Betreff
4. Satzung zur Änderung der Satzung über den Betrieb und die Erhebung von Gebühren für den Kindergarten in der Gemeinde Göhrde
Vorlage
14/221/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Beitragsstaffel für Kindertageseinrichtungen im Landkreis Lüchow-Dannenberg wurde im wesentlichen im Jahr 1995 in Verhandlungen zwischen freien Trägern von Kindergärten und den Samtgemeinden im Landkreis erarbeitet und vom Jugendhilfeausschuss des Kreistages den Einrichtungsträgern im Sinne der Jugendhilfevereinbarung zur Anwendung empfohlen.

Zwischenzeitlich gab es mehrfach Änderungen und Ergänzungen, u.a. zur Einführung eines Hort- und Krippenbeitrages, aber auch zur Beitragsfreiheit im letzten Betreuungsjahr vor der Einschulung.

In einer Arbeitsgruppe (Einrichtungsträger, Samtgemeinden und LK) wurden notwendige Anpassungen, die sich zum größten Teil aus dem geänderten Betreuungsbedarf der Eltern ergeben, erarbeitet.

 

Die Gebühren werden grundsätzlich nicht angehoben, allerdings wird eine weitere Beitragsstufe für Eltern mit einem Jahreseinkommen über 50.001 € eingeführt, sodass der Regelsatz künftig bei 134 € für das 1. Kind liegen wird.

Für die Empfänger von ALG II wird ein Null-Beitrag festgesetzt, der lediglich der Verwaltungsvereinfachung dient.

Die übrigen Einkommensbemessungssätze werden nicht verändert.

Da im Kindergarten im kommenden Jahr auch Plätze für Kinder unter 3-Jahren (Gruppe mit reduzierter Platzzahl) vorgehalten werden, ist die Elternbeitragsstaffel I in die Satzung aufzunehmen. Für diese Kinder ist das  1,5-fache des Betreuungsregelsatzes zu zahlen.

Erstmalig  wird die Möglichkeit einer 5-Stunden-Betreuung angeboten, da in den vergangenen Jahren vermehrt Sonderbetreuungsbedarf angefordert wurde und eine Betreuung von 5 Stunden eher die Regel als die Ausnahme bedeutet. Da der Einkauf von Sonderbetreuungszeiten lediglich die Betreuung der Kinder sichert, soll durch die Einführung einer 5-Stunden-Betreuung eine konzeptionelle Arbeit ermöglicht werden.

Ferner richtet sich die Möglichkeit zusätzliche Sonderbetreuung anzubieten, nach dem Angebot der Regelbetreuung. Zusätzliche Öffnungszeiten dürfen nur bis max. 50 % der Betreuungszeiten angeboten werden (Regelbetreuung 4 Stunden + max. 2 Stunden Sonderöffnung).

 

Ebenfalls angepasst wird die Gebühr für Sonderbetreuungszeiten von bislang 10 % auf 12,5 % des festgesetzten Beitragsstaffelsatzes auf der Basis des Halbtagssatzes (4 Stunden-Betreuung).

 

Wenn einmalig oder ausnahmsweise über den normalen Betreuungsbedarf hinaus Kinderbetreuung benötigt wird, besteht hierzu die Möglichkeit durch Zahlung von 3,00 € für jede angebrochene halbe Stunde Betreuung. Von dieser Möglichkeit kann nur nach vorheriger Absprache mit dem Kindergarten Gebrauch gemacht werden und nur im Rahmen der regulären Öffnungszeiten.

 

In den Betreiberverträgen zwischen Kommunen und Einrichtungsträgern heißt es unter § 5 (2) die Höhe des Elternbeitrages wird gem. § 8 KiTaG auf Vorschlag der Einrichtungsträger und Samtgemeinden vom Landkreis empfohlen und vom Einrichtungsträger festgesetzt. Eine kreiseinheitliche Beitragsstaffel ist aus Gleichbehandlungsgründen anzustreben. Die Beitragsstaffel ist Bestandteil der Betreiberverträge.


