Sachverhalt:
Die Beitragsstaffel
für Kindertageseinrichtungen im Landkreis Lüchow-Dannenberg wurde im
wesentlichen im Jahr 1995 in Verhandlungen zwischen freien Trägern von
Kindergärten und den Samtgemeinden im Landkreis erarbeitet und vom Jugendhilfeausschuss
des Kreistages den Einrichtungsträgern im Sinne der Jugendhilfevereinbarung zur
Anwendung empfohlen.
Zwischenzeitlich
gab es mehrfach Änderungen und Ergänzungen, u.a. zur Einführung eines Hort- und
Krippenbeitrages, aber auch zur Beitragsfreiheit im letzten Betreuungsjahr vor
der Einschulung.
In einer
Arbeitsgruppe (Einrichtungsträger, Samtgemeinden und LK) wurden notwendige
Anpassungen, die sich zum größten Teil aus dem geänderten Betreuungsbedarf der
Eltern ergeben, erarbeitet.
Die Gebühren werden
grundsätzlich nicht angehoben, allerdings wird eine weitere Beitragsstufe für
Eltern mit einem Jahreseinkommen über 50.001 € eingeführt, sodass der Regelsatz
künftig bei 134 € für das 1. Kind liegen wird.
Für die Empfänger
von ALG II wird ein Null-Beitrag festgesetzt, der lediglich der
Verwaltungsvereinfachung dient.
Die übrigen
Einkommensbemessungssätze werden nicht verändert.
Da im Kindergarten
im kommenden Jahr auch Plätze für Kinder unter 3-Jahren (Gruppe mit reduzierter
Platzzahl) vorgehalten werden, ist die Elternbeitragsstaffel I in die Satzung
aufzunehmen. Für diese Kinder ist das
1,5-fache des Betreuungsregelsatzes zu zahlen.
Erstmalig wird die Möglichkeit einer
5-Stunden-Betreuung angeboten, da in den vergangenen Jahren vermehrt Sonderbetreuungsbedarf
angefordert wurde und eine Betreuung von 5 Stunden eher die Regel als die
Ausnahme bedeutet. Da der Einkauf von Sonderbetreuungszeiten lediglich die
Betreuung der Kinder sichert, soll durch die Einführung einer
5-Stunden-Betreuung eine konzeptionelle Arbeit ermöglicht werden.
Ferner richtet sich
die Möglichkeit zusätzliche Sonderbetreuung anzubieten, nach dem Angebot der
Regelbetreuung. Zusätzliche Öffnungszeiten dürfen nur bis max. 50 % der
Betreuungszeiten angeboten werden (Regelbetreuung 4 Stunden + max. 2 Stunden
Sonderöffnung).
Ebenfalls angepasst
wird die Gebühr für Sonderbetreuungszeiten von bislang 10 % auf 12,5 % des
festgesetzten Beitragsstaffelsatzes auf der Basis des Halbtagssatzes (4
Stunden-Betreuung).
Wenn einmalig oder
ausnahmsweise über den normalen Betreuungsbedarf hinaus Kinderbetreuung
benötigt wird, besteht hierzu die Möglichkeit durch Zahlung von 3,00 € für jede
angebrochene halbe Stunde Betreuung. Von dieser Möglichkeit kann nur nach
vorheriger Absprache mit dem Kindergarten Gebrauch gemacht werden und nur im
Rahmen der regulären Öffnungszeiten.
In den Betreiberverträgen zwischen Kommunen und Einrichtungsträgern heißt es unter § 5 (2) die Höhe des Elternbeitrages wird gem. § 8 KiTaG auf Vorschlag der Einrichtungsträger und Samtgemeinden vom Landkreis empfohlen und vom Einrichtungsträger festgesetzt. Eine kreiseinheitliche Beitragsstaffel ist aus Gleichbehandlungsgründen anzustreben. Die Beitragsstaffel ist Bestandteil der Betreiberverträge.
