Sitzung: 28.06.2012 Umwelt- und Bauausschuss des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1
Vorlage: 30/356/2012
Der Rat der Stadt Dannenberg (Elbe) hat
beschlossen, die Abgrenzungssatzung im OT. Streetz zu ändern. Das BauGB kennt nur den
Begriff der Innenbereichssatzung. Zur Unterscheidung der verschiedenen Arten
von Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauGB wird für den
Fall der Nr. 3 vielfach - und so auch hier - der Begriff „Ergänzungssatzung“‚
verwendet. Grundlage der Aufstellung von
Innenbereichssatzungen ist § 34 Abs. 4 BauGB. Da der Planbereich im
Flächennutzungsplan keine Bauflächendarstellung enthält, ist die Nr. 3 des
Absatzes 4 einschlägig. Hier wird die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen
in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ermöglicht, wenn die einbezogene
Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend
geprägt ist. In vorliegenden Planungsfall ist die Fläche bereits weitgehend
bebaut. |
Mit der Rechtskraft der Satzung ist die im Plan umgrenzte Fläche, die
vorher als Außenbereichsfläche zu betrachten ist, in den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil einbezogen. Damit sind Vorhaben im Plangebiet nach § 34
BauGB und ergänzend nach den Festsetzungen dieser Satzung zu beurteilen. Gemäß § 34 (6) BauGB wurde das vereinfachte Aufstellungsverfahren
nach § 13 BauGB angewendet. Voraussetzung für die Aufstellung dieser Innenbereichs-, bzw.
Ergänzungssatzung ist nach § 34 (5) BauGB, dass die Einbeziehung dieses
Bereichs in die im Zusammenhang bebaute Ortslage mit einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. Diese geforderte geordnete städtebauliche Entwicklung ist erkennbar,
aufgrund der seit langer Zeit bestehenden Bebauung und besonders dadurch,
dass die Bebauung dieser alten Hofstelle für die Ortslage von Streetz prägend
ist. Diese ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Gebäude bilden im
Verbund mit dem umgebenden Baubestand einen Maßstab gebenden Abschluss der
Bebauung am östlichen Siedlungsrand. |
Zu a)
Mit Schreiben vom
25.04.2012 wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB am
Aufstellungsverfahren der Satzung beteiligt und der Entwurf der
Ergänzungssatzung mit der Begründung in der Zeit vom 02.05.2012 bis einschließlich 04.06.2012 öffentlich
ausgelegt.
Von den beteiligten
Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden nur vom Landkreis
Lüchow-Dannenberg und von der LGLN, Katasteramt Lüchow, Anregungen vorgetragen,
die abzuwägen sind.
Zu b)
Mit der Abwägung der
Anregungen ist das Bauleitplanverfahren abgeschlossen und es kann der
Satzungsbeschluss gefasst werden.
FBL Hesebeck
erläutert den Sachverhalt der Vorlage
Nach kurzer
Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden
Beschluss:
Zu a) Die Stellungnahmen werden entsprechend des Vorschlages des
Planungsbüros abgewogen. Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt.
Zu b) Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange untereinander
und gegeneinander wird die Ergänzungssatzung als Satzung beschlossen. Die
Begründung wird gebilligt.