Beschlussvorschlag:

 

4. Satzung

zur Änderung der Satzung über den Betrieb und die Erhebung von Gebühren für den Kindergarten in der Gemeinde Göhrde

 

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28.Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473)und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) - jeweils in den z.Zt. geltenden Fassungen -hat der Rat der Gemeinde Göhrde in seiner Sitzung am 25. Mai  2011 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

§ 6 (Gebührensätze) wird wie folgt neu gefaßt:

 

(1)    Die Betreuungsgebühr für die Regelbetreuungszeit (8.00 -12.00 Uhr) beträgt im Kindergarten monatlich 134,00 € bei der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in Gruppen mit reduzierter Platzzahl (15+5 Gruppe) 201,00 €.

Die Betreuungsgebühr für eine 5-Stunden-Betreuung (8.00 – 13.00 Uhr) im Kindergarten beträgt monatlich 168,00 €.

(2)    Eine Geschwisterermäßigung wird angewandt für Kinder die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gleichzeitig die gleiche Einrichtung oder eine andere Kindertageseinrichtung im Landkreis besuchen. Ist ein Kind im letzten KiTa-Jahr vor der Einschulung beitragsfrei, wird es bei der Ermittlung der Geschwisterregelung trotzdem berücksichtigt.

a)      für das zweite Kind wird die Betreuungsgebühr in der Regelbetreuung von 90,00 € im Kindergarten und 134,00 € in der 15+5 Gruppe, bei 5-Stunden-Betreuung von 113,00 €

b)      für das dritte Kind wird eine Betreuungsgebühr in der Regelbetreuung von 46,00 € im Kindergarten und 67,00 € in der 15+5 Gruppe, bei 5-Stunden-Betreuung von 58,00 €

c)       für das vierte und jedes weitere Kind wird keine Betreuungsgebühr

erhoben.

     

(3)    Die Betreuungsgebühr kann auf Antrag ermäßigt werden, der Antrag ist spätestens

6 Wochen vor Aufnahme des Kindes unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu stellen.

     Der Elternbeitrag richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Personen

     und dem anrechnungsfähigen Einkommen dieser Personen. Berücksichtigt werden

-       das die Kindertagesstätte besuchende Kind,

-       seine mit ihm zusammenlebenden Eltern bzw. sein mit ihm zusammenlebender Elternteil,

-       die Geschwister, solange für diese Kindergeld bezogen wird.

 

Für Kinder aus Pflegefamilien, bei denen die Beiträge von einem Jugendamt übernommen werden, wird der Beitrag nach Stufe c) der Beitragsstaffel erhoben, Kinder aus stationärer Heimunterbringung zahlen den Höchstbeitrag.

 

      Zum Jahreseinkommen gehören: Bruttolöhne und –gehälter sowie Besoldung aus nicht-

      selbständiger Arbeit und Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, Einkünfte aus

      selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Vermietung

      und Verpachtung, Renten und Versorgungsbezüge, Honorareinkünfte, Kindergeld, Ein-

      künfte aus Unterhalt, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Arbeitslosen-

      geld, Arbeitslosengeld II, Leistungen der Agentur für Arbeit für Umschulungs-/Förder-

      und Eingliederungsmaßnahmen, Sozialgeld, Wohngeld sowie Leistungen des Sozial-

      amtes für Kosten der Unterkunft.

(4)  Absetzungen vom Einkommen sind möglich für

      a) das zweite und jedes weitere Kind für das Kindergeld bezogen wird, ein Betrag in

           Höhe von je 2.700 €.

      b) wegen außergewöhnlicher Belastungen für die Betreuung behinderter Kinder

          - bei einem GdB von 25 bis  45 %     500 €/Jahr

          - bei einem GdB von 50 bis  70 %     750 €/Jahr

          - bei einem GdB von 75 bis 100 % 1.200 €/Jahr

          Der GdB (Grad der Behinderung) ist durch Bescheid oder Bescheinigung des Versor-

          gungsamtes oder dem Schwerbehindertenausweis nachzuweisen.

