Beschluss: Einstimmig empfohlen

Abstimmung: Ja: 6, Enthaltungen: 1

Herr Matthias Hewekerl beabsichtigt, dass auf seinem Grundstück im OT. Streetz, Wiesengrund 12 b, stehende Wohnhaus abzureißen und durch eine neues Wohngebäude zu ersetzen.

Für dieses Vorhaben wurde seitens des Landkreises keine Genehmigung erteilt, weil die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr.2 BauGB nicht erfüllt sind. Dieses sind u. a,  dass das vorhandene Gebäude Missstände oder Mängel aufweist oder dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird (s.  Vorprüfungsergebnis – Planungsrecht des Landkreises).  Da das Grundstück  außerhalb der Abgrenzungssatzung im  OT. Streetz liegt und somit Teil des Außenbereiches ist, erfolgte die planungsrechtliche Beurteilung des Landkreises nach § 35 BauGB.

Um das Vorhaben dennoch verwirklichen zu können hat der Landkreis vorgeschlagen, dass Herr Hewekerl, eine Änderung der Abgrenzungssatzung bei der Stadt Dannenberg (Elbe) dahingehend beantragt, dass das Grundstück  in die Abgrenzungssatzung einbezogen wird. Denn, wenn das Grundstück im Bereich der Abgrenzungssatzung liegen würde, müsste das Vorhaben nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) beurteilt werden. Die beabsichtigte Baumaßnahme wäre dann genehmigungsfähig.

Auf dem der Vorlage beigefügten Lageplan ist der Geltungsbereich der  Abgrenzungssatzung sowie das Grundstück Hewekerl gekennzeichnet.

 

AV Siemke und FBL Hesebeck erläutern den Sachverhalt und beantworten Detailfragen.

 

In der Aussprache wird insbesondere darüber diskutiert, ob nur der bebaute Teil des Hewekerlschen Grundstückes oder auch die bisher außerhalb der Abgrenzungssatzung liegenden anderen bebauten Grundstücke überplant werden sollten.

AV Siemke weist darauf hin, das der Antragsteller die Kosten für die Überplanung seines Grundstückes trägt. Bei einem größeren Planungsgebiet fallen höhere Kosten an, die zu finanzieren wären.

FBL Hesebeck erläutert, dass es nach dem geltenden Planungsrecht schwierig ist, die anderen Grundstücke einzubeziehen und die Planung dadurch verzögert werden könnte.

 

Nach Beendigung der Aussprache empfiehlt der Ausschuss folgenden

Beschluss:

 


 

Die Abgrenzungssatzung im OT. Streetz ist für das Grundstück des Antragstellers zu ändern. Die Kosten trägt der Antragsteller