Sitzung: 25.05.2011 Rat der Gemeinde Göhrde
Beschluss: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 8
Vorlage: 14/221/2011
Sachverhalt:
Auf den Inhalt der
Vorlage 14/221/2011 wird verwiesen.
Nach Vortrag durch FDL Scharf und Diskussion fasst der Rat Göhrde folgenden
Beschluss:
4. Satzung
zur Änderung der Satzung über den Betrieb und die Erhebung von Gebühren
für den Kindergarten in der Gemeinde Göhrde
Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28.Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473)und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) - jeweils in den z.Zt. geltenden Fassungen -hat der Rat der Gemeinde Göhrde in seiner Sitzung am 25. Mai 2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 6 (Gebührensätze) wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Betreuungsgebühr für die Regelbetreuungszeit (8.00 -12.00 Uhr) beträgt im Kindergarten monatlich 134,00 € bei der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in Gruppen mit reduzierter Platzzahl (15+5 Gruppe) 201,00 €.
Die Betreuungsgebühr für eine 5-Stunden-Betreuung (8.00 – 13.00 Uhr) im Kindergarten beträgt monatlich 168,00 €.
(2) Eine Geschwisterermäßigung wird angewandt für Kinder die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gleichzeitig die gleiche Einrichtung oder eine andere Kindertageseinrichtung im Landkreis besuchen. Ist ein Kind im letzten KiTa-Jahr vor der Einschulung beitragsfrei, wird es bei der Ermittlung der Geschwisterregelung trotzdem berücksichtigt.
a) für das zweite Kind wird die Betreuungsgebühr in der Regelbetreuung von 90,00 € im Kindergarten und 134,00 € in der 15+5 Gruppe, bei 5-Stunden-Betreuung von 113,00 €
b) für das dritte Kind wird eine Betreuungsgebühr in der Regelbetreuung von 46,00 € im Kindergarten und 67,00 € in der 15+5 Gruppe, bei 5-Stunden-Betreuung von 58,00 €
c) für das vierte und jedes weitere Kind wird keine Betreuungsgebühr
erhoben.
(3) Die Betreuungsgebühr kann auf Antrag ermäßigt werden, der Antrag ist spätestens
6 Wochen vor Aufnahme des Kindes unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu stellen.
Der Elternbeitrag richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Personen
und dem anrechnungsfähigen Einkommen dieser Personen. Berücksichtigt werden
- das die Kindertagesstätte besuchende Kind,
- seine mit ihm zusammenlebenden Eltern bzw. sein mit ihm zusammenlebender Elternteil,
- die Geschwister, solange für diese Kindergeld bezogen wird.
Für Kinder aus Pflegefamilien, bei denen die Beiträge von einem Jugendamt übernommen werden, wird der Beitrag nach Stufe c) der Beitragsstaffel erhoben, Kinder aus stationärer Heimunterbringung zahlen den Höchstbeitrag.
Zum Jahreseinkommen gehören: Bruttolöhne und –gehälter sowie Besoldung aus nicht-
selbständiger Arbeit und Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung, Renten und Versorgungsbezüge, Honorareinkünfte, Kindergeld, Ein-
künfte aus Unterhalt, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Arbeitslosen-
geld, Arbeitslosengeld II, Leistungen der Agentur für Arbeit für Umschulungs-/Förder-
und Eingliederungsmaßnahmen, Sozialgeld, Wohngeld sowie Leistungen des Sozial-
amtes für Kosten der Unterkunft.
(4) Absetzungen vom Einkommen sind möglich für
a) das zweite und jedes weitere Kind für das Kindergeld bezogen wird, ein Betrag in
Höhe von je 2.700 €.
b) wegen außergewöhnlicher Belastungen für die Betreuung behinderter Kinder
- bei einem GdB von 25 bis 45 % 500 €/Jahr
- bei einem GdB von 50 bis 70 % 750 €/Jahr
- bei einem GdB von 75 bis 100 % 1.200 €/Jahr
Der GdB (Grad der Behinderung) ist durch Bescheid oder Bescheinigung des Versor-
gungsamtes oder dem Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.