Beschlussvorschlag:
4. Satzung
zur Änderung der Satzung über den Betrieb und die Erhebung von Gebühren
für den Kindergarten in der Gemeinde Göhrde
Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28.Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473)und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) - jeweils in den z.Zt. geltenden Fassungen -hat der Rat der Gemeinde Göhrde in seiner Sitzung am 25. Mai 2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
§ 6 (Gebührensätze) wird wie folgt neu gefaßt:
(1) Die Betreuungsgebühr für die Regelbetreuungszeit (8.00 -12.00 Uhr) beträgt im Kindergarten monatlich 134,00 € bei der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in Gruppen mit reduzierter Platzzahl (15+5 Gruppe) 201,00 €.
Die Betreuungsgebühr für eine 5-Stunden-Betreuung (8.00 – 13.00 Uhr) im Kindergarten beträgt monatlich 168,00 €.
(2) Eine Geschwisterermäßigung wird angewandt für Kinder die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gleichzeitig die gleiche Einrichtung oder eine andere Kindertageseinrichtung im Landkreis besuchen. Ist ein Kind im letzten KiTa-Jahr vor der Einschulung beitragsfrei, wird es bei der Ermittlung der Geschwisterregelung trotzdem berücksichtigt.
a) für das zweite Kind wird die Betreuungsgebühr in der Regelbetreuung von 90,00 € im Kindergarten und 134,00 € in der 15+5 Gruppe, bei 5-Stunden-Betreuung von 113,00 €
b) für das dritte Kind wird eine Betreuungsgebühr in der Regelbetreuung von 46,00 € im Kindergarten und 67,00 € in der 15+5 Gruppe, bei 5-Stunden-Betreuung von 58,00 €
c) für das vierte und jedes weitere Kind wird keine Betreuungsgebühr
erhoben.
(3) Die Betreuungsgebühr kann auf Antrag ermäßigt werden, der Antrag ist spätestens
6 Wochen vor Aufnahme des Kindes unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu stellen.
Der Elternbeitrag richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Personen
und dem anrechnungsfähigen Einkommen dieser Personen. Berücksichtigt werden
- das die Kindertagesstätte besuchende Kind,
- seine mit ihm zusammenlebenden Eltern bzw. sein mit ihm zusammenlebender Elternteil,
- die Geschwister, solange für diese Kindergeld bezogen wird.
Für Kinder aus Pflegefamilien, bei denen die Beiträge von einem Jugendamt übernommen werden, wird der Beitrag nach Stufe c) der Beitragsstaffel erhoben, Kinder aus stationärer Heimunterbringung zahlen den Höchstbeitrag.
Zum Jahreseinkommen gehören: Bruttolöhne und –gehälter sowie Besoldung aus nicht-
selbständiger Arbeit und Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung, Renten und Versorgungsbezüge, Honorareinkünfte, Kindergeld, Ein-
künfte aus Unterhalt, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Arbeitslosen-
geld, Arbeitslosengeld II, Leistungen der Agentur für Arbeit für Umschulungs-/Förder-
und Eingliederungsmaßnahmen, Sozialgeld, Wohngeld sowie Leistungen des Sozial-
amtes für Kosten der Unterkunft.
(4) Absetzungen vom Einkommen sind möglich für
a) das zweite und jedes weitere Kind für das Kindergeld bezogen wird, ein Betrag in
Höhe von je 2.700 €.
b) wegen außergewöhnlicher Belastungen für die Betreuung behinderter Kinder
- bei einem GdB von 25 bis 45 % 500 €/Jahr
- bei einem GdB von 50 bis 70 % 750 €/Jahr
- bei einem GdB von 75 bis 100 % 1.200 €/Jahr
Der GdB (Grad der Behinderung) ist durch Bescheid oder Bescheinigung des Versor-
gungsamtes oder dem Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.
