Herr Hesebeck erläutert den Sachverhalt.

Der Rat der Gemeinde Zernien hat in seiner Sitzung am 27.11.2012 die im Verfahren nach § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange  abgewogen und beschlossen und den Auslegungsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB gefasst. Während der  Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB und auch nach den vorstehend aufgeführten Beschlüssen, hat ein Einwender über seinen Anwalt im Vorgriff auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans  Einwendungen hiergegen  erhoben.

Auf Grund der vorgebrachten Einwendungen hat am 27.12.2012 ein gemeinsames  Gespräch mit dem Einwender, seinem Anwalt,  Bürgermeister Herr Schulz und  Samtgemeindebürgermeister Herr Meyer stattgefunden. Bei dem Gespräch wurde  Einigung dahingehend erzielt, dass die Einwendungen des Einwenders  zum größten Teil berücksichtigt werden und der Entwurf des Bebauungsplans entsprechend geändert wird. Da diese Änderungen auch Auswirkungen auf die Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange haben und daher anders zu beurteilen sind, ist der Beschluss hierüber aufzuheben. Das  Verfahren der öffentlichen Auslegung wurde daher  nicht eingeleitet. Der Beschluss hierüber ist  ebenfalls aufzuheben. 

 

Zu c) und d)

Gemäß den vorstehenden Erläuterungen sind die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange erneut abzuwägen und zu beschließen. Der Auslegungsbeschluss ist mit den geänderten Inhalten des Bebauungsplans ebenfalls erneut zu fassen.

 

 

 

Änderung des Entwurfs zum B-Plan Göhrdestraße

 

 

Änderungspunkte

 

1.    Planzeichnung:

 

-       Festsetzung des eingeschränkten Gewerbegebietes i. V. m. Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung (Pkt. 3.1)

-       Festsetzung des Gewerbegebietes i. V. m. offenem Baufenster (Pkt. 3.2)

-       Festsetzung des Lärmschutzwalles und dessen Gestaltung (Pkt. 7.1/ 13)

-       Festsetzung der öffentlichen Grünfläche i. V. m. Festsetzung bzgl. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Pkt. 8/ v.a. 8.2)

-       Bauvorschrift bzgl. der zulässigen Dachformen für Mischgebiet

-       Bauvorschrift bzgl. der zulässigen Einfriedungen

 

2.    Begründung

 

-       Kap. 9.2.1 (eingeschränktes Gewerbegebiet und Gewerbegebiet)

-       Kap. 9.2.5 (Festsetzung des Lärmschutzwalles) und dessen Gestaltung (Pkt. 7.1/ 13)

-       Kap. 9.4.3 (zulässige Dachformen im Mischgebiet)

-       Kap. 9.4.5 (zulässige Einfriedungen)

-       Kap. 11 (geänderte Flächenbilanz)

 

 

3.    Umweltbericht

 

-       Kap. 1.1 (Bedarf an Grund und Boden)

-       Kap. 4.2.1 (Lärmschutzwall) 

-       Kap. 5.1(Gestaltung des Lärmschutzwalles)

-       Kap. 5.2.1 (Kompensationsmaßnahmen M1 und M2 innerhalb des Plangebietes)

-       Kap. 5.3 (Bilanzierung des Kompensationsbedarfs)

-       Kap. 5.4 (Ausgleichsmaßnahme M1)

-       Kap. 9 (Änderung der Zusammenfassung)

-       Anhang: Grünkonzept

 

 

4.    Abwägungsempfehlung

 

-       Stellungnahme vom Landkreis Lüchow-Dannenberg Pkt. 4 und Pkt. 12

-       Stellungnahme der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade

-       Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg

 

 

 

 

Stellv. Bgm Beutler verweist auf die Kosten, die durch die vorstehenden Änderungen entstehen. Eventuell kann dieser Betrag ja über die Versicherung der NLG oder der Verwaltung abgedeckt werden, da der Gemeinde hier seiner Ansicht nach nicht in der Pflicht steht, die Kosten zu übernehmen. Er sieht die Gemeinde hier durch die NLG schlecht beraten. Er bittet ins Protokoll aufzunehmen, dass über die Kosten nochmals verhandelt werden muss, da sie sonst im Endeffekt vom Bürger getragen werden müssen.

 

Rh Beutler weist darauf hin, dass der Sachverhalt vor einem Jahr der gleiche war und auch er Fehler in der Beratung sieht.

 

Herr Hesebeck erläutert nochmals, dass der am 27.11.2012 zur Auslegung beschlossene Entwurf in sich vollziehbar war und auch Rechtskraft hätte erlangen können. Die Anregungen des Einwenders hätten aus Sicht der Planungshoheit der Gemeinde keine Berücksichtigung finden müssen. Erweiterungen seines Betriebes wären möglich gewesen. Da der Einwender aber für den Fall der Nichtberücksichtigung bereits Klage über seinen Anwalt angedroht hatte, wurde es für richtig erachtet, seinen Anregungen stattzugeben, um die Rechtskraft des Bebauungsplanes nicht hinauszuzögern.

 

Bgm Schulz sichert zu, bis zur nächsten Sitzung am 21.02.2013 zu klären, wie mit den entstehenden Mehrkosten durch die Neuplanung umgegangen wird.

 

Nach kurzer Diskussion fasst der Rat den

 

 


Beschluss

:

Zu a) Der Beschluss vom 27.11.2012 über die Abwägung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wird aufgehoben.

Zu b) Der Beschluss vom 27.11.2012, den Entwurf des Bebauungsplans „Göhrdestraße“ mit der Begründung und dem  Umweltbericht für die Dauer eines Monats  öffentlich auszulegen, wird aufgehoben.

Zu c) Die Stellungnahmen werden entsprechend des Vorschlages des Planungsbüros abgewogen und beschlossen.

Zu d) Der Entwurf des Bebauungsplans „Göhrdestraße“ wird gemäß § 3 (2) BauGB mit der Begründung und dem Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.