Sitzung: 31.01.2013 Rat der Gemeinde Zernien
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 7
Vorlage: 30/021/2013
Herr Hesebeck erläutert den Sachverhalt.
Der Rat der Gemeinde Zernien hat in seiner Sitzung am 27.11.2012 die im
Verfahren nach § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange abgewogen und
beschlossen und den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB gefasst. Während
der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 (1) BauGB und auch nach den vorstehend aufgeführten
Beschlüssen, hat ein Einwender über seinen Anwalt im Vorgriff auf die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans
Einwendungen hiergegen erhoben.
Auf Grund der vorgebrachten Einwendungen hat am 27.12.2012 ein
gemeinsames Gespräch mit dem Einwender,
seinem Anwalt, Bürgermeister Herr Schulz
und Samtgemeindebürgermeister Herr Meyer
stattgefunden. Bei dem Gespräch wurde
Einigung dahingehend erzielt, dass die Einwendungen des Einwenders zum größten Teil berücksichtigt werden und
der Entwurf des Bebauungsplans entsprechend geändert wird. Da diese Änderungen
auch Auswirkungen auf die Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange haben und daher anders zu beurteilen sind, ist der Beschluss hierüber
aufzuheben. Das Verfahren der
öffentlichen Auslegung wurde daher nicht
eingeleitet. Der Beschluss hierüber ist
ebenfalls aufzuheben.
Zu c) und d)
Gemäß den vorstehenden Erläuterungen sind die Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange erneut abzuwägen und zu beschließen. Der
Auslegungsbeschluss ist mit den geänderten Inhalten des Bebauungsplans
ebenfalls erneut zu fassen.
Änderung des Entwurfs zum
B-Plan Göhrdestraße
Änderungspunkte
1.
Planzeichnung:
-
Festsetzung
des eingeschränkten Gewerbegebietes i. V. m. Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzung (Pkt. 3.1)
-
Festsetzung
des Gewerbegebietes i. V. m. offenem Baufenster (Pkt. 3.2)
-
Festsetzung
des Lärmschutzwalles und dessen Gestaltung (Pkt. 7.1/ 13)
-
Festsetzung
der öffentlichen Grünfläche i. V. m. Festsetzung bzgl. Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Pkt. 8/ v.a. 8.2)
-
Bauvorschrift
bzgl. der zulässigen Dachformen für Mischgebiet
-
Bauvorschrift
bzgl. der zulässigen Einfriedungen
2.
Begründung
-
Kap.
9.2.1 (eingeschränktes Gewerbegebiet und Gewerbegebiet)
-
Kap.
9.2.5 (Festsetzung des Lärmschutzwalles) und dessen Gestaltung (Pkt. 7.1/ 13)
-
Kap.
9.4.3 (zulässige Dachformen im Mischgebiet)
-
Kap.
9.4.5 (zulässige Einfriedungen)
-
Kap.
11 (geänderte Flächenbilanz)
3.
Umweltbericht
-
Kap.
1.1 (Bedarf an Grund und Boden)
-
Kap.
4.2.1 (Lärmschutzwall)
-
Kap.
5.1(Gestaltung des Lärmschutzwalles)
-
Kap.
5.2.1 (Kompensationsmaßnahmen M1 und M2 innerhalb des Plangebietes)
-
Kap.
5.3 (Bilanzierung des Kompensationsbedarfs)
-
Kap.
5.4 (Ausgleichsmaßnahme M1)
-
Kap.
9 (Änderung der Zusammenfassung)
-
Anhang:
Grünkonzept
4.
Abwägungsempfehlung
-
Stellungnahme
vom Landkreis Lüchow-Dannenberg Pkt. 4 und Pkt. 12
-
Stellungnahme
der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
-
Stellungnahme
der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
Stellv. Bgm Beutler verweist auf die Kosten, die
durch die vorstehenden Änderungen entstehen. Eventuell kann dieser Betrag ja
über die Versicherung der NLG oder der Verwaltung abgedeckt werden, da der
Gemeinde hier seiner Ansicht nach nicht in der Pflicht steht, die Kosten zu
übernehmen. Er sieht die Gemeinde hier durch die NLG schlecht beraten. Er
bittet ins Protokoll aufzunehmen, dass über die Kosten nochmals verhandelt
werden muss, da sie sonst im Endeffekt vom Bürger getragen werden müssen.
Rh Beutler weist darauf hin, dass der Sachverhalt
vor einem Jahr der gleiche war und auch er Fehler in der Beratung sieht.
Herr Hesebeck erläutert nochmals, dass der am
27.11.2012 zur Auslegung beschlossene Entwurf in sich vollziehbar war und auch
Rechtskraft hätte erlangen können. Die Anregungen des Einwenders hätten aus
Sicht der Planungshoheit der Gemeinde keine Berücksichtigung finden müssen.
Erweiterungen seines Betriebes wären möglich gewesen. Da der Einwender aber für
den Fall der Nichtberücksichtigung bereits Klage über seinen Anwalt angedroht
hatte, wurde es für richtig erachtet, seinen Anregungen stattzugeben, um die
Rechtskraft des Bebauungsplanes nicht hinauszuzögern.
Bgm Schulz sichert zu, bis zur nächsten Sitzung am
21.02.2013 zu klären, wie mit den entstehenden Mehrkosten durch die Neuplanung
umgegangen wird.
Nach kurzer Diskussion fasst der Rat den
Beschluss
:
Zu a) Der Beschluss
vom 27.11.2012 über die Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange wird aufgehoben.
Zu b) Der Beschluss
vom 27.11.2012, den Entwurf des Bebauungsplans „Göhrdestraße“ mit der
Begründung und dem Umweltbericht für die
Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen, wird aufgehoben.
Zu c) Die
Stellungnahmen werden entsprechend des Vorschlages des Planungsbüros abgewogen
und beschlossen.
Zu d) Der Entwurf
des Bebauungsplans „Göhrdestraße“ wird gemäß § 3 (2) BauGB mit der Begründung
und dem Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.