(5)Die Gebühr für die 4-Stunden-Regelbetreuung (8.00 bis 12.00 Uhr) im Kindergarten wird wie folgt ermäßigt:
bei einem Einkommen von auf für das 1.Kind 2 . Kind 3. Kind
a) 44.001 bis 50.000 € 118 € 79 € 40 €
b) 38.001 bis 44.000 € 102 € 68 € 34 €
c) 32.001 bis 38.000 € 87 € 58 € 29 €
d) 26.001 bis 32.000 € 77 € 51 € 26 €
e) 20.001 bis 26.000 € 66 € 44 € 22 €
f) bis 20.000 € 61 € 41 € 20 €
g) ALG II Empfänger 0 € 0 € 0 €
(6)Die Gebühr für die 5-Stunden-Betreuung (8.00 bis 13.00 Uhr) im Kindergarten
wird wie folgt ermäßigt:
bei einem Einkommen von auf für das 1. Kind
2. Kind 3.Kind
a) 44.001 bis 50.000 € 148
€ 99 € 50 €
b) 38.001 bis 44.000 € 128 € 85 € 43 €
c) 32.001 bis 38.000 € 109
€ 73 € 36 €
d) 26.001 bis 32.000 € 96
€ 64 € 33 €
e) 20.001 bis 26.000 € 83
€ 55 € 28 €
f)
bis 20.000 €
76 € 51 € 25 €
g) ALG II Empfänger 0 € 0 € 0 €
(7)Die Gebühr für die 4-Stunden-Regelbetreuung (8.00 bis 12.00 Uhr) von Kindern unter 3 Jahren in Gruppen mit reduzierter Platzzahl (15+5 Gruppe) wird wie folgt ermäßigt:
bei einem Einkommen von auf für das 1. Kind 2. Kind 3.Kind
a) 44.001 bis 50.000 € 177 € 118 € 59 €
b) 38.001 bis 44.000 € 153 € 102 € 51 €
c) 32.001 bis 38.000 € 131
€ 87 € 44 €
d) 26.001 bis 32.000 € 116
€ 77 € 39 €
e) 20.001 bis 26.000 € 99
€ 66 € 33 €
f)
bis 20.000 €
92 € 61
€ 31 €
g) ALG II Empfänger 0 € 0 € 0 €
(8) Wird der Kindergarten nach Absprache regelmäßig außerhalb der in § 2 Absatz 1 geregelten Öffnungszeiten in Anspruch genommen (Sonderöffnungszeiten), so ist zusätzlich zu der Gebühr nach § 6 Absätze 1 - 7 für diese Inanspruchnahme eine zusätzliche monatliche Gebühr zu zahlen.
Diese beträgt für jede angefangene halbe Stunde 12,5 % des festgesetzten Beitragsstaffelsatzes auf der Basis des Halbtagssatzes (4-Stunden-Regelbetreuung).
Wird einmalig oder ausnahmsweise über den normalen Betreuungsbedarf hinaus Kinderbetreuung benötigt, wird eine Gebühr von 3,00 € je angebrochene halbe Stunde erhoben. Von dieser Möglichkeit kann nur nach vorheriger Absprache mit dem Kindergarten Gebrauch gemacht werden und ist nur möglich, soweit die räumlichen und personellen Kapazitäten es erlauben und nur innerhalb der regulären Öffnungszeiten des Kindergartens.
(9) Veränderungen des Einkommens im laufenden Kindergartenjahr sind unverzüglich mitzuteilen. Eine Ermäßigung des Elternbeitrages wird ab dem Monat des Eingangs der veränderten Einkommensunterlagen gewährt. Eine Erhöhung wird ab dem Monat berücksichtigt, ab dem die Einkommensveränderung eintritt. Die Gemeinde behält sich vor, die Höhe des Einkommens stichprobenartig im Laufe des Kindergartenjahres zu überprüfen.
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft.
Göhrde, den 25.05.2011
Der Bürgermeister