(5)Die Gebühr für die 4-Stunden-Regelbetreuung (8.00 bis 12.00 Uhr) im Kindergarten wird wie folgt ermäßigt:
bei einem Einkommen von auf für das 1.Kind 2 . Kind 3. Kind
a) 44.001 bis 50.000 € 118 € 79 € 40 €
b) 38.001 bis 44.000 € 102 € 68 € 34 €
c) 32.001 bis 38.000 € 87 € 58 € 29 €
d) 26.001 bis 32.000 € 77 € 51 € 26 €
e) 20.001 bis 26.000 € 66 € 44 € 22 €
f) bis 20.000 € 61 € 41 € 20 €
g) ALG II Empfänger 0 € 0 € 0 €
(6)Die Gebühr für die 5-Stunden-Betreuung (8.00 bis 13.00 Uhr) im Kindergarten
wird wie folgt ermäßigt:
bei einem Einkommen von auf für das 1. Kind
2. Kind 3.Kind
a) 44.001 bis 50.000 € 148
€ 99 € 50 €
b) 38.001 bis 44.000 € 128 € 85 € 43 €
c) 32.001 bis 38.000 € 109
€ 73 € 36 €
d) 26.001 bis 32.000 € 96
€ 64 € 33 €
e) 20.001 bis 26.000 € 83
€ 55 € 28 €
f)
bis 20.000 €
76 € 51 € 25 €
g) ALG II Empfänger 0 € 0 € 0 €
(7)Die Gebühr für die 4-Stunden-Regelbetreuung (8.00 bis 12.00 Uhr) von Kindern unter 3 Jahren in Gruppen mit reduzierter Platzzahl (15+5 Gruppe) wird wie folgt ermäßigt:
bei einem Einkommen von auf für das 1. Kind 2. Kind 3.Kind
a) 44.001 bis 50.000 € 177 € 118 € 59 €
b) 38.001 bis 44.000 € 153 € 102 € 51 €
c) 32.001 bis 38.000 € 131
€ 87 € 44 €
d) 26.001 bis 32.000 € 116
€ 77 € 39 €
e) 20.001 bis 26.000 € 99
€ 66 € 33 €
f)
bis 20.000 €
92 € 61
€ 31 €
g) ALG II Empfänger 0 € 0 € 0 €
(8) Wird der Kindergarten nach Absprache regelmäßig außerhalb der in § 2 Absatz 1 geregelten Öffnungszeiten in Anspruch genommen (Sonderöffnungszeiten), so ist zusätzlich zu der Gebühr nach § 6 Absätze 1 - 7 für diese Inanspruchnahme eine zusätzliche monatliche Gebühr zu zahlen.
Diese beträgt für jede angefangene halbe Stunde 12,5 % des festgesetzten Beitragsstaffelsatzes auf der Basis des Halbtagssatzes (4-Stunden-Regelbetreuung).
Wird einmalig oder ausnahmsweise über den normalen Betreuungsbedarf hinaus Kinderbetreuung benötigt, wird eine Gebühr von 3,00 € je angebrochene halbe Stunde erhoben. Von dieser Möglichkeit kann nur nach vorheriger Absprache mit dem Kindergarten Gebrauch gemacht werden und ist nur möglich, soweit die räumlichen und personellen Kapazitäten es erlauben und nur innerhalb der regulären Öffnungszeiten des Kindergartens.
(9) Veränderungen des Einkommens im laufenden Kindergartenjahr sind unverzüglich mitzuteilen. Eine Ermäßigung des Elternbeitrages wird ab dem Monat des Eingangs der veränderten Einkommensunterlagen gewährt. Eine Erhöhung wird ab dem Monat berücksichtigt, ab dem die Einkommensveränderung eintritt. Die Gemeinde behält sich vor, die Höhe des Einkommens stichprobenartig im Laufe des Kindergartenjahres zu überprüfen.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft.
Göhrde, den 25.05.2011
Der Bürgermeister