Beschluss: Geändert empfohlen

Abstimmung: Ja: 4, Enthaltungen: 1

Herr Fecho erläutert den Sachverhalt und verweist auf die Sitzung des BPSH/IX/17 vom 17.09.2015, in der dieser Tagesordnungspunkt bereits erörtert wurde. Der TOP wurde aufgrund der Möglichkeit einer Ortsbesichtigung in der Sitzung vertagt.

 

Herr Christian Bäther und Frau Maia Francke haben einen Antrag auf Änderung der örtlichen Bauvorschrift (öBV) des Bebauungsplans „Rotes Teichsfeld“ gestellt.

Sie beabsichtigen einen neuen Gartenzaun an Ihrem Grundstück aufzustellen. Der gewünschte Doppelstabmaschenzaun ist aufgrund der Festsetzungen in der o.g. örtlichen Bauvorschrift nicht an Grundstücksseiten, die an öffentliche Flächen angrenzen, zulässig.

 

Im § 4 der öBV sind zu Einfriedungen an Grundstücken  folgende Regelungen getroffen:

Zur Einfriedung der Grundstücke sind nur Laubhecken, Holzzäune mit senkrechter Lattung, Feldsteinmauern in Trockenmauerwerk und Mauern in dem Material und der Oberflächenbeschaffenheit wie die Außenwand des Hauptgebäudes zulässig. Grundstücksseiten, die nicht an öffentliche Flächen angrenzen, dürfen auch durch Maschendrahtzäune, die zu bepflanzen sind, eingefriedet werden. Die Höhe darf max. 1m betragen.

 

Bei einer Ortskontrolle wurde festgestellt, dass der überwiegende Teil der Grundstücke mit Feldsteinmauern oder Hecken eingefriedet sind.

 

Herr Fecho stellt die zwei Änderungsvarianten vor. Zum einen besteht die Möglichkeit, den 

§ 4 (Einfriedungen) der örtlichen Bauvorschrift (öBV)  komplett zu streichen, zum anderen

den Begriff des geforderten „Doppelstabmaschenzauns“ in den § 4 der öBV aufzunehmen.

Um einer erneuten Änderung des Bebauungsplans vorzubeugen ist es sinnvoll die abschließende Aufzählung der Einfriedungen des § 4 zu streichen und lediglich eine Höhenbegrenzung für Einfriedungen zu belassen um das Gesamtbild zu wahren. 


Rh Zühlke weist darauf hin, dass die Antragsteller die Kosten der Bebauungsplanänderung nach dem Verursacherprinzip übernehmen sollten.

Rh Wedler ist gegen die Kostenübernahme der Antragsteller. Seiner Meinung nach sollten alle Grundstückseigentümer an den Kosten beteiligt werden, die ihre Einfriedungen baurechtswidrig errichtet haben.  Er schlägt vor diese schriftlich zu informieren. 

 

Rh Zühlke erfragt welche Vorgaben der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) für Einfriedungen gelten. Es ist lediglich geregelt, dass Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00m baugenehmigungsfrei errichtet werden dürfen, erwidert Herr Fecho.

 

Die Sitzung wird für Äußerungen der Antragsteller von 18:45 Uhr – 18:50 Uhr unterbrochen.

 

Nach Antrag von Rh Guhl empfiehlt der Ausschuss folgenden

 


Beschluss:

a)            Die Stadt Hitzacker (Elbe) leitet das Änderungsverfahren zu dem Bebauungsplan „Rotes Teichsfeld“ ein. Der § 4 der örtlichen Bauvorschrift wird dahingehend geändert, dass die Aufzählung der Einfriedungen gestrichen wird. Die maximale Höhe der Einfriedungen wird auf 1,25m geändert.

b)           Die Kosten des Änderungsverfahrens sind von den Antragstellern zu übernehmen.