 

 

(5)Die Gebühr für die 4-Stunden-Regelbetreuung (8.00 bis 12.00 Uhr) im Kindergarten wird  wie folgt ermäßigt:

            bei einem Einkommen von            auf          für das 1.Kind      2 . Kind            3. Kind

      a) 44.001 bis 50.000 €                                    118 €                       79 €                  40 €

      b) 38.001 bis 44.000 €                                           102 €                        68 €                 34 €

      c) 32.001 bis 38.000 €                                      87 €                        58 €                 29 €        

      d) 26.001 bis 32.000 €                                      77 €                        51 €                 26 €

      e) 20.001 bis 26.000 €                                      66 €                        44 €                 22 €

      f)      bis 20.000 €                                              61 €                         41 €                20 €

      g) ALG II Empfänger                                           0 €                          0 €                   0 €

 

(6)Die Gebühr für die 5-Stunden-Betreuung (8.00 bis 13.00 Uhr) im Kindergarten

wird wie folgt ermäßigt:

bei einem Einkommen von    auf               für das 1. Kind        2. Kind          3.Kind    

      a) 44.001 bis 50.000 €                                       148 €                        99 €                 50 €

      b) 38.001 bis 44.000 €                                               128 €                       85 €                 43 €

      c) 32.001 bis 38.000 €                                        109 €                       73 €                 36 €        

      d) 26.001 bis 32.000 €                                          96 €                       64 €                 33 €

      e) 20.001 bis 26.000 €                                          83 €                       55 €                 28 €

      f)      bis 20.000 €                                                  76 €                       51 €                 25 €

      g) ALG II Empfänger                                              0 €                          0 €                   0 €

 

(7)Die Gebühr für die 4-Stunden-Regelbetreuung (8.00 bis 12.00 Uhr) von Kindern unter 3 Jahren in Gruppen mit reduzierter Platzzahl (15+5 Gruppe) wird wie folgt ermäßigt:

bei einem Einkommen von    auf                    für das 1. Kind        2. Kind          3.Kind    

      a) 44.001 bis 50.000 €                                          177 €                       118 €                59 €

      b) 38.001 bis 44.000 €                                                 153 €                        102 €                51 €

      c) 32.001 bis 38.000 €                                          131 €                         87 €                 44 €        

      d) 26.001 bis 32.000 €                                          116 €                         77 €                 39 €

      e) 20.001 bis 26.000 €                                           99 €                          66 €                 33 €

      f)      bis 20.000 €                                                   92 €                          61 €                 31 €

      g) ALG II Empfänger                                              0 €                              0 €                   0 €

 

 

                                                     

(8) Wird der Kindergarten nach Absprache regelmäßig außerhalb der in § 2 Absatz 1 geregelten Öffnungszeiten in Anspruch genommen (Sonderöffnungszeiten), so ist zusätzlich zu der Gebühr nach § 6 Absätze 1 - 7 für diese Inanspruchnahme eine zusätzliche monatliche Gebühr zu zahlen.

 

Diese beträgt für jede angefangene halbe Stunde 12,5 % des festgesetzten Beitragsstaffelsatzes auf der Basis des Halbtagssatzes (4-Stunden-Regelbetreuung).

Wird einmalig oder ausnahmsweise über den normalen Betreuungsbedarf hinaus Kinderbetreuung benötigt, wird eine Gebühr von 3,00 € je angebrochene halbe Stunde erhoben. Von dieser Möglichkeit kann nur nach vorheriger Absprache mit dem Kindergarten Gebrauch gemacht werden und ist nur möglich, soweit die räumlichen und personellen Kapazitäten es erlauben und nur innerhalb der regulären Öffnungszeiten des Kindergartens.

 

 

 

 

 

(9)    Veränderungen des Einkommens im laufenden Kindergartenjahr sind unverzüglich mitzuteilen. Eine Ermäßigung des Elternbeitrages wird ab dem Monat des Eingangs der veränderten Einkommensunterlagen gewährt. Eine Erhöhung wird ab dem Monat berücksichtigt, ab dem die Einkommensveränderung eintritt. Die Gemeinde behält sich vor, die Höhe des Einkommens stichprobenartig im Laufe des Kindergartenjahres zu überprüfen.

 

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.08.2011 in Kraft.

 

Göhrde, den 25.05.2011

 

 

Der Bürgermeister