Sitzung: 12.11.2015 Ausschuss für Bau, Planung und Stadtentwicklung des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe)
Beschluss: Geändert empfohlen
Abstimmung: Ja: 4, Enthaltungen: 1
Vorlage: 30/0352/2015
Herr Fecho erläutert den Sachverhalt und verweist auf die Sitzung des BPSH/IX/17 vom 17.09.2015, in der dieser Tagesordnungspunkt bereits erörtert wurde. Der TOP wurde aufgrund der Möglichkeit einer Ortsbesichtigung in der Sitzung vertagt.
Herr Christian
Bäther und Frau Maia Francke haben einen Antrag auf Änderung der örtlichen
Bauvorschrift (öBV) des Bebauungsplans „Rotes Teichsfeld“ gestellt.
Sie beabsichtigen
einen neuen Gartenzaun an Ihrem Grundstück aufzustellen. Der gewünschte
Doppelstabmaschenzaun ist aufgrund der Festsetzungen in der o.g. örtlichen
Bauvorschrift nicht an Grundstücksseiten, die an öffentliche Flächen angrenzen,
zulässig.
Im § 4 der öBV sind
zu Einfriedungen an Grundstücken
folgende Regelungen getroffen:
Zur Einfriedung der Grundstücke sind nur
Laubhecken, Holzzäune mit senkrechter Lattung, Feldsteinmauern in
Trockenmauerwerk und Mauern in dem Material und der Oberflächenbeschaffenheit
wie die Außenwand des Hauptgebäudes zulässig. Grundstücksseiten, die nicht an
öffentliche Flächen angrenzen, dürfen auch durch Maschendrahtzäune, die zu
bepflanzen sind, eingefriedet werden. Die Höhe darf max. 1m betragen.
Bei einer
Ortskontrolle wurde festgestellt, dass der überwiegende Teil der Grundstücke
mit Feldsteinmauern oder Hecken eingefriedet sind.
Herr Fecho stellt
die zwei Änderungsvarianten vor. Zum einen besteht die Möglichkeit, den
§ 4 (Einfriedungen) der örtlichen Bauvorschrift (öBV) komplett zu streichen, zum anderen
den Begriff des geforderten „Doppelstabmaschenzauns“ in den § 4 der öBV aufzunehmen.
Um einer erneuten Änderung des Bebauungsplans vorzubeugen ist es sinnvoll die abschließende Aufzählung der Einfriedungen des § 4 zu streichen und lediglich eine Höhenbegrenzung für Einfriedungen zu belassen um das Gesamtbild zu wahren.
Rh Zühlke weist darauf hin, dass die Antragsteller die Kosten der
Bebauungsplanänderung nach dem Verursacherprinzip übernehmen sollten.
Rh Wedler ist gegen die Kostenübernahme der Antragsteller. Seiner Meinung nach sollten alle Grundstückseigentümer an den Kosten beteiligt werden, die ihre Einfriedungen baurechtswidrig errichtet haben. Er schlägt vor diese schriftlich zu informieren.
Rh Zühlke erfragt welche Vorgaben der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) für Einfriedungen gelten. Es ist lediglich geregelt, dass Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00m baugenehmigungsfrei errichtet werden dürfen, erwidert Herr Fecho.
Die Sitzung wird für Äußerungen der Antragsteller von 18:45 Uhr – 18:50 Uhr unterbrochen.
Nach Antrag von Rh Guhl empfiehlt der Ausschuss folgenden
Beschluss:
a) Die Stadt Hitzacker (Elbe) leitet das Änderungsverfahren zu dem Bebauungsplan „Rotes Teichsfeld“ ein. Der § 4 der örtlichen Bauvorschrift wird dahingehend geändert, dass die Aufzählung der Einfriedungen gestrichen wird. Die maximale Höhe der Einfriedungen wird auf 1,25m geändert.
b) Die Kosten des Änderungsverfahrens sind von den Antragstellern zu übernehmen.