Sitzung: 19.04.2012 Umwelt- und Bauausschuss des Rates der Stadt Dannenberg (Elbe)
Beschluss: Einstimmig empfohlen
Abstimmung: Ja: 6, Enthaltungen: 1
Vorlage: 30/089/2012
Herr Matthias
Hewekerl beabsichtigt, dass auf seinem Grundstück im OT. Streetz, Wiesengrund
12 b, stehende Wohnhaus abzureißen und durch eine neues Wohngebäude zu
ersetzen.
Für dieses Vorhaben
wurde seitens des Landkreises keine Genehmigung erteilt, weil die
Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr.2 BauGB nicht erfüllt sind. Dieses sind u.
a, dass das vorhandene Gebäude
Missstände oder Mängel aufweist oder dass das vorhandene Gebäude seit längerer
Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird (s.
Vorprüfungsergebnis – Planungsrecht des Landkreises). Da das Grundstück außerhalb der Abgrenzungssatzung im OT. Streetz liegt und somit Teil des
Außenbereiches ist, erfolgte die planungsrechtliche Beurteilung des Landkreises
nach § 35 BauGB.
Um das Vorhaben
dennoch verwirklichen zu können hat der Landkreis vorgeschlagen, dass Herr
Hewekerl, eine Änderung der Abgrenzungssatzung bei der Stadt Dannenberg (Elbe)
dahingehend beantragt, dass das Grundstück
in die Abgrenzungssatzung einbezogen wird. Denn, wenn das Grundstück im
Bereich der Abgrenzungssatzung liegen würde, müsste das Vorhaben nach § 34
BauGB (unbeplanter Innenbereich) beurteilt werden. Die beabsichtigte
Baumaßnahme wäre dann genehmigungsfähig.
Auf dem der Vorlage
beigefügten Lageplan ist der Geltungsbereich der Abgrenzungssatzung sowie das Grundstück
Hewekerl gekennzeichnet.
AV Siemke und FBL
Hesebeck erläutern den Sachverhalt und beantworten Detailfragen.
In der Aussprache
wird insbesondere darüber diskutiert, ob nur der bebaute Teil des Hewekerlschen
Grundstückes oder auch die bisher außerhalb der Abgrenzungssatzung liegenden
anderen bebauten Grundstücke überplant werden sollten.
AV Siemke weist
darauf hin, das der Antragsteller die Kosten für die Überplanung seines
Grundstückes trägt. Bei einem größeren Planungsgebiet fallen höhere Kosten an,
die zu finanzieren wären.
FBL Hesebeck
erläutert, dass es nach dem geltenden Planungsrecht schwierig ist, die anderen
Grundstücke einzubeziehen und die Planung dadurch verzögert werden könnte.
Nach Beendigung der
Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden
Beschluss:
Die
Abgrenzungssatzung im OT. Streetz ist für das Grundstück des Antragstellers zu
ändern. Die Kosten trägt der Antragsteller