Die Aufgaben der kostenrechnenden Einrichtungen „Bestattungswesen“ und „Straßenreinigung“ wurden dem Eigenbetrieb übertragen.

Die Betriebssatzung des Eigenbetriebes wurde entsprechend geändert.

 

Kostenrechnende Einrichtungen

 

 

Nach dem niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) dürfen Gemeinden auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung, als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.

Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen.

Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

Für die Erhebung der Gebühren der Einrichtungen Bestattungswesen und Straßenreinigung gibt es entsprechende Gebührenkalkulationen. Die Kalkulationen werden vom Rat der Samtgemeinde Elbtalaue zur Kenntnis genommen und gebilligt. Die Gebührensatzungen werden beschlossen.

Die Gebührenkalkulationen wurden sowohl durch Mitarbeiter/innen der Samtgemeinde aber auch von beauftragten Fachfirmen durchgeführt. Keine der Kalkulationen hat einen Anlass zu Beanstandungen gegeben.

 

 

Die jeweiligen Gebühren sind Bestandteil der Gebührenbescheide, die jederzeit rechtlich einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterzogen werden können. Dadurch wird auch die jeweilige Gebührenkalkulation einer rechtlichen Überprüfung unterzogen.

Eine im Antrag unterstellte Mischkalkulation würde dann zur Nichtigkeit der Kalkulation und Aufhebung der Gebührensatzung führen.

 

Die Erträge und Aufwendungen der jeweiligen Einrichtung werden innerhalb des Eigenbetriebes gebucht und sind jederzeit nachvollziehbar.

Über die jährlichen Gesamtaufwendungen und Erträge sind sogenannte Betriebsabrechnungsbögen (BAB) zu erstellen.

Eine „Zuordnung“ der Einrichtung hat daher überhaupt keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.

 

 

Antrag auf Rückübertragung der kostenrechnenden Einrichtungen auf die Samtgemeinde

 

 

Eine Rückübertragung einer kostenrechnenden Einrichtung kann nur die gesamte Einrichtung erfolgen. Der Betriebshof wäre dann wie bei den anderen Aufgaben auch,  mit entsprechenden Dauer- oder Einzelaufträgen für die Arbeiten zu beauftragen.

 

Für die Rückübertagung wären folgende Schritte erforderlich:

 

  • Änderung der Betriebssatzung
  • Ausbuchen des zu den kostenrechnenden Einrichtungen gehörenden Anlagevermögens im Eigenbetrieb
  • Einbuchen des zu den kostenrechnenden Einrichtungen gehörenden Anlagevermögens bei der Samtgemeinde Elbtalaue
  • Aufbau einer Haushaltsplanstruktur bei der Samtgemeinde Elbtalaue für diese kostenrechnenden Einrichtungen
  • Mit der Ausgliederung des Bauhofes als Eigenbetrieb, gab es eine umfangreiche Vermögensauseinandersetzung mit der ehemaligen Samtgemeinde Dannenberg (Elbe), die auch das Friedhofswesen und die Straßenreinigung betraf. Eine entsprechende Rückabwicklung wäre erforderlich.
  • Durch die Veränderung der Personalkostenanteile könnte es erforderlich werden, die Gebührenkalkulationen für die Jahre 2016 und 2017 neu zu erstellen.

 

 

 

Antrag auf Änderung der Betriebsform von Eigenbetrieb in Regiebetrieb

 

 

Eine Änderung der Betriebsform vom Eigenbetrieb in einen Regiebetrieb hat einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand zur Folge.

Ein Regiebetrieb wird innerhalb des Haushaltes der Kommune geführt und hat keine eigene Buchführung, keine eigenen Bankverbindungen usw. mehr.

Folgende Schritte wären daher dafür erforderlich:

 

  • Aufhebung der Betriebssatzung
  • Abschaffung des Betriebsausschusses
  • Ausbuchen des zum Eigenbetrieb gehörenden Anlagevermögens im Eigenbetrieb
  • Einbuchen des zum Eigenbetrieb gehörenden Anlagevermögens bei der Samtgemeinde Elbtalaue
  • Aufbau einer Haushaltsplanungsstruktur bei der Samtgemeinde Elbtalaue für den „Bauhof“

 

Gleichzeitig sind für die kostenrechnenden Einrichtungen die vorgenannten Schritte auszuführen.

 

Weiterer Aufwand, der vermutlich mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist:

 

  • Löschung der Bankkonten
  • Information an alle externen Lieferanten
  • Evtl. Änderung von Arbeitsverträgen

 

 

 

 

 

 

Abschließend kann festgestellt werden, dass eine reine Rückübertragung der kostenrechnenden Einrichtungen sowie die Änderung der Betriebsform von Eigenbetrieb in Regiebetrieb, keine Auswirkung auf die Gebühren oder die Stundenverrechnungssätze des Betriebshofes hat.

Eine Rückübertragung ist mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden und wird auf jeden Fall organisatorische und räumliche Veränderungen nach sich ziehen. Die herfür entstehenden Aufwendungen werden nicht unerheblich sein.

Die Verwaltung sieht daher keine sachliche oder finanzielle Notwendigkeit, die bisherige Betriebsform bzw. Zuordnung der Aufgaben zu ändern.

Eine Umsetzung aus zeitlichen und organisatorischen Gründen wäre nicht vor dem 01.01.2017 denkbar. 

 

 

Finanzielle Auswirkungen bei Beschlussfassung:

·         keine

 

Anlagen:

 

  keine

 

 

 

 


Beschlussvorschlag: